Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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Schuldentilgungs- Kommission das geeig- 
nete sogleich einzuleiten und zu verfuͤgen ist. 
Siegelmaͤssige Personen können ihre Fas- 
sionen unter eigener Fertigung schriftlich ein- 
reichen. 
Auch kann die Vermoͤgens-Fatirung 
ganz unterbleiben, wenn sich der Theilnahms- 
Pflichtige zu einer solchen Abnahme von Loo- 
sen erklaͤrt, welche keinen auffallenden Zwei- 
fel zulaͤßt, daß sie den ihn treffenden Betrag 
wirklich erreiche, # 
D. 
Erhebung. 
Die Erhebung geschieht durch eben die- 
selben Polizei: Behörden, welche die Kataster 
hergestellt haben, gegen Aushändigung der 
treffenden Loose in vier Terminen, nämlich 
am 15. April, 15. Juli, 15. Oktober 1813 
und 15. Jänner 1814. Die Herstellung der 
Kataster muß zu Ende März d. J. vollen- 
der seyn. Die Theilnahms-Quote von Be- 
soldungen und Pensionen, welche aus Aera- 
rial; und Stiftungs-Kassen fliessen, wird, 
wenn nicht der Theilnahms-Pflichtige sich 
über die Zahlung seines bereits auf andere 
Art geleisteten Beitrags gehörig ausweisen 
kann, durch diese Kassen selbst, mittels Zu 
rückbehaltung des treffenden Termins-Be- 
trags erhoben. Kann für den einzelnen Ter- 
mins= Betrag kein Loos gegeben werden, wie 
dieses in der ersten und zweiten, zum Theil 
auch in der dritten, vierten und fünften 
Besoldungs= und Densions= Klasse der Fall 
ist, so werden Interims-Scheine ausgestellt, 
  
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und diese bei den folgenden Terminen, sobald 
der Betrag eines Looses erreicht ist, gegen 
Aushändigung desselben zurückgenommen. 
Jedem Theilnahms-Pflichtigen stehet 
frei, mehrere Termins-Raten mit einander, 
und sogar die ganze Beitrags’ Quote im er- 
sten Termine auf einmal zu berichtigen. 
Auch kann der Theilnahms= Pflichtige 
statt des unverzinslichen Looses, das ihn trift, 
ein verzinsliches nehmen; jedoch muß er die- 
ses bei seiner Fatirung sogleich erkldren, und 
wie es sich von selbst verstehet, den Betrag 
bes unverzinslichen Looses ganz auefüllen. 
Die erhobenen Beträge werden von den 
Polizei= Behörden, und Aerarial= und Seif- 
tungs= Kassen unmittelbar zur Staats= 
Schuldentilgungs-Kasse eingesendet. 
In der Regel geschieht die Abgabe der 
Loose gegen Erlegung ihres Betrages in 
baarem Gelde. Doch werden statt des baa- 
ren Geldes auch diesenigen Staats Papiere 
angenommen, welchen Wir im 13. Artikel 
Unseres Ediktes vom 17. November 1811, 
die Errichtung der Staats-Schulden-Liqui- 
dazions-Kommission betreffend), den vierten 
Anspruch auf den Staats-Schuldentilgungs- 
Fond eingerdumt haben, in so ferne diesel- 
ben binnen einem Jahre von dem ersten Er- 
lags-Termine an, d. i. vom 15. April 1813 
bis 15. April 1814 faͤllig werden. 
Die annehmbaren Staats-Papiere sind 
die Staats= Anlehen, welche 
A. E. Seligmann Lit. A. und B. in den 
Jahren 1801 und 1808, 
DNeggöblatt v. J. 1811. St. LXXTv. S. 1697.
	        
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