Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Temporal-Administrakoren  unter  Leltung  der
einschldgigen  Kultus  Seistungs-Administration
  zu  fertigen.

9.  2.  Zur  Erzielung  der  Gleichfoͤrmigkeit
dieser  Fassionen  wird  verordnet,  daß

a.  die  Geldbezuͤge  durchgaͤngig  nach  dem  Konventions:
  Muͤnz--  oder  24  Gulden  Fusse,
und  eben  so  die  Geldpreise  der  Natural=Genuͤsse,


b.  die  Naturalien  ohne  Unterschied,  ob  sie
als  Besoldung,  oder  unter  andern  Titeln
fuͤr  grundherrliche  Rechte  u  d  gl.  gereicht
werden,  durchgaͤngig  nach  der  neu  eingefuͤhrten
  baierischen  Maͤßerei,

c.  das  Flaͤchenmaß  der  Grundstuͤcke  durchgaͤngig
  nach  dem  baierischen  Morgen  zu
400  Quadratruthen,  oder  40,  000  Quadrat-Schuhen
  in  Ansaz  gebracht  werden
sollen.

d.  Diejenigen  Geistlichen,  oder  Fatenten,
denen  die  Reduktion  ihrer  Orts  =  Mäßerei
  in  die  baierische  noch  nicht  bekannt  ist,
haben  sich  an  die  ihnen  zunächstgelegene
allgemeine  oder  besondere  Stiftungs-Administration,
  oder  das  betreffende  Rentamt
  zu  wenden,  und  den  benöthigten
Aufschluß  zu  erholen.  Räücksichtlich  der
Redukton  der  ortlichen  Flächen=  Maße
in  den  baierischen  Morgen  ist  das  nämliche
  zu  beobachren.

Diese  Vorschrift  ist  allenthalben  um  so
henauer  zu  befolgen,  als  nach  den  Verordmmgen
  vom  238.  Februar  1800,  (Regierungs-=blatt
  Stück  2o.)  vom  zo.  März  1810  (RNegierungsbl.
  St.  14.)  dann  vom  7.  Juni  1871

 

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(Regierungsblatt  Stück  40.)  die  Mutter-Maaße
  an  alle  Behörden  mitgetheilt,  und  die
Einführung  gleicher  Maße,  Münzen,  und
Gewichte  in  dem  Königreiche  bereits  allgemein
verfüge  ist.

§.  3.  Da  hinsichtlich  der  Naturalien  für
alle  Theile  des  Königreichs  wegen  der  Verschtedenheit
  der  Kultur,  und  der  topographischen
  Verhältmisse  der  einzelven  Bezirke  ein
gleicher  Preis  sich  nicht  festsezen  läße,  so  haben
  die  königlichen  General-Kreis  =  Kommissariate
  nach  vorgängigem  Benehmen  mit
den  Kreis:  Finanz  Direktionen  die  Mittel:
  Preise  der  lezten  169  Jahre,  und  den
daraus  zu  schdpfenden  tojährigen  Durchschnittopreis
  jeder  Art  von  Natural#en  in  den
verschiedenen  Bezirken,  als  von  Wazzen,
Korn,  Dinkel,  Fesen,  Roggen,  Gerste,
Haber,  Mais,  (Türken,  rürk.sch  Korn)
Erbsen,  Linsen,  Wiken,  Hopfen,  Erdäpfeln,
(Kartoffeln)  Hirsen,  Hanfkörnern,  Heu,
Grumer,  Stroh,  Hanf,  Flachs,  für  die  in
dem  Kreise  befindlichen  geistlichen  Pfründen
herstellen,  und  den  Geistlichen  zur  Verfassung
ihrer  Rentenberechnungen  durch  die  Unterbehörden
  zustellen  zu  lassen;  sodann  bei  der  Revision
  der  Fasstonen  die  Anschläge  der  genannten
  Fruchtgattungen  nach  diesen  Mirtelpreisen
richrig  zu  stellen.  Die  hier  nicht  genannten
Raturalien  sollen,  wenn  ihr  Mittelpreis  nicht
selbst  leicht  ausgemirtelt  werden  kann,  nach
dem  Anschlage  derienigen  berechnet  werden,
denen  sie  ihrem  Werthe  nach  dm  nächsten
kommen.

W.  4  Bei  den  Holzbezügen  muß  die  Au-*