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lachnet ist, ausgemitkele, sodann von dem
Errage in Abzug gebracht und senach die reine
Eimahme erhoben werden. — Das Formulur
unter Zifer IX. enthält unter Lit. b.
das Muster zu dieser Kosten: Berechnung.
Können dieselben aus den Ausschreit
hungen nicht erhoben werden, so gilt in Ankehung
ihrer Bestimmung durch Schaͤzung
das nämliche, was oben in Ansehung des Er-Kages
vorgekommen ist.
Daß bei der Berechnung des Zehenterwags
blos das baierische Getreid und Genänk-Maß,
dann Gewicht angewendet werden
müsse, solgt von selbst aus der Vorschrist
des §. 3.
. 20. WoZehenten von der Kirche, oder einer
endern Stiftung, z. B. der Wohlthärigkeit,
en den Geistlichen in Folge seiner Bestallung,
oder des Herkommens, auf dessen Dienstes-Jeit
zur Benüzung pachtweise gegen ein gewöhnlich
sehr mässiges Pachtaquantum überlassen
sind, muß unter genauer Bezeichnung
eines solchen Zehenten der jährliche Ertrag in
Neicher Weise, wie oben vorgekommen ist,
eusgemitrelt, dann der Betrag des Pacht-MWantums
in Abzug gebrachr, und der reine
Errag unter der Rubrik „aus gepachtetem
Zehent “ mit der kutzen Angabe der Pachtverhaͤlinisse
in der Fassion aufgenommen
verden.
3. An Gemeinde-Rechten.
. à1. Der approrimative jährliche Ertrag
der den Geistlichen zustehenden Gemeinde-Rechte
soll durch die eidliche Abschaͤzung nach
den uner K. 33 vorgeschriebenen Grundsszen
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ausgemittelt, und das hieruͤber anfgenommene
Protokoll, in welchem die Bestandtheile
des Gemeinde Rechts einzeln aufgezähle
werden müssen, der Fassion beigelegt werden.
4. An Weide-Rechten.
§. #3. Die Beschaffenheir, und der
approrimarive jährliche Errrag der Weiderechte
ist durch ein Zeugniß des Gemeinde-Vorstehers
(Obmanns, Schultheissen) desjenigen
Orts nachzuweisen, in welchem die
Grundstücke, worauf die Weide: Gerechtigkeit
ausgeübt wird, sich befinden. In der
Fassion, welcher das besagte Zeugniß beigekegt
wird, ist das Weiderecht nur kurz mie Ber
zeichnung des Orts der Weiden, und der Angabe
der Stücke Viehes, worauf es beschränkt
ist, dann mit dem jährlichen Ertrags-Anschlage
anzuführen.
F. An Forstrechten.
6 3. Der Bezug der Forstrechte soll durch
Zeugnisse des einschlägigen Revierförsters dargethan
werden.
Der jährliche Holzbezug wird nach dem
vom Revierförster zu attestirenden Lokal-Mittelpreise
jeder Holzgattung zu Gelde angeschlagen,
und der reine Betrag nach Abzuge der
Ausgaben auf die Perzeptien unter Beilegung
des Attestes in der Fassion vorgetragen. Der
Durchschnites Berrag der Holzanweis-Gelder,
Holzhauerlöhne, und der Kosten wegen
Herbeiführung des Holzes, se ferne hiezu
sremdes Fuhrwerk gegen Bezahlung bestelle
werden muß, soll von der nämlichen Behörde
zugleich altestirt werden.