Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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lachnet  ist,  ausgemitkele,  sodann  von  dem
Errage  in  Abzug  gebracht  und  senach  die  reine
Eimahme  erhoben  werden.  —  Das  Formulur
  unter  Zifer  IX.  enthält  unter  Lit.  b.
das  Muster  zu  dieser  Kosten:  Berechnung.

Können  dieselben  aus  den  Ausschreit
hungen  nicht  erhoben  werden,  so  gilt  in  Ankehung
  ihrer  Bestimmung  durch  Schaͤzung
das  nämliche,  was  oben  in  Ansehung  des  Er-Kages
  vorgekommen  ist.

Daß  bei  der  Berechnung  des  Zehenterwags
  blos  das  baierische  Getreid  und  Genänk-Maß,
  dann  Gewicht  angewendet  werden
  müsse,  solgt  von  selbst  aus  der  Vorschrist
  des  §.  3.

.  20.  WoZehenten  von  der  Kirche,  oder  einer
endern  Stiftung,  z.  B.  der  Wohlthärigkeit,
en  den  Geistlichen  in  Folge  seiner  Bestallung,
oder  des  Herkommens,  auf  dessen  Dienstes-Jeit
  zur  Benüzung  pachtweise  gegen  ein  gewöhnlich
  sehr  mässiges  Pachtaquantum  überlassen
  sind,  muß  unter  genauer  Bezeichnung
eines  solchen  Zehenten  der  jährliche  Ertrag  in
Neicher  Weise,  wie  oben  vorgekommen  ist,
eusgemitrelt,  dann  der  Betrag  des  Pacht-MWantums
  in  Abzug  gebrachr,  und  der  reine
Errag  unter  der  Rubrik  „aus  gepachtetem
Zehent  “  mit  der  kutzen  Angabe  der  Pachtverhaͤlinisse
  in  der  Fassion  aufgenommen
verden.

3.  An  Gemeinde-Rechten.

.  à1.  Der  approrimative  jährliche  Ertrag
der  den  Geistlichen  zustehenden  Gemeinde-Rechte
  soll  durch  die  eidliche  Abschaͤzung  nach
den  uner  K.  33  vorgeschriebenen  Grundsszen

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ausgemittelt,  und  das  hieruͤber  anfgenommene
  Protokoll,  in  welchem  die  Bestandtheile
  des  Gemeinde  Rechts  einzeln  aufgezähle
werden  müssen,  der  Fassion  beigelegt  werden.

4.  An  Weide-Rechten.

§.  #3.  Die  Beschaffenheir,  und  der
approrimarive  jährliche  Errrag  der  Weiderechte
  ist  durch  ein  Zeugniß  des  Gemeinde-Vorstehers
  (Obmanns,  Schultheissen)  desjenigen
  Orts  nachzuweisen,  in  welchem  die
Grundstücke,  worauf  die  Weide:  Gerechtigkeit
  ausgeübt  wird,  sich  befinden.  In  der
Fassion,  welcher  das  besagte  Zeugniß  beigekegt
wird,  ist  das  Weiderecht  nur  kurz  mie  Ber
zeichnung  des  Orts  der  Weiden,  und  der  Angabe
  der  Stücke  Viehes,  worauf  es  beschränkt
ist,  dann  mit  dem  jährlichen  Ertrags-Anschlage
  anzuführen.

F.  An  Forstrechten.

6  3.  Der  Bezug  der  Forstrechte  soll  durch
Zeugnisse  des  einschlägigen  Revierförsters  dargethan
  werden.

Der  jährliche  Holzbezug  wird  nach  dem
vom  Revierförster  zu  attestirenden  Lokal-Mittelpreise
  jeder  Holzgattung  zu  Gelde  angeschlagen,
  und  der  reine  Betrag  nach  Abzuge  der
Ausgaben  auf  die  Perzeptien  unter  Beilegung
des  Attestes  in  der  Fassion  vorgetragen.  Der
Durchschnites  Berrag  der  Holzanweis-Gelder,
  Holzhauerlöhne,  und  der  Kosten  wegen
Herbeiführung  des  Holzes,  se  ferne  hiezu
sremdes  Fuhrwerk  gegen  Bezahlung  bestelle
werden  muß,  soll  von  der  nämlichen  Behörde
zugleich  altestirt  werden.