Sanistag den 14. Suli 1860. 25. Jährhang. 14.
Dr. J. A. Feuffert's
Pläütter für Mechtsunbendung
zunächst in Bayern.
Inhal#t: #e zun Ratur den Gerichtsstand der *"
Bürgschaft eines - 40 ner Eütergemelns aii
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Ueber die Matur und den Gerichtostand der Hypothetlöschungsklagen.
(Fortsetzung.)
2) Wir kommen nun zu dem Falle, wenn die
Löschung wegen Mangels der Forderung vom dritten
Besitzer verlangt wird.
Zwischen diesem und dem Gläubiger ist keine
Handlung vorgegangen, welche ein obligatorisches
Verhältniß hätte erzeugen können, und der Gläubiger,
welcher die Löschung verweigert, ist gar nicht
in der Lage, hiedurch in ein ObligationSrecht
des dritten Besitzers einzugreifen. Es fehlt also
Grund und Veranlassung einer persönlichen Klage,
und gleichwie der Gläubiger gegen den dritten Besitzer
nur mit der dinglichen Klage (actio hypothecaria)
auftreten kann, ebenso kann die Löschungsverweigerung
des Gläubigers nur als ein Eingriff
in die dingliche Nechtesphre des dritten Besitzers,
dessen Löschungsklage daher nur als eine dinglichebetrachtet
werden.
Die Verletzung bdinglichen Rechte erzeugt zwar
an und für sich ein obligationsähnliches Verhältniß,
schlechterdings aber noch keine wahre Obligadion,
vermöge welcher die zur Beseitigung der Ver-Neue
Folge V. Band.