11
so tritt die rechtliche Vermuthung fuͤr die
Eigenschaft einer Stiftung ein.
§ 7. Dagegen sind als erloschen
zu betrachten, diesenigen mit einer wahren
Fideikommiß-Anstalt verbundenen Neben-
stiftungen, welche mit der füdeikommissa-
rischen Erbfolge in unmittelbare Verbin-
dung gesezt, nur die Erhaltung des Manns-
stammes bezwecken. Doch müssen diejent
gen Familien-Mitglieder, welche sich zur
Zeit der Erlöschung des Fidei-Kommisses
im Genusse solcher Nebenstistungen z. B.
Appanagen befunden haben, gleichwohl noch
bis zu ihrem Ableben in dem Genusse be-
lassen werden, wofür ihnen, auf Begehren,
der vormalige Fidei-Kommißbesizer, wel-
chem durch die Erlöschung des Fidei-Kom-
misses auch der Fond einer solchen Neben-
stistung zugefallen ist, die nöthige Sicher-
heit zu leisten hat.
C. 8. Rücksichtlich der Geschlechts-
Fidei-Kommisse, der Unserer Souve-
ränität durch Mediatisirung untergebenen
Fürsten, Grasen, und Herren verbleibt es
bei den Bestimmungen Unserer Erklárung
vom 10. März 1807. (Rags. Bl. d. J.
St. XIII. S. 46 — 400) in Folge wel-
cher Uns die Familien-Verträge zur Bestä-
tigung vorgelegt werden müssen.
Ihre bisherigen Fidei-Kommisse werden
in die Majoraten-Matrikel eingetragen, und
sämtliche Vorzüge der Masorats-Be
siler werden ihnen gleichfalls eigen.
12
II. Titel.
Von den Wirkungen, oder rechtlichen
Folgen der Aufhebung der Fidei-
Kommisse.
§. o. Durch die vermöge des Edikts
vom 28. Juli 1o8 geschehene Aufhe=
bung der Fidei-Kommisse haben in dem
damaligen Umfange Unseres Königreichs
bereits zur Zeit der Publikation desselben,
bei allen Geschlechts= und andern Fidei-
Kommissen nicht nur a) gemäß oben S#.
1 und 2 die Fideikommiß= Substitr
tutionen, und die daraus fliessenden Erb-
folgsrechte, sondern auch b) die sogenann-
ten Regredient = Erbrechte gänzlich
aufgehrt, und ck) die bis dahin bestande-
nen Fidei-Kommißmassen haben sich, aus-
schließlich für ihre damaligen Be-
sizer, in freies Eigenthum verwandelt.
I. 10. Wenn demnach in den dlteren
Theilen Unseres Königreiches seit dem 14.
September 1808 der damalige Fidei-Kom-
mißbesizer mit Tode abgegangen ist, oder in
den neuen Gebietstheilen nach der Publika=
tion des gegenwärtigen Edikts mit Tode ab-
gehen wird, so gebühret die Erbfolge in die
ehemalige Fidei-Kommißmasse nicht mehr
dem Fidei-Kommißfolger, (wenn er nicht
zugleich Allodialerbe des lezten Besizens
ist) sondern den Allodialerben desselben.
§S. 11. Dem Besizer des aufgelösten
Fideikommisses steher zwar das freie Disposi-
tionsrecht über die ehemalige Fideikommiß=
Masse, wie über jedes Allodium zu: wenn