Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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durch die eingeführte strengere Geschaͤfts- 
Kontrolle veranlaßte Arbeit der Untergerichte 
auf die Hälfte herumergesezt haben, so er- 
warten Wir, daß sie dleses Merkmal Unse- 
res Zutrauens erkennen, und sich dessen durch 
fernere gründliche und beschleunigee Geschäfts= 
Behandlung würdig zeigen werden. Die in 
der Folge unthärig erscheinenden Gerichts-Be- 
hörden werden Wie von bieser Begünsti= 
zung ausschliessen, sie zu fernerer einviertel- 
jähriger Einsendung sämtlicher Geschäfts- 
Tobellen anhalten, und nach Umständen durch 
Gerichts-Wisieazionen und andere geeignete 
Zwangsmittel zu ihrer Pflicht zurückführen. 
München den 16. Februar 1814. 
Max Joseph. 
Graf Reigersberg. 
Auf königlichen allerhöchsten Befehl 
der Geueral- Sekretaͤr 
Nemmer. 
(Dle Uniformirung bei dem obersten Rechnungs- 
Hofe betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern. 
Wir haben in Unserer Verordnung vom 
20. Oktober v. J. uͤber die Errichtung und 
Bildung des obersten Rechnungs-Hofes *) 
Uns vorbehalten, in Betreff der Untform 
fuͤr das Personal desselben, nach dessen ver- 
schiedenen Abstufungen, das Geeignete zu 
verfuͤgen. Folgendes sind hieruͤber Unsere 
naͤhern Bestimmungen. 
1) Die Uniform des obersten Rechnungs- 
Hofes bestehet in einem dunkelblauen Kleide 
") Ragstlatt V. J. 181. St. LVIII. G. 1785. 
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mit Unterfutter, Keagen und Aufschlägen 
von gleichem Tuche. Weste und Beinkleider 
zur Gala sind von welßem Tuche. Ausser 
der Gala können im Dienste auch lange 
Beinkleider von dunkelblauem Tuche getea- 
gen werden. 
2) Der Präsident, wenn er nichte als 
Mitglied Unsers geheimen Rathes die für 
diesen bestimmte Uniform träge, hat die 
Seickerei von Gold nach dem Muster und 
in der Breite, wie solche nach der Verord" 
nung vom 0. Februar 1807 (Regierungsbl. 
1807. XII. Stuͤck Seite 422) für die Pec- 
sidenten der ebersten Justiz= Stellen vorge- 
schrieben wurde. 
#3) Der ODirektor hat dieselbe Sieckerei, 
welche dortselbst (Seite 423) für die Direk- 
toren der obersten Justiz= Stellen bestimme 
ist, nach dem unter Zifer 2. beigefügten 
Muster. 
4) Die Ober-Rechnungsráthe, und der 
Ober-Rechnungskemmissär haben die Sticke- 
rei nach dem in der angeführten Verordnung 
unter Zifer 3. bemerkten Muster. 
5) Die Rechnungs= Kommissäre, Sekre- 
täre und der Registraror erhalten die Seickerei, 
wie solche in der Beilage zu obiger Verord, 
nung unter Zifer 4. vorgezeichnet ist, jedoch 
nur in einer Breice von 10 Linien. 
6) Die Rechnungs= Gehilfen,, Tabellisten 
und Kanzellisten haben die in der angeführten 
Beilage unter Zifer s. bemerkte goldene Li- 
&ierc auf ihrer Uniform. 
7) Alles Uebrige richtet sich nach den für 
die obersten Justl)-Srellen gegebenen Vor-
	        
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