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tung der Nachsteuer die nämliche Bestim-
mung ein, und die Nachsteuer-Freiheit fin-
det nur im Innern Unseres Königreichs,
und gegen Staaten, mit welchen Freizügig=
keits-Verträge bestehen, statt.
X.
Es ist keinem von den fürstlichen Die-
nern oder deren Hausgenossen erlaubt, Han-
delschaft oder Gewerb zu treiben, und es
hören durch Entlassung, Annahme anderer
Dienste, oder Ansässigmachung alle der
fürstlichen Dienerschaft bisher bewilligten
Freiheiten auf.
XI.
Da von dem Herrn Fuͤrsten der Wunsch
gedussert worden, daß diejenigen von dessen
Gefolge, welche krank an Koͤrper oder Geist,
bloͤd- oder wahnsinnig geworden, an Unse—
ren wohlthaͤtigen Anstalten in Regensburg
Antheil erhalten, auch die Kinder seiner
Diener gleich andern Unterthanen in das
hiesige Waisenhaus aufgenommen werden
möchten, so sind Wir geneigt, diesem Wun-
sche zu entsprechen, und es ist sich in vor-
kommenden Fällen mit Unseren betreffenden
Behörden deshalb zu benehmen.
XII.
Kuͤnftig wird der Herr Fuͤrst seinen Be-
amten und Dienern die Heuraths-Bewil-
ligung nur dann ertheilen, wenn diejenigen,
welche sich zu verheurathen gedenken, hin-
laͤngliches Vermoͤgen zusammen bringen,
oder ihre Pensions-Fähigkeit keinem An-
stunde unterliegt, auch die oben G. VII. er-
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waͤhnte Militaͤrpflichtigkeit nicht im Wege
stehet.
Die priesterliche Einsegnung solcher
Personen kann nur nach Verzeigung eines
in Folge jener Heuraths-Erlaubniß von
Unserer Polizei: Behörde nach Erwägung
der Umstände, ausgestellten Kopulations=
Scheins vorgenommen werden.
XIII.
Der fuͤrstlich Taxischen Dienerschaft
wollen Wir die Beibehaltng ihrer bisheri-
gen Uniform in solange allergnaͤdigst er-
lauben, bis Wir hierüber andere Bestim-
mungen zu treffen für gut finden.
AlV.
Da nach der Konstitution Unseres Rei-
ches eine Befreiung von der Theilnahme an
den Staatslasten, wie sie dermalen bestehen,
oder kunftig noch eingeführt werden mögen,
mithin auch von der Entrichtung der Maut-
und Aufschlagogefille nicht statt finden darf;
so kann auch hierin keine Ausnahme für den
Herrn Fürsten von Thurn und Taxis
gemacht werden, und Unsere General: Joll=
und Mant-Direktion hat Alles, was der-
selbe sowohl für seine eigene Person, als
für seine Hausbedürfnisse bezieht, ohne Un-
terschied den jedesmaligen durch die Geseze
festgesezten Abgaben zu unterwerfen. In Er-
wägung jedoch der schon früher aus beson-
dern allergnädigsten Rücksichten dem Herrn
Fürsten von Uns ertheilten Zusicherung, wol-
len Wir demselben eine jährliche Eneschädi=
gung hiefür von zweitausend zweihundert
Gulden bewilligen, welche ihm in viertel-