Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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die Arbeit einigermassen vermehrt. Wenn 
gleich diese Geschäfts Vermehrung ganz un- 
vermeidlich war, so haben Wir dennoch stets 
den Bedacht dahin genommen, ihnen diese 
Arbeit, so weit es ohne den Zweck zu ver- 
sehlen geschehen konnte, zu erleichtern. Wir 
haben deshalb Unser Ober-Appellazionsgericht 
mehrmal zu Vorschlágen aufgefodert, auf 
welche Art die Tabellen vereinfachet, und 
die Untergerichte hierin erleichtert werden 
könnten. Auf den Antrag desselben haben 
Wir gestattet, daß die Tabellen nur einfach 
eingesendet werden, die Tabellen für Gene- 
ral-Untersuchungen und Kriminal- Requisizio- 
nen wurden auf die in jedem Quartale un? 
erledigt gebliebenen Gegenstände beschränke, 
und in der Folge ganz erlassen, nachdem Wir 
die Verfügung getroffen, daß die Unterge- 
richte die Akten über die geführten General- 
Untersuchungen am Schlusse des Quartals 
an das vorgesezte Appellazionsgericht zur 
Einsicht und Prüfung einzusenden, übrigens 
aber die Anzeige zu machen haben, wenn ih- 
ren Requistzionen innerhalb einer angemesse- 
nen Zeitfeist von anderen Gerichten nicht 
entsprochen werden sollte. Aus dem eben an- 
geführten Grunde wurden auch die Tabellen 
über die Zivil Requisizionen nachgelassen, in 
den Zivil-Prozeß= Tabellen wurden manche 
erleichternde Modifikazionen eingeführt, und 
insbesondere die erledigten Rechtsstreice, so 
wie jene, welche ihrer Natur nach einer 
speziellen Kontrolle der Appellazionsgerichte 
nicht bedürfen, davon ausqgeschlossen, die 
kabellarische Vorlage der richterlichen Ge- 
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schäfte in nicht streltigen Gegenständen aber 
lediglich auf die Verlassenschafts: Verhand- 
lungen und Pflegschaften beschränke. Nach-- 
dem nun die meisten Untergerichte neuer- 
dings lobenswürdige Beweise einer erhöhten 
Thärigkeit gegeben, und sich hiedurch Unse- 
res Zutrauens würdig gezeige haben, so sehen 
Wir Uns zu Unserer Zufriedenheit nunmehr 
in den Stand gesezt, die bisher nothwen- 
dige strenge Geschdsts= Kontrolle im Justize 
Fache, noch mehr als es durch die eben an: 
geführten Verfügungen berelcs geschehen ist, 
zu ihrer weitern Erleichterung zu beschränken. 
Wir verordnen daher, daß die Zivil-Prozeß= 
und Konkurs: dann Verlässenschafts= Ver, 
handlungs-Tabellen, über deren einfachere 
und nur das Wesentliche des Geschäfes ent- 
haltene Fassung noch besondere Verfügun- 
gen erfolgen werden, zwar fortbestehen, je- 
doch künftig nur in halbjährigen Fristen ein- 
gesendet werden sollen. In Hinsscht der Kri- 
minal-Tabellen, welche wegen ihres materiel- 
len Gehaltes und der Wichtigkeit des Ge- 
genstandes von großem Interesse sind, bleibt, 
es bei den bisherigen Verfügungen, so wie 
Wir auch in Hinslcht der Pflegschafts= Ta- 
bellen, welche ohnehin nur einmal im Jahre 
einzusenden sind, um so weniger ven den 
Jegebenen Vorschriften abzugehen gedenken, 
als diese Gescháfte in mehreren Gebiers-Thei- 
len nach den vorliegenden Anzelgen von den 
Untergerichten keineswegs mit der das Ver- 
mögen der betheiligten Pupillen und Minder" 
jährigen sichernden Ordnung und Pünktlich- 
keit behandelt werden. Da Wir hiedurch die 
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