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heit des Bezeugten, und mit der Vorschrift
einer dreifachen Gradazion anvertrauet, ver-
moͤge welcher entweder
A. eine solche beschraͤnkte Erwerbsfaͤhigkeit
in fremden Diensten oder in Arbeiten zu
Hause, welche die Unmoͤglichkeit einer Ne-
ben-Unterstuͤzung zuruͤcklassen; oder
B. eine gänzliche temporelle oder lebensläng=
liche Erwerbs, Unfähigkeit oder
C. der noch schlimmere Zustand der Drest-
hafelgkeir, der gänzlichen Blindheit, einer
unausgesezten Bettlägerigkeir, oder sonstigen
Krürpelhaftigkeit, welcher neben der gänzli=
chen Unfähigkeit noch fremde Hilfe in An-
spruch mmme, ausgedrückt werden muß.
S. 28. Nach diesen drei Gradazionen wird
nach dem Eintritte in das ein und zwanzigste
Jahr, und zwar im ersten Falle die Hälfte,
im zweiten Falle das Ganze des regulativ-
mäßigen Unterhalts-Beitrages belassen oder
verliehen; und im dritten Falle dieses Ganze-
mit einer Zulage seiner Hälfte vermehrr.
F. 20. Die Zeugnisse der Aerzte und der
Polizek = Behörden r2c. müßen bestimmt den
Fall einer entschiedenen gänzlichen Unheilbar-
keir, oder lebenslänglichen Erwerbs= Unfähig-
keit von jenem eines heilbaren Gebrechens,
oder eines zeitlichen Erwerbs-Hindermsses.
unterscheiden, und im leztern Falle auf eine
bestimmte Anzahl von Jahren, für welche
der Unterstüzungs" Beitrag belassen, verlie-
hen, oder vermehrt werden soll, antragen,
nach deren Verlauf die weitere Uncersuchung
lur weitern Entschließung vorgelege werden
muß.
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F. 30. Die Unterhalts-Beitraͤge der Kin-
der verbleiben denselben, wenn auch die Wit-
we ihren Stand veraͤndert; wodurch nur
diese ihre Pension verliert.
F. 31. Stiefmuͤtter treten in die Pensions-
Rechte der leiblichen Muͤtter, und in diesem
Falle verbleiben die Kinder in der Kathegerie
von einfachen Waisen.
5. 32. Jenen Kindern, welche bei dem
dlrerlichen Absterben noch niche verforge,
aber durch den bereits erfolgten Eintritt in
das ein und zwanzigste Jahr von einem Un-
terstüzungs = Beitrage ausgeschlossen sind,
wird der Betrag eines Jahres von dem Un-
terhalts= Beitrage ihrer Klasse als augenblick-
liche Umerstüzung ein für allemal angewiesen.
I. 33. Wenn solche Kinder, welche nach
dem frühern Absterben ihres Vaters schon
diese Abfertigung als vaterlose oder einfache
Waisen bezogen haben, bei dem Absterben ihrer
Mutter noch niche versorgt sind, so soll den-
selben die treffende Differenz dieser Abfertigung
als doppelten Waisen nachgetragen werden.
I. 31. Bei erfolgendem Tode pensiontrter
Wittwen und Kinder ist die Pension mit dem
Scterbe-Monat erloschen.
I. 35. Die Penssons-Ansprüche zessiren
völlig bei Witewen und Kindern derjenigen,
a) welche den Dienst quittiren,
b) welche ihre Entlassung als Strafeerhalten.
Jßc4) welche sich ohne Allerhöchste Bewilligung,
ohne Erfüllung der bestehenden Verord=
nungen und ohne beistung der zum Wirc-
wen-Fonde bestimmten Beiträge verehlie
cchet haben