Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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Königlich = Baierisches 
4« 
Regierungsblatt. 
  
XX. Stück. München, Mittwoch den 2. April 1813. 
  
Bekanntmachungen. 
(Dle Organisazlon des Forstwesens im ehemall- 
gen Fürstenthume Balreuth betreffend). 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wi- haben Uns von der Nothwendigkeie 
überzeuge, das Forstwesen des vormaligen 
Fürstenthums Baireuth nach der Analogle 
der in den übrigen Kreisen Unseres König- 
reichs hergebrachten Forstverfassung zu ort- 
ganisiren, und ertheilen daher über diesen 
Gegenstand folgende allerhschste Bestim- 
mungen. 
I. Unsere Genera IForstadministrazion hat 
mit dem 1. April l. J. als dem Eintritte des 
zweiten Semesters des gegenwireigen Etars- 
jahres die oberste Leitung des Forstwesens 
in dem ehemaligen Fürstenthume Batreuth 
in oberforstpolizeilicher und forstwirthschaft- 
licher Beziehung so, wie in den übrigen 
Theilen des Köntgreiches, und in gleicher 
Anwendung der derselben unterm 1. Okto- 
ber 10#8 ertheilten Geschäáfts-Instruktion, 
zu übernehmen. 
II. Hievon sind allein die auf den Wald- 
verkauf Bezug habenden Gegenstände ausge- 
  
schlossen, welche der sortwährenden speziellen 
Behandlung der Finanz-Adminkstrazion des 
ehemaligen Fürstenthums Baireuth vorbe- 
halten bleiben. 
III. Die Batreueher Staatsforsten sollen 
nach beendigter Forst-Organisazion, je nach- 
dem solche ihrer örrlichen Lage nach zu dem 
Main, oder zu dem Rezat= Kreis gehören, 
auch seiner Zeit den wirklich bestehenden Forst- 
Inspekztonen des Main und des Rezat= 
Kreises einverleibt, und zur speziellen Auf- 
sicht unrergeben werden. 
IV. Damit Wir aber von der Größe 
und den Besftandeheilen dleser Waldungen, 
von ihrer nachhaltigen Erträgniß und den 
darauf ruhenden Lasten und Regiekosten, der 
Moralität und den Kenntnissen des bei der 
Forst-Regie angestellten Personals in ver- 
lässige Kenntniß gesezt, und bei dem Leztern 
ohne Verzug die nsthige Dienstes-Kontrolle 
hergestellt werden könne, so vererdnen Wir, 
daß der Gesame:Kompler der Baireuther 
Waldungen vor der Hand durch einen eige- 
nen, Unserer Forstdienstes" Verfassung kun- 
digen Forstinspektor respizirt, und daß durch 
solchen die ob: und subjektive Organisazion 
jener Waldungen auf den Grund der ihm zu 
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