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Koͤniglich-Baierisches
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Regierungsblat t.
XII. Stück. München, Mittwoch den 3r. März 1313.
Allgemeine Verordnung.
(Die Errichtung eines Regiments Nazlonal-
Garde zu Pferde betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir hatten im Artikel 8 Unserer Verord-
nung vom 28. vorigen Monats, das Aufgebot
und die Mobilisirung der Nazional-Garde
zweiter Klasse betreffend, Uns vorbehalten,
über die Errichtung einer damit in Verbin-
dung zu sezenden Kavallerie= Abtheilung zu
statuiren, wenn sich eine angemessene Zahl
von Freiwilligen zum Dienste dieser Waffen-
gattung darstellen würde.
Da sich nun bereits viele wackere und
brauchbare Männer hiezu gemeldet haben,
so finden Wir Uns, durch den Uns hierüber
erstatteten Vortrag, bewogen, nunmehr die
Errichtung eines Regiments Nazional=
Garde zu Pferde, unter gleichen Be-
dingungen wie die mobilen L#egionen, zu ver-
ordnen, und wollen diesem freiwilligen
Korps, dem der Name baier 'scher
Chevaux legers, unter welchem sich
Unsere Kavallerie immer Unsere Zufrieden,
heit erworben hat, so wie alle Vorrechte
und Auszeichnungen derselben gemein seyn
sollen, dadurch noch ein Zeichen besonderer
Gnade gewähren, daß Wir demselben Un-
sern zweirgebornen Sehn, des Prinzen Karl
Hoheit und Liebden, als Regiments-In-
haber vorsezen, und dessen Namen zu füh-
ren verstatten. In Ansehung der Organi-
sazion, Formazion, und dienstlichen Oblie-
genheiten dieses Nazional-Chevaurlegers-
Regiments, sezen Wir übrigens folgende
Bestimmungen fest:
Art. r. Dasselbe bildet sich bloß aus
Freiwilligen, und als solche kommen dabei
anzunehmen alle diensttanglichen Individuen
von dem zurückgelegten o. bis zum erreich-
ten 40. Lebensjahre, welche sich mit Zeug-
nissen ihrer Obrigkeiten über ihre bisher
gepflogene gute Aufführung legieimiren,
und sich zum Eineritte in besagtes Regiment
entweder bei dem General-Kommissär ihres
Kreises, oder bei dem Militär= Komman=
dauten der Kreis-Hauptstadt melden.
Art. 2. Von dieser Annahme sind auch
diejenigen nicht auszuschließen, welche nach
Unserm Edikte vom 6. Juli 1800 und nach
der oben erwähnten Verordnung rom 28.
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