Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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er beabschiedet worden ist, abgeliefert, und 
zur Ausdienung der noch ruͤckstaͤndigen Dienst- 
zeit angehalten werden, wenn er das Gut, 
wegen dessen nothwendiger Uebernahme er 
entlassen wurde, ohne ein anderes zu erwer- 
ben, wieder veraͤussert, und dadurch der 
Grund aufhoͤrt, aus welchem ihm die Ent- 
lassung bewilliget wurde. Dieses versteht 
sich jedoch nur in dem Falle, wenn er noch 
nicht verheurathet waͤre. 
I. 325. Die General-Kommando und 
General-Kreis -Kommissariate haben, so# 
weit es jedes betrifft, zu wachen, daß diese 
Entlassungs-Gesuche ohne alle Verzs- 
gerung unentgeltlich, undohnedem 
Wohl der Unterthanen nachtheili- 
e Umtriebe schleunigst instruirt 
und berichtiget, die deshalb gegebenen 
Vorschriften pünktlich befolgt, und die vor- 
geschriebene Ordnung genau beobachtet wer- 
de. Es wird daher auf alle jene Ent- 
lassungo-Gesuche, welche nicht 
auf dem vorgezeichneten Wegeüber- 
geben und eingeleitet werden, 
durchaus keine Rücksicht genom= 
men, und noch weniger eine Ent- 
schliessung ertheilt werden. Dage- 
gen werden auch diesenigen Beamten, wel- 
che zu gegründeten Klagen und 
Beschwerden über Verlängerung 
und ungeeigneten Aufenhal: dieser 
an und für sich schon dringenden Entlassungs- 
Gesuche Veranlassung geben, ohne Rück- 
sicht mit Nachdruck beahndet. 
G. 326. Wenn ein wirklich dienender Sol- 
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dat — gleichviel ob er freiwillig zugegangen, 
oder nach den Vorschriften der Konskription 
eingereiht ist, — gemäß Art. 100. aus er- 
heblichen Gründen die Answanderung 
nachsucht, so hat derselbe vorerst, weil mit 
diesem Gesuche zugleich seine Entlassung 
verbunden ist, entweder selbst, oder durch 
seine Aeltern, Vormünder oder sonst nächste 
Anverwandten seine deofallsige Vorstellung 
bei der einschlägigen Konskriptions-Behörde 
zu übergeben, welcher beigefügt werden muß 
1) der genau ausgewiesene Vermögensstand, 
sowohl von dem, was er wirklich besize, 
als von dem, was er nech im Lande zu 
hoffen hat; 
2) ein legales Zeugniß über die wirkliche An- 
sässigmachung und ungehinderte Aufnah- 
me im Auslande; 
3) ein vom Regiment oder Bataillon auszu- 
stellendes Zeugniß, daß der Bitesteller 
wirklich als Soldat diene, worin zugleich 
ausdrücklich bemerkt werden muß, ob der 
Soldat die ihm durch die konskrip- 
tionsmäássige Einreihung gesez= 
lich obliegende Dienstzeit noch 
niche, oder solche bereits erfüllt, oder ob er 
als nicht mehr militärpflichtig sich habe an- 
werben lassen. 
F. 327. Die Konskriptions-Behörde hat 
sodann dieses Gesuch, womit sich das Mili- 
tär nicht im mindesten zu befassen hat, an 
das betreffende General-Kreis-Kommissariat 
einzubefsrdern, und in dem Berichte aller 
Umstände zu erwähnen, welche entweder der 
Bewilligung des Gesuches zur Seite stehen,
	        
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