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Koͤniglich-Baierisches
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Regierungsblat t.
XV. Stück. München, Samstag den 20. März 1813.
Allgemeine Verordnung.
(Die bei Staats-Realltten-Verkufen an Jah-
lungsstatt zu erlegenden Staats-Papiere
betreffend.!)
Wir Maximilifan Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir haben durch Unsere Verordnung vom
30. September 18171 Art. 2. genau be-
stimmt, welche Staats-Papiere bei Verkdu=
fen ver Staats-Realitkten an Zahlungs-
statt angenommen, oder nicht angenommen
werden dürfen, und zugleich befohlen, daß
diese Papiere „an die Kreis" Kasse, und von
„tdieser an die Zentral-Staats-Kasse state
„tbaar Geld mit der Bemerkung, von wel-
„chen Realitäten diese eingegangen sind, ein-
„ gesendet werden sollen.“
Damit aber Unser Aerar von jedem Miß-
brauche, welcher bei Annahme und bei der
Verrechnung dieser Staats-Papiere statt
finden könnte, bewahrt werde, so finden Wir
Uns durch einige bereits vorgekommene, und
Uns zur Anzeige gebrachten Fälle dieser Art
bewogen, jene Unsere allerhöchste Verord-
nung, welche Wir durch Unsere Verfügung
vom 0. August 1810 wegen Berichtigung
der dlteren Ausstände Arr. §. vorgeschrieben
haben, auch bei den Staats-Realitäen=
Verkufen in Anwendung zu bringen, und
verordnen deswegen, wie folgt:
J.
Der Käufer einer Staats= Realitcht, wel-
cher einen Theil des Kaufschillings, in Fol-
ze der Eingangs allegirten Verordnung vom
30. September 1811 mit Staats-Papieren,
wie sie dort näher bezeichner sind, bezahlen
will, ist gehalten, die dießfalls zu erlegenden
Obligazlonen s. w. mir einem der Nichrigkeir
wegen zugleich von dem einschlágigen Land-
oder Stadtgericht verifzirten Zeugniß zu
begleiten, daß er solche in Kraft der Kaufs-
Bedingungen für die erkanfte Staats-Rea--
lirät N. an Zahlungsstatt erlegt habe.
II.
Weder das Rentamt, noch die Kreis-
Kasse, oder die Zentral-Staats-Kasse,
darf Staats-Papiere, welchen ein solches
gerichtlich verifizirtes Zeugniß nicht beigefüge
ist, an Zahlungsstatt akzeptiren.
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