251
durch die eingeführte strengere Geschaͤfts-
Kontrolle veranlaßte Arbeit der Untergerichte
auf die Hälfte herumergesezt haben, so er-
warten Wir, daß sie dleses Merkmal Unse-
res Zutrauens erkennen, und sich dessen durch
fernere gründliche und beschleunigee Geschäfts=
Behandlung würdig zeigen werden. Die in
der Folge unthärig erscheinenden Gerichts-Be-
hörden werden Wie von bieser Begünsti=
zung ausschliessen, sie zu fernerer einviertel-
jähriger Einsendung sämtlicher Geschäfts-
Tobellen anhalten, und nach Umständen durch
Gerichts-Wisieazionen und andere geeignete
Zwangsmittel zu ihrer Pflicht zurückführen.
München den 16. Februar 1814.
Max Joseph.
Graf Reigersberg.
Auf königlichen allerhöchsten Befehl
der Geueral- Sekretaͤr
Nemmer.
(Dle Uniformirung bei dem obersten Rechnungs-
Hofe betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern.
Wir haben in Unserer Verordnung vom
20. Oktober v. J. uͤber die Errichtung und
Bildung des obersten Rechnungs-Hofes *)
Uns vorbehalten, in Betreff der Untform
fuͤr das Personal desselben, nach dessen ver-
schiedenen Abstufungen, das Geeignete zu
verfuͤgen. Folgendes sind hieruͤber Unsere
naͤhern Bestimmungen.
1) Die Uniform des obersten Rechnungs-
Hofes bestehet in einem dunkelblauen Kleide
") Ragstlatt V. J. 181. St. LVIII. G. 1785.
252
mit Unterfutter, Keagen und Aufschlägen
von gleichem Tuche. Weste und Beinkleider
zur Gala sind von welßem Tuche. Ausser
der Gala können im Dienste auch lange
Beinkleider von dunkelblauem Tuche getea-
gen werden.
2) Der Präsident, wenn er nichte als
Mitglied Unsers geheimen Rathes die für
diesen bestimmte Uniform träge, hat die
Seickerei von Gold nach dem Muster und
in der Breite, wie solche nach der Verord"
nung vom 0. Februar 1807 (Regierungsbl.
1807. XII. Stuͤck Seite 422) für die Pec-
sidenten der ebersten Justiz= Stellen vorge-
schrieben wurde.
#3) Der ODirektor hat dieselbe Sieckerei,
welche dortselbst (Seite 423) für die Direk-
toren der obersten Justiz= Stellen bestimme
ist, nach dem unter Zifer 2. beigefügten
Muster.
4) Die Ober-Rechnungsráthe, und der
Ober-Rechnungskemmissär haben die Sticke-
rei nach dem in der angeführten Verordnung
unter Zifer 3. bemerkten Muster.
5) Die Rechnungs= Kommissäre, Sekre-
täre und der Registraror erhalten die Seickerei,
wie solche in der Beilage zu obiger Verord,
nung unter Zifer 4. vorgezeichnet ist, jedoch
nur in einer Breice von 10 Linien.
6) Die Rechnungs= Gehilfen,, Tabellisten
und Kanzellisten haben die in der angeführten
Beilage unter Zifer s. bemerkte goldene Li-
&ierc auf ihrer Uniform.
7) Alles Uebrige richtet sich nach den für
die obersten Justl)-Srellen gegebenen Vor-