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lichen Stab, den ein Chevaurlegers: Re-
giment der Linien= Armee führt.
Art. 7. Die Uniform dieses Regi-
ments besteht aus einem Kollet von dunkel-
#rünem Tuche, mit gleichem Unterfutter,
ganz nach dem Schniete und der Form
der Kollets der LinienChevaurlegers; nur
hat dasselbe keine Brustklappen, sondern
es ist vorne mit einer Reihe von neun
Knspfen geschlossen. Kragen, Aufschláge,
Vorstoß und Kollerbesaz sind ponceauroth;
die Beinkleider dunkelgrün; Kndpfe und
Schuppen-Epauletten von weißem Metall.
Die Koofbedeckung besteher, wie bei den
mobilen begionen, aus einem Tschako, wel-
ches aber mit weißen Fangschnüren, und
vorn mit einem gelb metallenen Bande ver-
ziert ist, ober welchem ein Medaillon vnon
sleichem Meralle, mit Unserm Namens-
zuge und der Krone, wie an den Kaskets
der Linien-Kavallerie, angebracht wird.
Ueber der Kekarde erhebt sich ein weißer
Busch von Pferdehaaren, bei den HPlänk-
lern (nach Arrikel §) ein grüner Feder-
busch. "
Der Mantel ist von der Form und
Farbe wie solchen die übrigen Chevaurx-
legers haben; eben so der Mantelsack. An
den runden Stiefeln sind die Spornen mit
ledernen Riemen befestiget.
Die Pferds= Equipage ist ganz dieselbe
Unserer Chevaurlegers = Regimenrer; die
Verzierung der Schabrake von ganz wei-
ßen Borten,
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Die Ober- und Unter-Offiziere sind
durch die auf dem Tschako angebrachten Bor-
ten, gleich jenen der mobilen Legionen, nach
ihren Graden ausgezeichnet; auch haben
erstere die Unterscheldungszeichen und das
Porte:Epee der Armee, dann die Kartou-
sche der Kavallerie.
Art. 8. Die Bewaffnung der Che-
vaurlegers des Nazional-Regiments besteht
in einem Kavallerie= Säbel, an einer weis-
ledernen Kuppel um den Leib befestiget, ei'
nem Paare Distolen, und der Kartousche,
welche bei den übrigen Chevaurlegers: Re-
gimentern eingeführt ist.
Art. o. Dieselben erhalten die Dienst-
pferde, dann die Kleidung, Bewaffnung,
und den Sold vom Staate, gleich der Ka-
vallerie Unserer Linien= Armee.
Denjenigen unter ihnen, welche sich ihre
Uniferm, nach obiger Vorschrift, selbst
anschaffen wollen, stehet dieses frei, und
wird der Betrag einer Montur, nach dem
Magazins-Preise in Geld vergütet; diese
Kleidung kann zwar von feinerm Tuche ge-
nommen werden, aber sie muß rücksichtlich
der Form und Farbe genau den Bestimmun-
gen des Arrikel 7 entsprechen.
Wenn ein Freiwilliger ein Pferd mit-
bringt, welches nach der Remonttrungs-
Vorschrift iur Annahme qualif##irt ist, so
empfängt derselbe den Remonte: Preis baar;
mangelt aber eins oder das andere Erfo-
dermß dieser Vorschrift, und ist das Pferd
doch sonst brauchbar, so erhält er den
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