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Koͤniglich-Baierisches
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Regierungsblatt.
XIV. Stück. München, Samstag den r3. März 1373.
Bekauntmachungen.
(Die geheimen Verbindungen auf Universitäten
betreffend.)
Ministerium des Innern.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Sere königliche Majestät haben rücksicht,
lich der geheimen Verbindungen auf Univer-
sitcten folgende Verordnung erlassen:
J.
Die in den akademischen Gesezen der
Universitaͤt Landshut enthaltenen Verbote
aller geheimen Verbindungen unter den Stu-
dierenden werden hiedurch erneuert; — kein
Srtudierender darf hienach an Ordens-Ver-
bindungen, bandsmannschaften und anderen
unter denselben gewöhnlichen gehelmen Ge-
sellschaften, sie mögen Mamen und Absicht
haben, wie sie wollen, und man mag sich
dazu mit einem Erde oder ohne einen solchen
verpflichten, Theil nehmen.
II.
Bei der Inskripzlon muß jeder dem Rek-
tor der Universstt durch einen Handschlag
an Eides Sta versichern, daß er in keiner
dergleichen verbotenen Verbindung stehe, noch
in solche künfiig treten wolle, und wenn er
zeither Mitglied einer solchen Gesellschaft war,
daß er derselben entsage.
III.
Der Rektor soll dieselbe Erklärung von
sämtlichen bereits Inskribirten abfodern,
und das darüber abzuhaltende Protokoll von
jedem Einzelnen unterschreiben lassen.
IV.
Diesenigen, welche nach dieser von ihnen
abgegebenen Versicherung überführt werden,
daß sie Stifter oder Senioren einer solchen
geheimen Verbindung sind, oder ein anderes
sogenanntes Amt dabei verwalten, oder ver-
waltet haben, ingleichen biejenigen, welche
andere zum Beitritte verleitet haben, endlich
diesenigen, welche mit Studierenden ande-
rer Universitaͤten über dergleichen Angelegen-
heiten und zur Beförderung, oder doch we-
nigstens im Geiste verbotener Verbindungen,
Briefe gewechselt, oder als Deputirte ge-
sezwidriger Gesellschaften bei fremden Uni-
versitäten ssch haben gebrauchen lassen, sie
mögen selbst Mieglieder seyn oder nichr, sol-
len mit zweimonatlichem Gefängnisse, und
darauf folgender Relegazion mit öfferrlichem
Anschlage, bestraft werden.
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