Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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V. 
Mit gleicher Strafe der Relegarion, je- 
doch ohne obige Schaͤrfung eines zwei mo- 
natlichen Gefaͤngnisses und des oͤffentlichen 
Anschlages, sind diejenigen zu belegen, wel- 
che überführt sind, daß sie an einer gehei- 
men Verbindung obenbemerkier Art, ohne 
dabei aber ein Amt zu begleiten, oder auf 
die im vorigen Areikel beschriebene Weise für 
dieselbe thätig zu seyn, Antheil genommen 
haben. 
VI. 
Wenn in dem einen oder andern Falle 
zu. keiner vollständigen Ueberführung des 
Beschuldigten zu gelangen ist, gleichwohl 
aber glaubwürdige Anzeigen wider ihn vor- 
handen sind, so soll derselbe unter strenge 
polizeiliche Aufsicht gesezt und nach Befinden 
der Umstände, wenn sein übriges sittliches 
Betragen tadelhaft ist, und er in seiner wis 
senschaftlichen Bildung gleichfalls keine 
Fortschritte macht, mit dem Consilio abe- 
undbelegt werden, 
VII. 
Für dergleichen Anzeigen sind unter an- 
dern das Tragen der auf Verbindungen die- 
ser Art hinweisenden Abzeichen an den 
Huͤten, Muͤzen, Kleidern, Tabacks-feif- 
sen, Uhren u. s. w., wenn solches nach vor- 
hergegangener Warnung und Bestrafung 
dennoch fortgesezt worden ist, ingleichen die 
Theilnahme an Händeln, zu welchen aller 
Wahrscheinlichkeit nach, Ordens= oder an- 
dere ähnliche Verhältnisse Anlaß gegeben 
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haben, und uͤberhaupt ein Betragen im 
Geiste solcher Verbindungen, zu halten. 
VIII. 
Um dergleichen Verbindungen desto wirk- 
samer vorzubeugen, werden alle regelmäßt- 
Zen Zusammenkünfte der Studierenden un- 
ter sich in größerer Anzahl in Privat: oder 
öffentlichen Hausern, es sey auf dem Lande 
oder in der Stadt, wenn sie auch keine Or- 
dens oder ähnliche Verbindungen zum Ge- 
genstande haben, untersagt. Außerordent- 
liche Zusammenkünfte, bei feierlichen Gele- 
genheiten und Versammlungen, welche einen 
reinen wissenschaftlichen Zweck haben, sind 
hievon ausgenommen, jedoch dürfen die er- 
stern nie ohne Vorwissen des Rektors und 
der Polizei= Behörde, auch nie auf dem 
Lande, die lezteren aber nicht anders als in 
Beiseyn eines dem Rektor zu benennenden 
akademischen Lehrers, gehalten werden. 
IX. 
Sogenannte Fechtgesellschaften unter den 
Studierenden duͤrfen nicht geduldet, und 
der Fechtunterricht darf nur auf dem öffent- 
lichen Fechtboden, unter der beitung und 
Aussicht des dafür aufgestellten Fechtmeisters 
ertheilt werden. 
I. 
Wirthe, Traitems, Caffetlers, Haus- 
eigenthümer oder Zimmervermiether, welche 
in ihren Wohnungen die oben verbotenen 
oder andere ruhestörenden mit Unsserlichkeit 
ten und wildem Geschrei verbundenen Zusam- 
menkünfte der Studierenden (sogenannten 
Kommergen) künftig dulden „ und dieselbe
	        
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