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(Die Verehelichung der Advokaten vor Entrich-
tung der Eintritts = Gebühren zur Zentral-
Pensions-Anstalt betreffend.
Ministerium des Innern.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Die Stiftungs-Urkunde der Pensions=
Anstalt für die Wittwen und Waisen der
Advokaten des Königreiches vom 25. Juni
os (Reggsblit vom Jahre 1808 St. 32)
verordnet Art. IX. S. 3. und 7. ausdrücklich,
daß jeder Advokat, welcher nach seiner Re-
zepzion in den Stand der Ehe tritt, das
Komplement der hiefür regulirten Eintritts-
Gebühr zu entrichten habe, und daß ein
solcher Advokac vor dem beigebrachten Be-
weise der geschehenen Entrichtung der Ein-
trittsgebühr zum Trauungsakte nicht zuge-
lassen werden solle.
Ob man gleich zu erwarten berechtigt
war, daß die Polizei= Behörden des König-
reiches diese Verordnung strenge handhaben
würden, so hat doch die Erfahrung mehrere.
Beispiele des Gegentheils gelieferc.
Die sämtlichen Polizei = Behörden des
Königreiches erhalten daher den Auftrag,
den Advokaten die Ausfertigung der Heu-
rarhsbewilligung in so lange zu versagen,
bis sie sich durch Beibringung legaler, von
den einschlägigen königlichen Justix- Beher-
den, bei welchen sie angestellt sind, ausge-
stellten Atteste legitimtrt haben werden, daß
sie die ihnen obliegende Verbindlichkeit gegen
die Advokaten-Wittwen= und Waisen-Pen-
stons-Anstalt in Hinsicht auf Entrichrung
der Eintritts-Gebühr, oder eigentlich des
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Komplements derselben aufs Genaueste er-
füllt haben.
In Kontravenzions Fällen werden die veo
lizei-Beamten angehulten, der Hensions-An-
stalt für die Advokaten: Wittwen und Wai-
sen dasjenige auf der Seelle selbst, und aus
eigenen Mitteln zu ersezen, was dahin der
in den Stand der Ehe getretene Advokat zu
leisten gehabt hätte.
Gegenwärtige Entschliessung wird zur Wis-
senschafr, und genauen Befolgung durch das
Regierungsblatt öffentlich kund gemacht.
München den 25. Februar 1813.
Graf von Monrgetas.
Durch den Minister
der General Octretär
F. Kobell.
(Die Stolgebühren-Entrichtung an Pfarrer einer
fremden Koufession.)
Ministerium des Junern.
Auf Befebl Seiner Majestct des Königs.
Der Auszug der an das königliche Ge-
neral-Kommissariat des Rezat= Kreises er-
lassenen allerhöchsten Entschliessung aus An-
laß der Auspfarrung der Katholiken aus den.
protestantischen Pfarreien zu Erlangen und
Baiersdorf in Betreff der Stolgebuͤhren-
Entrichtung von Parochianen einer fremden
Konfesston, wird hiedurch zur allgemelnen.
Nachachtung öffentlich bekannt gemacht.
München, den 5 Februar 1813.
Graf von Monrgelas.
Durch den Ministei
der Gencral-Sekreihr
gz. Robell.
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