Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

301 
(Die Verehelichung der Advokaten vor Entrich- 
tung der Eintritts = Gebühren zur Zentral- 
Pensions-Anstalt betreffend. 
Ministerium des Innern. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Die Stiftungs-Urkunde der Pensions= 
Anstalt für die Wittwen und Waisen der 
Advokaten des Königreiches vom 25. Juni 
os (Reggsblit vom Jahre 1808 St. 32) 
verordnet Art. IX. S. 3. und 7. ausdrücklich, 
daß jeder Advokat, welcher nach seiner Re- 
zepzion in den Stand der Ehe tritt, das 
Komplement der hiefür regulirten Eintritts- 
Gebühr zu entrichten habe, und daß ein 
solcher Advokac vor dem beigebrachten Be- 
weise der geschehenen Entrichtung der Ein- 
trittsgebühr zum Trauungsakte nicht zuge- 
lassen werden solle. 
Ob man gleich zu erwarten berechtigt 
war, daß die Polizei= Behörden des König- 
reiches diese Verordnung strenge handhaben 
würden, so hat doch die Erfahrung mehrere. 
Beispiele des Gegentheils gelieferc. 
Die sämtlichen Polizei = Behörden des 
Königreiches erhalten daher den Auftrag, 
den Advokaten die Ausfertigung der Heu- 
rarhsbewilligung in so lange zu versagen, 
bis sie sich durch Beibringung legaler, von 
den einschlägigen königlichen Justix- Beher- 
den, bei welchen sie angestellt sind, ausge- 
stellten Atteste legitimtrt haben werden, daß 
sie die ihnen obliegende Verbindlichkeit gegen 
die Advokaten-Wittwen= und Waisen-Pen- 
stons-Anstalt in Hinsicht auf Entrichrung 
der Eintritts-Gebühr, oder eigentlich des 
302 
Komplements derselben aufs Genaueste er- 
füllt haben. 
In Kontravenzions Fällen werden die veo 
lizei-Beamten angehulten, der Hensions-An- 
stalt für die Advokaten: Wittwen und Wai- 
sen dasjenige auf der Seelle selbst, und aus 
eigenen Mitteln zu ersezen, was dahin der 
in den Stand der Ehe getretene Advokat zu 
leisten gehabt hätte. 
Gegenwärtige Entschliessung wird zur Wis- 
senschafr, und genauen Befolgung durch das 
Regierungsblatt öffentlich kund gemacht. 
München den 25. Februar 1813. 
Graf von Monrgetas. 
Durch den Minister 
der General Octretär 
F. Kobell. 
(Die Stolgebühren-Entrichtung an Pfarrer einer 
fremden Koufession.) 
  
Ministerium des Junern. 
Auf Befebl Seiner Majestct des Königs. 
Der Auszug der an das königliche Ge- 
neral-Kommissariat des Rezat= Kreises er- 
lassenen allerhöchsten Entschliessung aus An- 
laß der Auspfarrung der Katholiken aus den. 
protestantischen Pfarreien zu Erlangen und 
Baiersdorf in Betreff der Stolgebuͤhren- 
Entrichtung von Parochianen einer fremden 
Konfesston, wird hiedurch zur allgemelnen. 
Nachachtung öffentlich bekannt gemacht. 
München, den 5 Februar 1813. 
Graf von Monrgelas. 
Durch den Ministei 
der Gencral-Sekreihr 
gz. Robell. 
„ 
(22 *)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.