Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

375 
Hinausbezahlung der Gagen in Abzug ge- 
bracht, an den Zentral-Rechnungsführer 
eingesendet, und von demselben vierteljährig 
mit einem spezisischen Verzeichnisse der Witt- 
wen= und Waisenfonds-Kasse gegen Quittung 
khinüber gegeben; wenn sich kein Anfall er- 
giebt, erhält die Wittwen-Kasse durch den 
Rech nungführer eine Fehlanzeige. 
Von Bemessfung der Pensiones der 
Wliitwen und der Unterhalts-Bei- 
träge für die Walsen. 
K6. 10. Nach demselben Grundsatze, welcher 
eben F. 10. bei Bestimmung der Beitráge 
zum Militär-Witewen: und Waisenfonde in 
Anwendung gekommen ist, werden auch die 
Pensionen der Wittwen, und die Unterstä- 
zungen der Waisen bei der Gendarmerie nach 
dem bei den übrigen Linien, Truppen beste- 
henden Gage und Löhnungs= Beitrage des 
treffenden Dienstgrades berechnet, wornach 
die Wittwen: Gehälter durch alle Dienstes- 
Srtufen in dem dritten Theile desjenigen 
Gage-Betrages bestehen, von welchem ge- 
mäß H. 11. der normalmäßige Wittwen Fonds- 
Beitrag geleistet worden ist; der Verstorbene 
mag sich zur Zeit seines Ablebens übrigens in 
Aktivitäkt oder im Ruhestande befunden haben. 
G. 17. Es beträgt daher die Pensson 
e) einer Witewe des Chefs des Gendar- 
merie: Korps monarlich 0# fl. 13 7 krR 
b) eines Legions Chefs wenn er Oberst 
ist bo fl. 
wenn er Oberstlieutenant ist 33 fl. 20 kr. 
wenn er Major ist 30 fl. 
6) eies Rittmeisters oder Hauptmanns 
ohne Unterschied 206 fl. a0 kr. 
— — 376 
* 
d) eines Lieutenants ohne Unterschied se 
wie eines Quartiermeisters 12 fl. 
Tc) eines ersten Wachemeisters oder Feld- 
webels 3 fl. q0. 
H eines zweiten Wachtmeisters oder Ser: 
geanten 3 fl. 
6) eines Brigadiers ohne Unterschied 3 fl. 
50 kr. 
) eines gemeinen Gendarmen ohne Untes- 
schied s fl. 
i) eines Stabs; Auditors 27 fl. 137 ke. 
und endlich 
k) eines Profoßen gleich jener für die 
Wittwen der Sergeanten und zweiten 
Wachtmeister a fl. 
C. 18. Jede Witttwe eines im Dienste ge- 
bliebenen, oder an den Folgen einer im Dien- 
ste erhaltenen Wunde verstorbenen Offiziers 
Unceroffiziers und Gendarmen erhält die dem 
gehabten Grade ihres verstorbenen Gatten 
vorhergehende höhere Wittwen-Penston. 
G. 10. Die Erziehungs-Beiträge für die 
hinterlassenen Offiziers Kinder bestehen 
#a) bei den Kindern des Generals, der de: 
gions-Chefs und des Stabs-Auditors, 
wenn sie einfache oder vaterlose Waisen 
sind, in ##. Theil und wenn sie doppelte, 
oder vater: und mutterlose Waisen sind 
in F#. Theil des Gehalts ihres verstor: 
benen Vaters, von welchem die Beiträge 
zum Wittwen= und Waisen-Fonde gelei- 
stet wurden; 
b) bei den Kindern der Rittermeister und 
Kapitains als einfachen Waisen monat- 
lich 3 fl. 30 kr.; als doppelten aber § fl. 
15 kr. für jedes;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.