Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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bindlichkeiten auf das genaueste zu erfuͤllen, 
so haben Wir beschlossen, obenerwaͤhnte frei- 
willige Anlehen in gezwungene, und zwar 
mit der noͤthig gewordenen Schonung der ge- 
ringern Klassen Unserer Unterthanen nach 
folgenden naͤhern Bestimmungen zu verwan- 
deln. 
A. 
Theilnahme an den Lotterie-Anlehen. 
An den Lotterie-Anlehen muß Theil 
nehmen: 
) Wer im Königreiche Baiern ein schul- 
densceies Vermögen von 2200 fl. und 
darüber besize. 
b) Wer aus baierischen öffentlichen oder 
Privat= Vermögen eine Besoldung oder 
Pension von Soo fl. oder darüber beziehr. 
Befreit sind hinsichtlich der Besoldung 
oder Pension diejenigen Militär-Personen, 
welche im Jahre 1812 im Felde waren, oder 
in dem Falle #nd, im Jahre 1873 in das 
Feld ziehen zu müssen. 
Zum Vermäögen wird gerechnet, Alles, was 
Kaufswerth hat: — alle Grund-Besizungen, 
Gebaude, Dominikal" Rechte, Aktiv Ser- 
vituren; — alle beweglichen Eigenthums- 
Gegenstände, Vieh, Fahrniß, Geld, Pre- 
ziosen 2c.; — alle Aktiv-Foderungen u. s. w. 
Unter Besoldung und Pension werden 
alle sändigen Geld: und Natural-Bezüge 
verstanden, welche sowohl in der Haupt- 
Dienstes-Eigenschaft, als für Funkzionen 
aus Unsern Aerarial; und Stiftungs-Kassen, 
oder ckus Kassen baierischer Privaten genosf- 
sen werden. 
B. 
Grösse der Theilnahme. 
a)Nach dem Vermäögen. 
In Ansehung des Vermögens werden 
mit Rücksiche auf die verhäáltnißmäáßige Bei- 
trags-Fähigkeit acht Klassen für die Theil- 
nahme festgesezt. 
I. Für ein Vermögen von 2000 bis zodoffl. 
muß genommen werden, ein unverzins 
liches Loos von to fl. 
II. für 4ooo bis 4900 fl. Vermögen ein 
Loos von 25 fl. 
III. Für scoo fl. Vermögen um so fl. 
Loose; 
von jedem weitern looo fl. wird noch 
besonders ein Loos von 10 fl. ge- 
nommen. 
IV. Fuͤr 10,000 fl. Vermögen um 15o0 fl. 
Loose; 
von jedem weitern 1000 fl. noch beson- 
ders um 15 fl. 
V. Fuͤr 20,000 fl. Vermögen um 350 fl. 
Loose; 
von jedem weitern 1000 fl. noch beson- 
ders um 20 fl. 
VI. Fuͤr 25,000 fl. Vermögen ein verzins- 
liches Loos von Fo fl.; 
von jedem weitern 1000 f. noch beson- 
ders um 25 fl. " · 
Vil.Für4o,ooofl.BetmögenumkooofL 
verzinsliche Loose; 
von jedem weitern 1000 fl. noch beson- 
ders um 3o fl.
	        
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