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die Verordnungen vom 12. Dezember 1663,
und as. März 1700, wegen der Abgabe eines
Exemplars von jedem in Unserm Reiche ver-
legten Buche an die Hof= und Zentral: Bib-
liothek wiederholt wurden, so ist doch jene
Einlieferung bis daher nie vollkommen in
Erfüllung gegangen. Unsere General-Kreis=
und Lokal: Kommissariate erhalten daher den
Befehl, alle Schriftsteller und Bücher, Ver-
leger anzuweisen, ein Eremplar der in dem
laufenden Jahre von ihnen herausgegebenen
oder verlegten Bücher unverzüglich an Unsere
Hof Bibliorhek einzusenden, und solches
künftig jedesmal vor dem dffentlichen Ver-
kaufe zu besolgen. Was die früher gedruck-
ten betrifft, so sollen die Verlags" Inhaber
gehalten seyn, sie auf Verlangen um die
Hälfte des Ladenpreises abzugeben. Schrift-
steller, welche ihre Werke im Auslande drur
cken lassen, sollen ebenfalls zur Einsendung
eines Exemplars derselben verbunden seyn.
Der Direktor Unserer Hof= und Zentral-
Bibliothek hat sorgfältig zu wachen, daß
diese Verordnung auf das Genaueste befolgt
werde, und die General-Kreis= und Lokal-
Kommissariate haben ihn gehörig dabei zu
unterstüzen.
München den 75. August 1813.
Mar Jose ph.
Graf von Montgelas.
Auf königlichen allerbchsten Befehl
der General= Sekretär
Baumiller.
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(Die Perpflegung kdniglicher Truppen im Land=
gerichte Traunstein pro 1809 betreffend.)
Wir Maximilian Joseyh,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Auf die von Unserm General-Kommissa“
riate und Unserer Finanz= Direktion des Isar-
Kreises Uns mit Bericht vom 29. April d.
J. vorgelegte Rechnung über die vom Land-
gerichte Traunstein im Jahre 18#“ bestrittenen
Verpflegungskosten Unsers 9. und 11. Linient
Infanterie: Regiments, genehmigen Wir die
von der Revision auf 3554 fl. s8 kr. richtig
gestellte Gesamisumme, und bewilligen, daß
dieser Betrag im Laufe des nächsten Etats-
Jahres auf sämtliche steuerbare Indioidnen
und Korporationen des Landgerichts Traunt
stein repartirt, und hieraus die zu Befriedi-
gung der einzelnen Interessenten, vom ande
richter Endorfer geleisteten Vorschüsse ersezt
werden.
Die nach obiger Rechnung beigeschaff
ten und noch vorhandenen Gerathschaften,
sind zu verkaufen, und der Erlöß, um wel-
chen die umzulegende Summe sich mindert,
ist zur Berichtigung der Schulden zu ver
wenden.
München den 7. August 181a.
Max Joseph.
Graf von Montgelas.
Auf kdniglichen allerhochsten Befehl
der Gencral-Sekretär
G. Geiger.