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) bei den Kindern der Lieutenants und
der Quartiermeister in 3 fl. monatlich für
die einfachen Waisen, und #fl. 850 kr.
für die doppelten Waisen.
Die Offiziers-Kinder, deren Bater im
Dienste, oder an den Folgen einer im Dienste
erhalteenen Wunde gestorben ist, erhalten
ebenfalls den um einen Grad erhöhren Un-
kerstüzungs= Beitrag.
6. 20. Angeheurathete Kinder eignen sich
zu dem Unterhalts = Beitrage jener Rang-
Klaße, in welcher ihr leiblicher Vater ge:
standen hat, und also zu keinem solchen
Beitrage, wenn der Vater nicht im Militär=
Stande lebte.
C. 21, Die hinterlassenen Kinder der Un-
teroffiziere und Gemeinen erhalten, ohne
Unterschied ob sie einfache oder doppelte Wai-
sen sind, monatlich 5 fl. als Erziehungs-
Beitrag, jedoch die einfachen Waisen erst
dann, wenn sie das dritte Lebensjahr zu-
rückgelegt haben.
G. 22. Die verwaisten Knaben werden
nach erreichtem dreizehnten Lebensjahre zur
Erlernung eines ihren Kräfsten und Fähig-
keiten angemessenen Handwerks angehalten,
wozu der Wittwen= und Waisen-Fond die
Kosten beiträgt.
Die verwaisten Mädchen entgegen müssen,
nach zurückgelegtemm fünfzehnten Lebensjahre
bei rechtlichen Lenten in Dienst treten, und
erhalten als Ausfertigung, und zur Anschaf-
fung der bensthigten Kleidung überhaupt
zwanzig Gulden aus dem Waisen-Fonde.
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Von der Dauer der Penssonen und
Unterstüzungen.
F. 23. Der Pensions-Bezug einer Witt-
we dauert in so lange, als dieselbe ihren
Wittwen-Stand nicht verändert.
g. 24. Der Unterstüzungs-Beitrag der
Offizters-Kinder dauert in der Regel bis
zum Schlusse des zwanzigsten Lebensjahres,
und ist mit dem Einteitte in das ein und
zwanzigste Jahr, oder mit dem Antritte
einer frühern Versorgung von selbst erloschen.
§. 25. Von dieser Regel sind ausge-
schlossen:
die Sahne und Techter des Generals
und der Legions" Chefs, welche in einer
fünf und zwanzig jährigen Dienstes-Aktivität
verstorben oder aus dem Titel des Dienstes
oder Lebens-Alter in der Pension befindlich
sind; diesen wird der Unterhalts Beitrag
bis zu ihrer Versorgung, oder, wenn sie gar
keine Versorgung fänden, bie zu ihrem Tode
belassen.
§. 20. Ven dieser Regel sind ferner die
Kinder aller übrigen Klassen ausgenommen,
wenn sie durch legal nachgewiesene physische
Gebrechen der Möglichkeit irgend eines Selbst-
erwerbes entweder für eine gewisse Zeit,
oder für immer beraubt sind.
G. 27. Diese legale Nachweisung wird
dem pflichtmäßigen Zeugnisse der Sanitäts-
Kommission, und wo eine solche vicht beste-
het, eines ämtlichen Arztes unter der Mit-
unterzeichnung des Polizei= Vorstandes oder
Gemeinde, Vorstehers des Aufenthaltsortes
mit strenger Verantwortlichkeit für die Wahr-