Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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gangene Verordnung zu dem Ende durch das 
Regierungsblatt bekannt gemacht, damit dies 
selbe allgemein in Anwendung gebracht werde; 
wonach die General-Kommissariate und Fi- 
nanz= Direkzionen, die Landgerichte, Rentäm- 
ter und Seiftungs Administrazlonen, so wie 
die General-Dekanate ihre untergebene Geist- 
lichkeit anzuweisen haben. 
München den 0. April 1813. 
Die Uncerhaltung eigerer Zirkular: Boten 
bei den Distrikts“ Dekanaten kann nicht be- 
williget werden, indem sie cheils der Armuth 
der Kirchen Aerarien nicht angemessen ist, 
theils mir anderen allgemeinen Post und Bo- 
teneinricheungen leiche Kollissonen veranlass 
sen könnte. Damit aber die bei den Die 
strikrs Dekanaten verkommenden Bersendun- 
gen gleichwohl cheils die nörhige Sicherheie 
erhalten, theils rücksichtlich der Kosten-Zah= 
lumg in eine feste Ordnung kommen, wird 
darüber folgendes Regulatlv, nach der ver- 
schiedenen Art und Matur jener Versendun- 
gen, festgesest. 
A. Berichte und Vorstellungen, welche 
ein Distrikts-Dekanat in amtlichen Angele- 
genheiten an höhere Behbrden zu senden, so 
wie die Reskripte und Verordnungen, welche 
dasselbe in amrlichen Angelegenheiten von hé- 
hern Behörden zu eipfangen hat, 1) trans- 
portirt die nächstgelegene königliche Post, oder 
der LandgerichtsRentamts, oder auch Ad- 
ministrazions-Bote. 
2) Diese Sendungen sind, als Offtzial= 
Kchen unentgestlich zu transportren. Die 
  
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Boten #nd durch das königliche General- 
Kommissartat dazu anzuweisen, die königlichen 
Posten werden die Weisung dazu durch die 
geeignete Behoͤrde erhalten. 
3) Sendungen dieser Art koͤnnen also bei 
den Distrikts-Dekanaten, die ihren Siz in 
einem Postorte selbst, oder in einem Land- 
gerichts-Rentamts= oder Administrazions" 
Size haben, keine Kosten verursachen. 
4) Bei den Dekanaten, welche nicht selbst 
in einem solchen Post= oder Boten-Orte 
ihren Siz haben, ist für Sendungen dieser 
Art in der Regel dieselbe Kommunikazion 
zu benußen, durch welche das Dfarramt und 
die Gemeinde das Regterungsblatt beziehen, 
welche ohnehin für alle Orte, auf Kosten 
zur einen Hälste des Kirchendrars zur an- 
dern der Gemeinde, regelmaßig eingerichter 
werden muß, auf der ersten Poststazion 
aber, welche betreten wird, muß Alles, was 
zur Post gehörr, dahin abgegeben werden. 
5) In den wenigen Fällen, in denen ein 
Erlaß dieser Art besondere Eile hat, wird 
verstattet, einen eigenen Boten zu senden, 
und die Kosten dafür entweder auf das Lokal 
Kirchenvermögen des Dekanats-Ortes, wenn 
dieses dazu bemittelt genug ist, oder wo dies 
ser Fall nicht statt findet, auf die zentralt- 
sirten Ueberschysse des Kirchenvermögens des 
Dekauac, Distrikts anzuweisen. 
B. Kommunikazlonen, welche bei den 
Distrikes-Dekanaten, die ihre Wohnung 
nicht in einem Landgerichts-Size haben, 
zwischen dem Dekan und dem Landrichter 
statt sinden, sind in der Regel mit sichern
	        
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