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Regieru
Königlich-Baierisches
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ngsblatt.
XXVI. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 29. April 1812.
Allgemeine Verordnung.
(Die Bezahlung von Foderungen dsterreichischer
Unterthanen betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Nachtem die kaiserl. oͤsterreichische Regierung
durch ein Patent vom 20. Hornung vorigen
Jahrs die neu kreirten Einloͤsungs-Scheine
als Konvenrions' Münze erklaͤrt, und die
Bezahlung der ausdruͤcklich in klingender
Muͤnze stipulirten, oder darauf nach dem
Kurse reduzirten Foderungen in diesen Scheinen
nach ihrem Nennwerthe angeordnet hat,
so haben Wir Uns durch mehrere von Unsern
Unterthanen diesfalls an Uns gebrachte Beschwerden
bewogen gefunden, zu verordnen,
daß nach dem Beispiele anderer Staaten diesfalls
gegen kaiserl. oͤsterreichische Unterthanen,
worunter auch die oͤsterreichischen Korporationen
aller Art begriffen sind, die genaueste
Reziprozitaͤt beobachtet werden soll.
In Folge dessen lassen Wir solgende Normen
bekannt machen.
G. 1.
Alle in den baierischen Staaten vor dem
15. März 1811 gemachten Privat-Anleihen,
so wie alle aus Kontcakten oder sonftigen
Verpflichtungen aller Art entspringenden Zahlungen,
insoferne solche vor dem rs. März
181# errichtet worden sind, sollen, soweit nicht
die in den folgenden 99. festgesezten Ausnahr
men eintreten, an ssterreichische Unterthanen
nach deren vollem Betrage im 20 Guldenfuß
in kaiserl. ssterreichischen Einlösungs-Schei"
nen oder im fünffachen Betrage in Wiener
Banko= Zerteln, (solange diese im Umlaufe
sind) abgeführt werden, welches sowohl vom
Kapital als von den Inreressen gilt.
. #
Ausgenommen hievon sind jene Schuld-Verschreibungen
und Komtrakte aller Arc,
worin bestimmte Münzsorten z. B.
vierundzwanziger Stücke oder Dukaten eigens
bedungen worden sind, als in welchem Falle
auch die Zahlung in der bestimmten Münzsorte
geleistet werden muß.
Verpflichtungen auf Gold und Silber-Münze
überhaupt find jedoch nicht hierher zu
zühlen, sondern den Verpflichtungen auf
klingende Münze gleich zu achren, welche
nach der Vorschrife des GC. 1. behandelt
werden.
C. 3.
Ausgenommen sind ferner die Schuld-Berschrshungen
und Kontrakte aller= Arr, in
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