1535
Lokal = Schul-Inspekzion Antheil, und
handhaben die Polizei. «
Sie verhalten sich nach der daruͤber
bestehenden allgemeinen Justrukzion von
1898 und stehen in der Unterordnung
unter dem königlichen Land= oder Herr-
schafts-Gerichte und unter der Distrikts-
Schul-Inspekzion.
C. 111. Dazu kommt die Lokal-Auf-
sicht gegen die Verbreitung verbotener
Schriften und dieser Art sinnlicher Dar-
stellungen; dann gegen den unberechtigten
Handel mit Büchern, Kupferstichen und
Bildern nach der Verordnung über die
Freiheit der Presse vom 13. Juni 1803.
S. 11. Die Ortsgerichte bestrasen die
Ueberschreitungen der Geseze des Unterrich-
tes; dagegen ist den Land= und Herrschafts-
Gerichten bei eintretenden Fällen die An-
jeige zur geeigneten Verfügung zu machen:
a. bei den G. 111. bemerkten Uebertre:
tungen, und
b. in Ansehung der
Winkelpressen.
C. 113. Uebrigens vollziehen die Orts-
gerichte die Aufträge des Gutsherrn, hin-
sichtlich der demselben nach dem Edikte über
die gutsherrlichen Rechte zustehenden per-
sonlichen Befugnisse in Beziehung auf die
Unterrichts-Polizei.
I. 114. Die Handhabung der Orts-
Polizei in Rücksicht auf die öffentliche
Sicherheit und Sittlichkeit ist eine wesent-
liche Hflicht der Ortsgerichte.
In ihrem Wirkungskreise liegen die
aufgefundenen
1536
Lokal-Anstalten gegen schaͤdliche Menschen
und Thiere, so wie gegen Unglückssülle.
Ihnen gebühret die Aufsicht auf die Be-
lustigungen des Volkes.
O. 115. Allgemeine Sicherheits-Anstal-
ten werden ihnen durch die Land: oder
Herrschafts-Gerichte bekannt gemacht, und
es liegt ihnen ob, die Anweisungen derseb
ben in Vollzug zu bringen.
I. u 16. Die Polizei= Straf-:Gewalt
der erwähnten Lokal-Polizei = Aemter er
strekt sich provisorisch
a) über muthwillige Ruhesthrungen;
b) über den Berttel;
P) über thätliche Beleidigungen und ge:
ringe Raufhändel, wobei keine Ver-
wundungen unterlaufen;
d) über die Veranlassungen zu Un-
glücksfällen und Gefahren an beib,
Leben und Eigenthum;
Tec) über die Uebertretungen gegen die
öffentliche Sittlichkeit.
C. 117. Ueber die Bewilligungen der
Velks-Belustigungen haben die Ortöget
richte die Eneschließungen der Gutsherren
nach Maßgabe des O. 106. zu echolen,
besonders wenn diese am Size des Ge-
richtes anwesend sind.
§. 118. Die schon O. 35. bemerkten
Ausflüsse der Gemeinde: und Feld-olizei
treten bei den Ortsgerichten als Orts:Po-
lizei = Behörden ebenfalls in Ausübung.
Die Gutsherren können die eben auch da-
selbst bemerkte Einsicht hievon nehmen.
Nur ist die Armenpflege davon ausge