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Temporal-Administrakoren unter Leltung der
einschldgigen Kultus Seistungs-Administration
zu fertigen.
9. 2. Zur Erzielung der Gleichfoͤrmigkeit
dieser Fassionen wird verordnet, daß
a. die Geldbezuͤge durchgaͤngig nach dem Konventions:
Muͤnz-- oder 24 Gulden Fusse,
und eben so die Geldpreise der Natural=Genuͤsse,
b. die Naturalien ohne Unterschied, ob sie
als Besoldung, oder unter andern Titeln
fuͤr grundherrliche Rechte u d gl. gereicht
werden, durchgaͤngig nach der neu eingefuͤhrten
baierischen Maͤßerei,
c. das Flaͤchenmaß der Grundstuͤcke durchgaͤngig
nach dem baierischen Morgen zu
400 Quadratruthen, oder 40, 000 Quadrat-Schuhen
in Ansaz gebracht werden
sollen.
d. Diejenigen Geistlichen, oder Fatenten,
denen die Reduktion ihrer Orts = Mäßerei
in die baierische noch nicht bekannt ist,
haben sich an die ihnen zunächstgelegene
allgemeine oder besondere Stiftungs-Administration,
oder das betreffende Rentamt
zu wenden, und den benöthigten
Aufschluß zu erholen. Räücksichtlich der
Redukton der ortlichen Flächen= Maße
in den baierischen Morgen ist das nämliche
zu beobachren.
Diese Vorschrift ist allenthalben um so
henauer zu befolgen, als nach den Verordmmgen
vom 238. Februar 1800, (Regierungs-=blatt
Stück 2o.) vom zo. März 1810 (RNegierungsbl.
St. 14.) dann vom 7. Juni 1871
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(Regierungsblatt Stück 40.) die Mutter-Maaße
an alle Behörden mitgetheilt, und die
Einführung gleicher Maße, Münzen, und
Gewichte in dem Königreiche bereits allgemein
verfüge ist.
§. 3. Da hinsichtlich der Naturalien für
alle Theile des Königreichs wegen der Verschtedenheit
der Kultur, und der topographischen
Verhältmisse der einzelven Bezirke ein
gleicher Preis sich nicht festsezen läße, so haben
die königlichen General-Kreis = Kommissariate
nach vorgängigem Benehmen mit
den Kreis: Finanz Direktionen die Mittel:
Preise der lezten 169 Jahre, und den
daraus zu schdpfenden tojährigen Durchschnittopreis
jeder Art von Natural#en in den
verschiedenen Bezirken, als von Wazzen,
Korn, Dinkel, Fesen, Roggen, Gerste,
Haber, Mais, (Türken, rürk.sch Korn)
Erbsen, Linsen, Wiken, Hopfen, Erdäpfeln,
(Kartoffeln) Hirsen, Hanfkörnern, Heu,
Grumer, Stroh, Hanf, Flachs, für die in
dem Kreise befindlichen geistlichen Pfründen
herstellen, und den Geistlichen zur Verfassung
ihrer Rentenberechnungen durch die Unterbehörden
zustellen zu lassen; sodann bei der Revision
der Fasstonen die Anschläge der genannten
Fruchtgattungen nach diesen Mirtelpreisen
richrig zu stellen. Die hier nicht genannten
Raturalien sollen, wenn ihr Mittelpreis nicht
selbst leicht ausgemirtelt werden kann, nach
dem Anschlage derienigen berechnet werden,
denen sie ihrem Werthe nach dm nächsten
kommen.
W. 4 Bei den Holzbezügen muß die Au-*