Full text : Blatter für Rechtsanwendung. XXV. Band. (25)

Sanistag  den  14.  Suli  1860.  25.  Jährhang.  14.
Dr.  J.  A.  Feuffert's
Pläütter  für  Mechtsunbendung

zunächst  in  Bayern.

Inhal#t:  #e  zun  Ratur  den  Gerichtsstand  der  *"
Bürgschaft  eines  -  40  ner  Eütergemelns  aii
8  17  2  asph  stehenden  Delldra#ion  au
—  *———  i  u44180

Ueber  die  Matur  und  den  Gerichtostand  der  Hypothetlöschungsklagen.

(Fortsetzung.)

2)  Wir  kommen  nun  zu  dem  Falle,  wenn  die
Löschung  wegen  Mangels  der  Forderung  vom  dritten
  Besitzer  verlangt  wird.

Zwischen  diesem  und  dem  Gläubiger  ist  keine
Handlung  vorgegangen,  welche  ein  obligatorisches
Verhältniß  hätte  erzeugen  können,  und  der  Gläubiger,
  welcher  die  Löschung  verweigert,  ist  gar  nicht
in  der  Lage,  hiedurch  in  ein  ObligationSrecht
des  dritten  Besitzers  einzugreifen.  Es  fehlt  also
Grund  und  Veranlassung  einer  persönlichen  Klage,
und  gleichwie  der  Gläubiger  gegen  den  dritten  Besitzer
  nur  mit  der  dinglichen  Klage  (actio  hypothecaria)
  auftreten  kann,  ebenso  kann  die  Löschungsverweigerung
  des  Gläubigers  nur  als  ein  Eingriff
in  die  dingliche  Nechtesphre  des  dritten  Besitzers,
dessen  Löschungsklage  daher  nur  als  eine  dinglichebetrachtet
  werden.

Die  Verletzung  bdinglichen  Rechte  erzeugt  zwar
an  und  für  sich  ein  obligationsähnliches  Verhältniß,
  schlechterdings  aber  noch  keine  wahre  Obligadion,
  vermöge  welcher  die  zur  Beseitigung  der  Ver-Neue

  Folge  V.  Band.