Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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jedoch nach der besonderen Konstitution des 
aufgeloͤsten Fideikommisses auf demselben 
besondere Lasten zum Besten der Kirchen, 
oder anderer gemeinnüziger Stiftungen haf- 
uen (es mögen hiebei die AngehSrigen der 
Familie, oder auch Fremde bedacht, und 
begünstiget erscheinen) so bleiben dieselben 
auf dem neuen Allode noch ferners liegen, 
und sollen durch unverzügliche Hopothezi- 
rung, und Eintragung in die Hypotheken- 
Biücher hinlänglich versichert werden. 
§. 12. Finden sich in solchen Fideikom= 
miß= Konstirutionen zu den im vorstehenden P. 
bemerkten Zwecken, eigene, aus dem Fidei= 
kommiß= Vermögen zu errichtende Stiftun- 
gen, oder Legate, erst für den Fall der Er- 
löschung des Fideikommiß= Ver- 
bandes angeordnet; so hat der lezte Fi- 
deikommiß= Besizer auch solchen Anordnun- 
gen der Fideikommiß= Stifter ohne Ver- 
jug zu genügen. 
F. 13. Da sich verschiedene Zweifel 
darüber ergeben haben, wer unter mehre- 
ren zum Fideikommiß Berechtigten für den 
eigentlichen Besizer zu halten sey, 
zu dessen Gunsten sich das aufgelöste Fi- 
deikommiß in freies Eigenthum verwandelt 
hat: so erklären Wir hiemit, daß derjeni- 
ge, oder diejenigen, die sich ausschließlich, 
oder miteinander in dem auf einen Eigen- 
thums-Titel begründeten Genuße des Fi- 
deikommisses zur Zeit seiner Erlsschung be- 
funden haben, unter den damaligen Be- 
sizern desselben verstanden worden sepen. 
6. 4. Wenn daher damals nicht ein 
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Einzelner als ausschließender Nuznießer bei 
einem Fideikommisse vorhanden war, son- 
dern sich bei demselben Mehrere aus dem 
Eigenthums -Titel im gemeinschaftlichen Ge- 
nuße befunden haben, so hat jedem dersel- 
ben ein Recht auf einen Antheil an der 
Substanz nach dem Maßstabe des am Ta- 
ge der Erléschung des Fideikommisses 
gehabten Genusses gebühret. 
Zweiter Theil. 
Von der Bildung der künftigen Maso- 
rate, und den eigenen Rechtsver- 
hältnissen dieses Institutes. 
I. Titel. 
Von der Bildung der Majorate über- 
haupt. 
. 15. Die känftigen Majorate wer- 
den entweder a) aus einer solchen Güter= 
masse gebildet, welche bis jezt noch in kei- 
nem Fideikommiß= Verbande gestanden hat; 
oder b) es werden vormalige Fideikommiß= 
Güter zur Errichtung derselben verwendet. 
I. Abschnitt. 
Von der Bildung der Majorate aus solchen 
Gütern, die bisher noch nicht im Fideikom= 
miß-Verbande gestanden haben. 
  
I. Kapitel. 
Wer Mojorate errichten könne, und für Wen: 
I§. 16. In Unserem Edikte über die 
Lehenverhältnisse haben Wir Uns bereito im
	        
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