Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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) bei den Kindern der Lieutenants und 
der Quartiermeister in 3 fl. monatlich für 
die einfachen Waisen, und #fl. 850 kr. 
für die doppelten Waisen. 
Die Offiziers-Kinder, deren Bater im 
Dienste, oder an den Folgen einer im Dienste 
erhalteenen Wunde gestorben ist, erhalten 
ebenfalls den um einen Grad erhöhren Un- 
kerstüzungs= Beitrag. 
6. 20. Angeheurathete Kinder eignen sich 
zu dem Unterhalts = Beitrage jener Rang- 
Klaße, in welcher ihr leiblicher Vater ge: 
standen hat, und also zu keinem solchen 
Beitrage, wenn der Vater nicht im Militär= 
Stande lebte. 
C. 21, Die hinterlassenen Kinder der Un- 
teroffiziere und Gemeinen erhalten, ohne 
Unterschied ob sie einfache oder doppelte Wai- 
sen sind, monatlich 5 fl. als Erziehungs- 
Beitrag, jedoch die einfachen Waisen erst 
dann, wenn sie das dritte Lebensjahr zu- 
rückgelegt haben. 
G. 22. Die verwaisten Knaben werden 
nach erreichtem dreizehnten Lebensjahre zur 
Erlernung eines ihren Kräfsten und Fähig- 
keiten angemessenen Handwerks angehalten, 
wozu der Wittwen= und Waisen-Fond die 
Kosten beiträgt. 
Die verwaisten Mädchen entgegen müssen, 
nach zurückgelegtemm fünfzehnten Lebensjahre 
bei rechtlichen Lenten in Dienst treten, und 
erhalten als Ausfertigung, und zur Anschaf- 
fung der bensthigten Kleidung überhaupt 
zwanzig Gulden aus dem Waisen-Fonde. 
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Von der Dauer der Penssonen und 
Unterstüzungen. 
F. 23. Der Pensions-Bezug einer Witt- 
we dauert in so lange, als dieselbe ihren 
Wittwen-Stand nicht verändert. 
g. 24. Der Unterstüzungs-Beitrag der 
Offizters-Kinder dauert in der Regel bis 
zum Schlusse des zwanzigsten Lebensjahres, 
und ist mit dem Einteitte in das ein und 
zwanzigste Jahr, oder mit dem Antritte 
einer frühern Versorgung von selbst erloschen. 
§. 25. Von dieser Regel sind ausge- 
schlossen: 
die Sahne und Techter des Generals 
und der Legions" Chefs, welche in einer 
fünf und zwanzig jährigen Dienstes-Aktivität 
verstorben oder aus dem Titel des Dienstes 
oder Lebens-Alter in der Pension befindlich 
sind; diesen wird der Unterhalts Beitrag 
bis zu ihrer Versorgung, oder, wenn sie gar 
keine Versorgung fänden, bie zu ihrem Tode 
belassen. 
§. 20. Ven dieser Regel sind ferner die 
Kinder aller übrigen Klassen ausgenommen, 
wenn sie durch legal nachgewiesene physische 
Gebrechen der Möglichkeit irgend eines Selbst- 
erwerbes entweder für eine gewisse Zeit, 
oder für immer beraubt sind. 
G. 27. Diese legale Nachweisung wird 
dem pflichtmäßigen Zeugnisse der Sanitäts- 
Kommission, und wo eine solche vicht beste- 
het, eines ämtlichen Arztes unter der Mit- 
unterzeichnung des Polizei= Vorstandes oder 
Gemeinde, Vorstehers des Aufenthaltsortes 
mit strenger Verantwortlichkeit für die Wahr-
	        
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