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V.
Mit gleicher Strafe der Relegarion, je-
doch ohne obige Schaͤrfung eines zwei mo-
natlichen Gefaͤngnisses und des oͤffentlichen
Anschlages, sind diejenigen zu belegen, wel-
che überführt sind, daß sie an einer gehei-
men Verbindung obenbemerkier Art, ohne
dabei aber ein Amt zu begleiten, oder auf
die im vorigen Areikel beschriebene Weise für
dieselbe thätig zu seyn, Antheil genommen
haben.
VI.
Wenn in dem einen oder andern Falle
zu. keiner vollständigen Ueberführung des
Beschuldigten zu gelangen ist, gleichwohl
aber glaubwürdige Anzeigen wider ihn vor-
handen sind, so soll derselbe unter strenge
polizeiliche Aufsicht gesezt und nach Befinden
der Umstände, wenn sein übriges sittliches
Betragen tadelhaft ist, und er in seiner wis
senschaftlichen Bildung gleichfalls keine
Fortschritte macht, mit dem Consilio abe-
undbelegt werden,
VII.
Für dergleichen Anzeigen sind unter an-
dern das Tragen der auf Verbindungen die-
ser Art hinweisenden Abzeichen an den
Huͤten, Muͤzen, Kleidern, Tabacks-feif-
sen, Uhren u. s. w., wenn solches nach vor-
hergegangener Warnung und Bestrafung
dennoch fortgesezt worden ist, ingleichen die
Theilnahme an Händeln, zu welchen aller
Wahrscheinlichkeit nach, Ordens= oder an-
dere ähnliche Verhältnisse Anlaß gegeben
S—
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haben, und uͤberhaupt ein Betragen im
Geiste solcher Verbindungen, zu halten.
VIII.
Um dergleichen Verbindungen desto wirk-
samer vorzubeugen, werden alle regelmäßt-
Zen Zusammenkünfte der Studierenden un-
ter sich in größerer Anzahl in Privat: oder
öffentlichen Hausern, es sey auf dem Lande
oder in der Stadt, wenn sie auch keine Or-
dens oder ähnliche Verbindungen zum Ge-
genstande haben, untersagt. Außerordent-
liche Zusammenkünfte, bei feierlichen Gele-
genheiten und Versammlungen, welche einen
reinen wissenschaftlichen Zweck haben, sind
hievon ausgenommen, jedoch dürfen die er-
stern nie ohne Vorwissen des Rektors und
der Polizei= Behörde, auch nie auf dem
Lande, die lezteren aber nicht anders als in
Beiseyn eines dem Rektor zu benennenden
akademischen Lehrers, gehalten werden.
IX.
Sogenannte Fechtgesellschaften unter den
Studierenden duͤrfen nicht geduldet, und
der Fechtunterricht darf nur auf dem öffent-
lichen Fechtboden, unter der beitung und
Aussicht des dafür aufgestellten Fechtmeisters
ertheilt werden.
I.
Wirthe, Traitems, Caffetlers, Haus-
eigenthümer oder Zimmervermiether, welche
in ihren Wohnungen die oben verbotenen
oder andere ruhestörenden mit Unsserlichkeit
ten und wildem Geschrei verbundenen Zusam-
menkünfte der Studierenden (sogenannten
Kommergen) künftig dulden „ und dieselbe