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gangene Verordnung zu dem Ende durch das
Regierungsblatt bekannt gemacht, damit dies
selbe allgemein in Anwendung gebracht werde;
wonach die General-Kommissariate und Fi-
nanz= Direkzionen, die Landgerichte, Rentäm-
ter und Seiftungs Administrazlonen, so wie
die General-Dekanate ihre untergebene Geist-
lichkeit anzuweisen haben.
München den 0. April 1813.
Die Uncerhaltung eigerer Zirkular: Boten
bei den Distrikts“ Dekanaten kann nicht be-
williget werden, indem sie cheils der Armuth
der Kirchen Aerarien nicht angemessen ist,
theils mir anderen allgemeinen Post und Bo-
teneinricheungen leiche Kollissonen veranlass
sen könnte. Damit aber die bei den Die
strikrs Dekanaten verkommenden Bersendun-
gen gleichwohl cheils die nörhige Sicherheie
erhalten, theils rücksichtlich der Kosten-Zah=
lumg in eine feste Ordnung kommen, wird
darüber folgendes Regulatlv, nach der ver-
schiedenen Art und Matur jener Versendun-
gen, festgesest.
A. Berichte und Vorstellungen, welche
ein Distrikts-Dekanat in amtlichen Angele-
genheiten an höhere Behbrden zu senden, so
wie die Reskripte und Verordnungen, welche
dasselbe in amrlichen Angelegenheiten von hé-
hern Behörden zu eipfangen hat, 1) trans-
portirt die nächstgelegene königliche Post, oder
der LandgerichtsRentamts, oder auch Ad-
ministrazions-Bote.
2) Diese Sendungen sind, als Offtzial=
Kchen unentgestlich zu transportren. Die
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Boten #nd durch das königliche General-
Kommissartat dazu anzuweisen, die königlichen
Posten werden die Weisung dazu durch die
geeignete Behoͤrde erhalten.
3) Sendungen dieser Art koͤnnen also bei
den Distrikts-Dekanaten, die ihren Siz in
einem Postorte selbst, oder in einem Land-
gerichts-Rentamts= oder Administrazions"
Size haben, keine Kosten verursachen.
4) Bei den Dekanaten, welche nicht selbst
in einem solchen Post= oder Boten-Orte
ihren Siz haben, ist für Sendungen dieser
Art in der Regel dieselbe Kommunikazion
zu benußen, durch welche das Dfarramt und
die Gemeinde das Regterungsblatt beziehen,
welche ohnehin für alle Orte, auf Kosten
zur einen Hälste des Kirchendrars zur an-
dern der Gemeinde, regelmaßig eingerichter
werden muß, auf der ersten Poststazion
aber, welche betreten wird, muß Alles, was
zur Post gehörr, dahin abgegeben werden.
5) In den wenigen Fällen, in denen ein
Erlaß dieser Art besondere Eile hat, wird
verstattet, einen eigenen Boten zu senden,
und die Kosten dafür entweder auf das Lokal
Kirchenvermögen des Dekanats-Ortes, wenn
dieses dazu bemittelt genug ist, oder wo dies
ser Fall nicht statt findet, auf die zentralt-
sirten Ueberschysse des Kirchenvermögens des
Dekauac, Distrikts anzuweisen.
B. Kommunikazlonen, welche bei den
Distrikes-Dekanaten, die ihre Wohnung
nicht in einem Landgerichts-Size haben,
zwischen dem Dekan und dem Landrichter
statt sinden, sind in der Regel mit sichern