Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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lichen Stab, den ein Chevaurlegers: Re- 
giment der Linien= Armee führt. 
Art. 7. Die Uniform dieses Regi- 
ments besteht aus einem Kollet von dunkel- 
#rünem Tuche, mit gleichem Unterfutter, 
ganz nach dem Schniete und der Form 
der Kollets der LinienChevaurlegers; nur 
hat dasselbe keine Brustklappen, sondern 
es ist vorne mit einer Reihe von neun 
Knspfen geschlossen. Kragen, Aufschláge, 
Vorstoß und Kollerbesaz sind ponceauroth; 
die Beinkleider dunkelgrün; Kndpfe und 
Schuppen-Epauletten von weißem Metall. 
Die Koofbedeckung besteher, wie bei den 
mobilen begionen, aus einem Tschako, wel- 
ches aber mit weißen Fangschnüren, und 
vorn mit einem gelb metallenen Bande ver- 
ziert ist, ober welchem ein Medaillon vnon 
sleichem Meralle, mit Unserm Namens- 
zuge und der Krone, wie an den Kaskets 
der Linien-Kavallerie, angebracht wird. 
Ueber der Kekarde erhebt sich ein weißer 
Busch von Pferdehaaren, bei den HPlänk- 
lern (nach Arrikel §) ein grüner Feder- 
busch. " 
Der Mantel ist von der Form und 
Farbe wie solchen die übrigen Chevaurx- 
legers haben; eben so der Mantelsack. An 
den runden Stiefeln sind die Spornen mit 
ledernen Riemen befestiget. 
Die Pferds= Equipage ist ganz dieselbe 
Unserer Chevaurlegers = Regimenrer; die 
Verzierung der Schabrake von ganz wei- 
ßen Borten, 
  
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Die Ober- und Unter-Offiziere sind 
durch die auf dem Tschako angebrachten Bor- 
ten, gleich jenen der mobilen Legionen, nach 
ihren Graden ausgezeichnet; auch haben 
erstere die Unterscheldungszeichen und das 
Porte:Epee der Armee, dann die Kartou- 
sche der Kavallerie. 
Art. 8. Die Bewaffnung der Che- 
vaurlegers des Nazional-Regiments besteht 
in einem Kavallerie= Säbel, an einer weis- 
ledernen Kuppel um den Leib befestiget, ei' 
nem Paare Distolen, und der Kartousche, 
welche bei den übrigen Chevaurlegers: Re- 
gimentern eingeführt ist. 
Art. o. Dieselben erhalten die Dienst- 
pferde, dann die Kleidung, Bewaffnung, 
und den Sold vom Staate, gleich der Ka- 
vallerie Unserer Linien= Armee. 
Denjenigen unter ihnen, welche sich ihre 
Uniferm, nach obiger Vorschrift, selbst 
anschaffen wollen, stehet dieses frei, und 
wird der Betrag einer Montur, nach dem 
Magazins-Preise in Geld vergütet; diese 
Kleidung kann zwar von feinerm Tuche ge- 
nommen werden, aber sie muß rücksichtlich 
der Form und Farbe genau den Bestimmun- 
gen des Arrikel 7 entsprechen. 
Wenn ein Freiwilliger ein Pferd mit- 
bringt, welches nach der Remonttrungs- 
Vorschrift iur Annahme qualif##irt ist, so 
empfängt derselbe den Remonte: Preis baar; 
mangelt aber eins oder das andere Erfo- 
dermß dieser Vorschrift, und ist das Pferd 
doch sonst brauchbar, so erhält er den 
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