Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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Werth, nach einer unparteiischen Schaͤ- 
zung. 
Art. 10. Zum Sammelplaze dieser 
Nazional-Garde zu Pferde bestimmen Wir 
andurch die Stadt Freising im Isar- 
Kreise, wo sämtliche Mannschaft gekleidet, 
bewaffnet, beritten gemacht, verpflichter, 
und zum Dienste abgerichtet und geübt 
werden soll. 
Art. 11. Die dienstlichen Meldun- 
gen, welche, in militärischer Ordnung 
und in der Stufenfolge der verschiedenen 
Grade, an den Rtttmeister, dann an das 
Dioissons= und von diesem an das Regi- 
ments= Kommando gelangen, gehen von 
lezterm, einsweilen und bis auf weitere 
Ordre, an das Kavallerie-Brigade-Kom- 
mando in München, welches auch vorläu= 
sig die Inspizirung dieses neu errichteten 
Regiments zu beforgen hat. 
Indem Wir allen denjenigen, welche 
sich als Freiwillige zu diesem besonders aus- 
gezeichneten Kavallerie-Korps stellen, und, 
nach Beschaffenheit ihrer individuellen Qua- 
liskkazion, sich einer Beförderung würdig 
zeigen, die am Schlusse Unserer Verord= 
nung von 28. Februar gegebene Versiche- 
rung hier ausdrücklich erneuern, und Uns 
anbei vorbehalten, bei der einstigen Bil- 
dung Unserer Garde-Kavallerie auf die 
Verdientesten unter denselben vorzüglichen 
Bedacht zu nehmen, zweifeln Wir nicht, 
daß die gebildersten jungen Männer aus 
allen Theilen des Königreiches eilen wer- 
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den, sich diesem freiwilligen Dienste zu 
widmen; insbesondere erwarten Wir mit 
Zuversicht, daß der junge Adel Unseres 
Reiches, die Abkoͤmmlinge einer tapfern 
Vorwelt, — die Ritterschaft, welche ihrer 
ehrenvollen kriegerischen Bestimmung selbst 
ihren Namen verdankt, sich vor allen be- 
eifern werde, in die Reihen dieser erlesenen 
Schaar zu treten, welcher Wir Unsern viel- 
geliebten Sohn selbst vorsezen, und in Ge- 
meinschaft mit ihren ältern Wassenbrüdern 
die Vertheidigung Unserer Person, so wie 
der heiligsten Interessen der Nazion und 
des Vaterlandes vertrauen wollen. 
München den 20. März 1813. 
Max Joseph. 
Graf von Montgelas. 
Auf koniglichen allerhochsten Befehl 
der General-Sekretä## 
Baumüller. 
Vorschriften 
zur 
Formazion des Nazitonal-Ches 
vaux-legers = Regiments Prinz 
Karl, — nach Art. §. des köni- 
glichen Reskripts vom 236. März 
1813. 
S. 1. Jede Eskadron stellt, die Mann- 
schaft vom rechten zum linken Flügel gereihr, 
in zwei Glieder auf, und wird in vier Züge 
abgerheilt, von welchen, im kompleten Zu- 
stande, jeder zwölf Rotten zählr: Außer 
diesen vieren bildet sich noch der fünfte
	        
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