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er beabschiedet worden ist, abgeliefert, und
zur Ausdienung der noch ruͤckstaͤndigen Dienst-
zeit angehalten werden, wenn er das Gut,
wegen dessen nothwendiger Uebernahme er
entlassen wurde, ohne ein anderes zu erwer-
ben, wieder veraͤussert, und dadurch der
Grund aufhoͤrt, aus welchem ihm die Ent-
lassung bewilliget wurde. Dieses versteht
sich jedoch nur in dem Falle, wenn er noch
nicht verheurathet waͤre.
I. 325. Die General-Kommando und
General-Kreis -Kommissariate haben, so#
weit es jedes betrifft, zu wachen, daß diese
Entlassungs-Gesuche ohne alle Verzs-
gerung unentgeltlich, undohnedem
Wohl der Unterthanen nachtheili-
e Umtriebe schleunigst instruirt
und berichtiget, die deshalb gegebenen
Vorschriften pünktlich befolgt, und die vor-
geschriebene Ordnung genau beobachtet wer-
de. Es wird daher auf alle jene Ent-
lassungo-Gesuche, welche nicht
auf dem vorgezeichneten Wegeüber-
geben und eingeleitet werden,
durchaus keine Rücksicht genom=
men, und noch weniger eine Ent-
schliessung ertheilt werden. Dage-
gen werden auch diesenigen Beamten, wel-
che zu gegründeten Klagen und
Beschwerden über Verlängerung
und ungeeigneten Aufenhal: dieser
an und für sich schon dringenden Entlassungs-
Gesuche Veranlassung geben, ohne Rück-
sicht mit Nachdruck beahndet.
G. 326. Wenn ein wirklich dienender Sol-
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dat — gleichviel ob er freiwillig zugegangen,
oder nach den Vorschriften der Konskription
eingereiht ist, — gemäß Art. 100. aus er-
heblichen Gründen die Answanderung
nachsucht, so hat derselbe vorerst, weil mit
diesem Gesuche zugleich seine Entlassung
verbunden ist, entweder selbst, oder durch
seine Aeltern, Vormünder oder sonst nächste
Anverwandten seine deofallsige Vorstellung
bei der einschlägigen Konskriptions-Behörde
zu übergeben, welcher beigefügt werden muß
1) der genau ausgewiesene Vermögensstand,
sowohl von dem, was er wirklich besize,
als von dem, was er nech im Lande zu
hoffen hat;
2) ein legales Zeugniß über die wirkliche An-
sässigmachung und ungehinderte Aufnah-
me im Auslande;
3) ein vom Regiment oder Bataillon auszu-
stellendes Zeugniß, daß der Bitesteller
wirklich als Soldat diene, worin zugleich
ausdrücklich bemerkt werden muß, ob der
Soldat die ihm durch die konskrip-
tionsmäássige Einreihung gesez=
lich obliegende Dienstzeit noch
niche, oder solche bereits erfüllt, oder ob er
als nicht mehr militärpflichtig sich habe an-
werben lassen.
F. 327. Die Konskriptions-Behörde hat
sodann dieses Gesuch, womit sich das Mili-
tär nicht im mindesten zu befassen hat, an
das betreffende General-Kreis-Kommissariat
einzubefsrdern, und in dem Berichte aller
Umstände zu erwähnen, welche entweder der
Bewilligung des Gesuches zur Seite stehen,