Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1459 
  
die Verordnungen vom 12. Dezember 1663, 
und as. März 1700, wegen der Abgabe eines 
Exemplars von jedem in Unserm Reiche ver- 
legten Buche an die Hof= und Zentral: Bib- 
liothek wiederholt wurden, so ist doch jene 
Einlieferung bis daher nie vollkommen in 
Erfüllung gegangen. Unsere General-Kreis= 
und Lokal: Kommissariate erhalten daher den 
Befehl, alle Schriftsteller und Bücher, Ver- 
leger anzuweisen, ein Eremplar der in dem 
laufenden Jahre von ihnen herausgegebenen 
oder verlegten Bücher unverzüglich an Unsere 
Hof Bibliorhek einzusenden, und solches 
künftig jedesmal vor dem dffentlichen Ver- 
kaufe zu besolgen. Was die früher gedruck- 
ten betrifft, so sollen die Verlags" Inhaber 
gehalten seyn, sie auf Verlangen um die 
Hälfte des Ladenpreises abzugeben. Schrift- 
steller, welche ihre Werke im Auslande drur 
cken lassen, sollen ebenfalls zur Einsendung 
eines Exemplars derselben verbunden seyn. 
Der Direktor Unserer Hof= und Zentral- 
Bibliothek hat sorgfältig zu wachen, daß 
diese Verordnung auf das Genaueste befolgt 
werde, und die General-Kreis= und Lokal- 
Kommissariate haben ihn gehörig dabei zu 
unterstüzen. 
München den 75. August 1813. 
Mar Jose ph. 
Graf von Montgelas. 
Auf königlichen allerbchsten Befehl 
der General= Sekretär 
Baumiller. 
1460 
(Die Perpflegung kdniglicher Truppen im Land= 
gerichte Traunstein pro 1809 betreffend.) 
Wir Maximilian Joseyh, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Auf die von Unserm General-Kommissa“ 
riate und Unserer Finanz= Direktion des Isar- 
Kreises Uns mit Bericht vom 29. April d. 
J. vorgelegte Rechnung über die vom Land- 
gerichte Traunstein im Jahre 18#“ bestrittenen 
Verpflegungskosten Unsers 9. und 11. Linient 
Infanterie: Regiments, genehmigen Wir die 
von der Revision auf 3554 fl. s8 kr. richtig 
gestellte Gesamisumme, und bewilligen, daß 
dieser Betrag im Laufe des nächsten Etats- 
Jahres auf sämtliche steuerbare Indioidnen 
und Korporationen des Landgerichts Traunt 
stein repartirt, und hieraus die zu Befriedi- 
gung der einzelnen Interessenten, vom ande 
richter Endorfer geleisteten Vorschüsse ersezt 
werden. 
Die nach obiger Rechnung beigeschaff 
ten und noch vorhandenen Gerathschaften, 
sind zu verkaufen, und der Erlöß, um wel- 
chen die umzulegende Summe sich mindert, 
ist zur Berichtigung der Schulden zu ver 
wenden. 
München den 7. August 181a. 
Max Joseph. 
Graf von Montgelas. 
Auf kdniglichen allerhochsten Befehl 
der Gencral-Sekretär 
G. Geiger.
	        
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