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Hinausbezahlung der Gagen in Abzug ge-
bracht, an den Zentral-Rechnungsführer
eingesendet, und von demselben vierteljährig
mit einem spezisischen Verzeichnisse der Witt-
wen= und Waisenfonds-Kasse gegen Quittung
khinüber gegeben; wenn sich kein Anfall er-
giebt, erhält die Wittwen-Kasse durch den
Rech nungführer eine Fehlanzeige.
Von Bemessfung der Pensiones der
Wliitwen und der Unterhalts-Bei-
träge für die Walsen.
K6. 10. Nach demselben Grundsatze, welcher
eben F. 10. bei Bestimmung der Beitráge
zum Militär-Witewen: und Waisenfonde in
Anwendung gekommen ist, werden auch die
Pensionen der Wittwen, und die Unterstä-
zungen der Waisen bei der Gendarmerie nach
dem bei den übrigen Linien, Truppen beste-
henden Gage und Löhnungs= Beitrage des
treffenden Dienstgrades berechnet, wornach
die Wittwen: Gehälter durch alle Dienstes-
Srtufen in dem dritten Theile desjenigen
Gage-Betrages bestehen, von welchem ge-
mäß H. 11. der normalmäßige Wittwen Fonds-
Beitrag geleistet worden ist; der Verstorbene
mag sich zur Zeit seines Ablebens übrigens in
Aktivitäkt oder im Ruhestande befunden haben.
G. 17. Es beträgt daher die Pensson
e) einer Witewe des Chefs des Gendar-
merie: Korps monarlich 0# fl. 13 7 krR
b) eines Legions Chefs wenn er Oberst
ist bo fl.
wenn er Oberstlieutenant ist 33 fl. 20 kr.
wenn er Major ist 30 fl.
6) eies Rittmeisters oder Hauptmanns
ohne Unterschied 206 fl. a0 kr.
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d) eines Lieutenants ohne Unterschied se
wie eines Quartiermeisters 12 fl.
Tc) eines ersten Wachemeisters oder Feld-
webels 3 fl. q0.
H eines zweiten Wachtmeisters oder Ser:
geanten 3 fl.
6) eines Brigadiers ohne Unterschied 3 fl.
50 kr.
) eines gemeinen Gendarmen ohne Untes-
schied s fl.
i) eines Stabs; Auditors 27 fl. 137 ke.
und endlich
k) eines Profoßen gleich jener für die
Wittwen der Sergeanten und zweiten
Wachtmeister a fl.
C. 18. Jede Witttwe eines im Dienste ge-
bliebenen, oder an den Folgen einer im Dien-
ste erhaltenen Wunde verstorbenen Offiziers
Unceroffiziers und Gendarmen erhält die dem
gehabten Grade ihres verstorbenen Gatten
vorhergehende höhere Wittwen-Penston.
G. 10. Die Erziehungs-Beiträge für die
hinterlassenen Offiziers Kinder bestehen
#a) bei den Kindern des Generals, der de:
gions-Chefs und des Stabs-Auditors,
wenn sie einfache oder vaterlose Waisen
sind, in ##. Theil und wenn sie doppelte,
oder vater: und mutterlose Waisen sind
in F#. Theil des Gehalts ihres verstor:
benen Vaters, von welchem die Beiträge
zum Wittwen= und Waisen-Fonde gelei-
stet wurden;
b) bei den Kindern der Rittermeister und
Kapitains als einfachen Waisen monat-
lich 3 fl. 30 kr.; als doppelten aber § fl.
15 kr. für jedes;