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Werth, nach einer unparteiischen Schaͤ-
zung.
Art. 10. Zum Sammelplaze dieser
Nazional-Garde zu Pferde bestimmen Wir
andurch die Stadt Freising im Isar-
Kreise, wo sämtliche Mannschaft gekleidet,
bewaffnet, beritten gemacht, verpflichter,
und zum Dienste abgerichtet und geübt
werden soll.
Art. 11. Die dienstlichen Meldun-
gen, welche, in militärischer Ordnung
und in der Stufenfolge der verschiedenen
Grade, an den Rtttmeister, dann an das
Dioissons= und von diesem an das Regi-
ments= Kommando gelangen, gehen von
lezterm, einsweilen und bis auf weitere
Ordre, an das Kavallerie-Brigade-Kom-
mando in München, welches auch vorläu=
sig die Inspizirung dieses neu errichteten
Regiments zu beforgen hat.
Indem Wir allen denjenigen, welche
sich als Freiwillige zu diesem besonders aus-
gezeichneten Kavallerie-Korps stellen, und,
nach Beschaffenheit ihrer individuellen Qua-
liskkazion, sich einer Beförderung würdig
zeigen, die am Schlusse Unserer Verord=
nung von 28. Februar gegebene Versiche-
rung hier ausdrücklich erneuern, und Uns
anbei vorbehalten, bei der einstigen Bil-
dung Unserer Garde-Kavallerie auf die
Verdientesten unter denselben vorzüglichen
Bedacht zu nehmen, zweifeln Wir nicht,
daß die gebildersten jungen Männer aus
allen Theilen des Königreiches eilen wer-
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den, sich diesem freiwilligen Dienste zu
widmen; insbesondere erwarten Wir mit
Zuversicht, daß der junge Adel Unseres
Reiches, die Abkoͤmmlinge einer tapfern
Vorwelt, — die Ritterschaft, welche ihrer
ehrenvollen kriegerischen Bestimmung selbst
ihren Namen verdankt, sich vor allen be-
eifern werde, in die Reihen dieser erlesenen
Schaar zu treten, welcher Wir Unsern viel-
geliebten Sohn selbst vorsezen, und in Ge-
meinschaft mit ihren ältern Wassenbrüdern
die Vertheidigung Unserer Person, so wie
der heiligsten Interessen der Nazion und
des Vaterlandes vertrauen wollen.
München den 20. März 1813.
Max Joseph.
Graf von Montgelas.
Auf koniglichen allerhochsten Befehl
der General-Sekretä##
Baumüller.
Vorschriften
zur
Formazion des Nazitonal-Ches
vaux-legers = Regiments Prinz
Karl, — nach Art. §. des köni-
glichen Reskripts vom 236. März
1813.
S. 1. Jede Eskadron stellt, die Mann-
schaft vom rechten zum linken Flügel gereihr,
in zwei Glieder auf, und wird in vier Züge
abgerheilt, von welchen, im kompleten Zu-
stande, jeder zwölf Rotten zählr: Außer
diesen vieren bildet sich noch der fünfte