Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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Koͤniglich-Baierisches 
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Regierungsblat t. 
  
XII. Stück. München, Mittwoch den 3r. März 1313. 
  
Allgemeine Verordnung. 
  
(Die Errichtung eines Regiments Nazlonal- 
Garde zu Pferde betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir hatten im Artikel 8 Unserer Verord- 
nung vom 28. vorigen Monats, das Aufgebot 
und die Mobilisirung der Nazional-Garde 
zweiter Klasse betreffend, Uns vorbehalten, 
über die Errichtung einer damit in Verbin- 
dung zu sezenden Kavallerie= Abtheilung zu 
statuiren, wenn sich eine angemessene Zahl 
von Freiwilligen zum Dienste dieser Waffen- 
gattung darstellen würde. 
Da sich nun bereits viele wackere und 
brauchbare Männer hiezu gemeldet haben, 
so finden Wir Uns, durch den Uns hierüber 
erstatteten Vortrag, bewogen, nunmehr die 
Errichtung eines Regiments Nazional= 
Garde zu Pferde, unter gleichen Be- 
dingungen wie die mobilen L#egionen, zu ver- 
ordnen, und wollen diesem freiwilligen 
Korps, dem der Name baier 'scher 
Chevaux legers, unter welchem sich 
Unsere Kavallerie immer Unsere Zufrieden, 
heit erworben hat, so wie alle Vorrechte 
und Auszeichnungen derselben gemein seyn 
sollen, dadurch noch ein Zeichen besonderer 
Gnade gewähren, daß Wir demselben Un- 
sern zweirgebornen Sehn, des Prinzen Karl 
Hoheit und Liebden, als Regiments-In- 
haber vorsezen, und dessen Namen zu füh- 
ren verstatten. In Ansehung der Organi- 
sazion, Formazion, und dienstlichen Oblie- 
genheiten dieses Nazional-Chevaurlegers- 
Regiments, sezen Wir übrigens folgende 
Bestimmungen fest: 
Art. r. Dasselbe bildet sich bloß aus 
Freiwilligen, und als solche kommen dabei 
anzunehmen alle diensttanglichen Individuen 
von dem zurückgelegten o. bis zum erreich- 
ten 40. Lebensjahre, welche sich mit Zeug- 
nissen ihrer Obrigkeiten über ihre bisher 
gepflogene gute Aufführung legieimiren, 
und sich zum Eineritte in besagtes Regiment 
entweder bei dem General-Kommissär ihres 
Kreises, oder bei dem Militär= Komman= 
dauten der Kreis-Hauptstadt melden. 
Art. 2. Von dieser Annahme sind auch 
diejenigen nicht auszuschließen, welche nach 
Unserm Edikte vom 6. Juli 1800 und nach 
der oben erwähnten Verordnung rom 28. 
(29)
	        
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