Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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Koͤniglich-Baierisches 
322 
Regierungsblatt. 
  
XIV. Stück. München, Samstag den r3. März 1373. 
  
Bekauntmachungen. 
  
(Die geheimen Verbindungen auf Universitäten 
betreffend.) 
Ministerium des Innern. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Sere königliche Majestät haben rücksicht, 
lich der geheimen Verbindungen auf Univer- 
sitcten folgende Verordnung erlassen: 
J. 
Die in den akademischen Gesezen der 
Universitaͤt Landshut enthaltenen Verbote 
aller geheimen Verbindungen unter den Stu- 
dierenden werden hiedurch erneuert; — kein 
Srtudierender darf hienach an Ordens-Ver- 
bindungen, bandsmannschaften und anderen 
unter denselben gewöhnlichen gehelmen Ge- 
sellschaften, sie mögen Mamen und Absicht 
haben, wie sie wollen, und man mag sich 
dazu mit einem Erde oder ohne einen solchen 
verpflichten, Theil nehmen. 
II. 
Bei der Inskripzlon muß jeder dem Rek- 
tor der Universstt durch einen Handschlag 
an Eides Sta versichern, daß er in keiner 
dergleichen verbotenen Verbindung stehe, noch 
in solche künfiig treten wolle, und wenn er 
zeither Mitglied einer solchen Gesellschaft war, 
daß er derselben entsage. 
III. 
Der Rektor soll dieselbe Erklärung von 
sämtlichen bereits Inskribirten abfodern, 
und das darüber abzuhaltende Protokoll von 
jedem Einzelnen unterschreiben lassen. 
IV. 
Diesenigen, welche nach dieser von ihnen 
abgegebenen Versicherung überführt werden, 
daß sie Stifter oder Senioren einer solchen 
geheimen Verbindung sind, oder ein anderes 
sogenanntes Amt dabei verwalten, oder ver- 
waltet haben, ingleichen biejenigen, welche 
andere zum Beitritte verleitet haben, endlich 
diesenigen, welche mit Studierenden ande- 
rer Universitaͤten über dergleichen Angelegen- 
heiten und zur Beförderung, oder doch we- 
nigstens im Geiste verbotener Verbindungen, 
Briefe gewechselt, oder als Deputirte ge- 
sezwidriger Gesellschaften bei fremden Uni- 
versitäten ssch haben gebrauchen lassen, sie 
mögen selbst Mieglieder seyn oder nichr, sol- 
len mit zweimonatlichem Gefängnisse, und 
darauf folgender Relegazion mit öfferrlichem 
Anschlage, bestraft werden. 
(:4)
	        
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