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Schuldentilgungs- Kommission das geeig-
nete sogleich einzuleiten und zu verfuͤgen ist.
Siegelmaͤssige Personen können ihre Fas-
sionen unter eigener Fertigung schriftlich ein-
reichen.
Auch kann die Vermoͤgens-Fatirung
ganz unterbleiben, wenn sich der Theilnahms-
Pflichtige zu einer solchen Abnahme von Loo-
sen erklaͤrt, welche keinen auffallenden Zwei-
fel zulaͤßt, daß sie den ihn treffenden Betrag
wirklich erreiche, #
D.
Erhebung.
Die Erhebung geschieht durch eben die-
selben Polizei: Behörden, welche die Kataster
hergestellt haben, gegen Aushändigung der
treffenden Loose in vier Terminen, nämlich
am 15. April, 15. Juli, 15. Oktober 1813
und 15. Jänner 1814. Die Herstellung der
Kataster muß zu Ende März d. J. vollen-
der seyn. Die Theilnahms-Quote von Be-
soldungen und Pensionen, welche aus Aera-
rial; und Stiftungs-Kassen fliessen, wird,
wenn nicht der Theilnahms-Pflichtige sich
über die Zahlung seines bereits auf andere
Art geleisteten Beitrags gehörig ausweisen
kann, durch diese Kassen selbst, mittels Zu
rückbehaltung des treffenden Termins-Be-
trags erhoben. Kann für den einzelnen Ter-
mins= Betrag kein Loos gegeben werden, wie
dieses in der ersten und zweiten, zum Theil
auch in der dritten, vierten und fünften
Besoldungs= und Densions= Klasse der Fall
ist, so werden Interims-Scheine ausgestellt,
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und diese bei den folgenden Terminen, sobald
der Betrag eines Looses erreicht ist, gegen
Aushändigung desselben zurückgenommen.
Jedem Theilnahms-Pflichtigen stehet
frei, mehrere Termins-Raten mit einander,
und sogar die ganze Beitrags’ Quote im er-
sten Termine auf einmal zu berichtigen.
Auch kann der Theilnahms= Pflichtige
statt des unverzinslichen Looses, das ihn trift,
ein verzinsliches nehmen; jedoch muß er die-
ses bei seiner Fatirung sogleich erkldren, und
wie es sich von selbst verstehet, den Betrag
bes unverzinslichen Looses ganz auefüllen.
Die erhobenen Beträge werden von den
Polizei= Behörden, und Aerarial= und Seif-
tungs= Kassen unmittelbar zur Staats=
Schuldentilgungs-Kasse eingesendet.
In der Regel geschieht die Abgabe der
Loose gegen Erlegung ihres Betrages in
baarem Gelde. Doch werden statt des baa-
ren Geldes auch diesenigen Staats Papiere
angenommen, welchen Wir im 13. Artikel
Unseres Ediktes vom 17. November 1811,
die Errichtung der Staats-Schulden-Liqui-
dazions-Kommission betreffend), den vierten
Anspruch auf den Staats-Schuldentilgungs-
Fond eingerdumt haben, in so ferne diesel-
ben binnen einem Jahre von dem ersten Er-
lags-Termine an, d. i. vom 15. April 1813
bis 15. April 1814 faͤllig werden.
Die annehmbaren Staats-Papiere sind
die Staats= Anlehen, welche
A. E. Seligmann Lit. A. und B. in den
Jahren 1801 und 1808,
DNeggöblatt v. J. 1811. St. LXXTv. S. 1697.