Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Regieru

Königlich-Baierisches

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ngsblatt.

 

XXVI.  Stuͤck.  Muͤnchen,  Mittwoch  den  29.  April  1812.

 

Allgemeine  Verordnung.

(Die  Bezahlung  von  Foderungen  dsterreichischer
Unterthanen  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Nachtem  die  kaiserl.  oͤsterreichische  Regierung
  durch  ein  Patent  vom  20.  Hornung  vorigen
Jahrs  die  neu  kreirten  Einloͤsungs-Scheine
als  Konvenrions'  Münze  erklaͤrt,  und  die
Bezahlung  der  ausdruͤcklich  in  klingender
Muͤnze  stipulirten,  oder  darauf  nach  dem
Kurse  reduzirten  Foderungen  in  diesen  Scheinen
  nach  ihrem  Nennwerthe  angeordnet  hat,
so  haben  Wir  Uns  durch  mehrere  von  Unsern
Unterthanen  diesfalls  an  Uns  gebrachte  Beschwerden
  bewogen  gefunden,  zu  verordnen,
daß  nach  dem  Beispiele  anderer  Staaten  diesfalls
  gegen  kaiserl.  oͤsterreichische  Unterthanen,
worunter  auch  die  oͤsterreichischen  Korporationen
  aller  Art  begriffen  sind,  die  genaueste
Reziprozitaͤt  beobachtet  werden  soll.

In  Folge  dessen  lassen  Wir  solgende  Normen
  bekannt  machen.

G.  1.

Alle  in  den  baierischen  Staaten  vor  dem
15.  März  1811  gemachten  Privat-Anleihen,
so  wie  alle  aus  Kontcakten  oder  sonftigen

Verpflichtungen  aller  Art  entspringenden  Zahlungen,
  insoferne  solche  vor  dem  rs.  März
181#  errichtet  worden  sind,  sollen,  soweit  nicht
die  in  den  folgenden  99.  festgesezten  Ausnahr
men  eintreten,  an  ssterreichische  Unterthanen
nach  deren  vollem  Betrage  im  20  Guldenfuß
in  kaiserl.  ssterreichischen  Einlösungs-Schei"
nen  oder  im  fünffachen  Betrage  in  Wiener
Banko=  Zerteln,  (solange  diese  im  Umlaufe
sind)  abgeführt  werden,  welches  sowohl  vom
Kapital  als  von  den  Inreressen  gilt.
.  #

Ausgenommen  hievon  sind  jene  Schuld-Verschreibungen
  und  Komtrakte  aller  Arc,
worin  bestimmte  Münzsorten  z.  B.
vierundzwanziger  Stücke  oder  Dukaten  eigens
bedungen  worden  sind,  als  in  welchem  Falle
auch  die  Zahlung  in  der  bestimmten  Münzsorte
  geleistet  werden  muß.

Verpflichtungen  auf  Gold  und  Silber-Münze
  überhaupt  find  jedoch  nicht  hierher  zu
zühlen,  sondern  den  Verpflichtungen  auf
klingende  Münze  gleich  zu  achren,  welche
nach  der  Vorschrife  des  GC.  1.  behandelt
werden.

C.  3.

Ausgenommen  sind  ferner  die  Schuld-Berschrshungen

  und  Kontrakte  aller=  Arr,  in
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