Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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c) Außer dem Falle, wo bei Zwil Er- 
kenntnissen die Entscheidungs-Gründe in das 
Urtheil selbst mit eingeflochten werden kön- 
nen, ist künstig die dehnende und undeut- 
liche Einkleidung durch das fortgesezte: „in 
Erwägung nicht mehr zu gebrauchen, son- 
dern der Vortrag erzählend oder beweisend zu 
stellen. 
d) Der Unterschied zwischen dem Vor- 
trage in der Rarhsstzung, und den für die 
Betheillgeen bestimmten Entscheidungs-Grün- 
den schließt von lezteren, die Ausfährlichkeic 
der erstern- aus. 
Es ist ein wesenelicher, dem Geseze vom 
11. September 1604 (Reglerungsblatt von 
1804, Seite 817) zuwiderlaufender Fehler, 
wenn die Referenten ganze Vorträge, oder 
doch die vollständigen Gutachten start der Ent- 
scheidungs" Gründe hinausgeben. Dieß wird 
daher ausdrücklich untersagt. 
o) Eben so wird es untersagt, die Ent- 
scheidungs= Gründe durch einen Sekretär aus 
dem Vortrage des Referenten ausziehen zu 
lassen. 
1) Nichtes, was Ven einen oder den an- 
dern der streittenden Thale kränken oder be- 
lidigen kann, darf gesagt, kein dazu geeig- 
neter Ausdruck gebraucht werden, außer in 
so welr. es die Entscheidung wesentlich mott- 
virt. Ist ein Faktum aus den Akten anzu- 
führen, welches für die Ehre einer Partei 
nicht gleschgültig ist, so, har das mit den eis 
enen, in den Aken vorkommenden Wor- 
en z#u geschehen, und die rechtlichen Folgen 
500 
daraus sind mit den gesezlichen Ausdrücken 
hinzustellen. 
t) Selbst in Serafsachen, wo die Ehre 
des Untersuchten nicht gerettet werden kann, 
ist zu bedenken, daß von einem Unglücklichen 
gesprochen wird. 
G. 60. In spezieller Beziehung auf die zwei 
Hauptzweige der richterlichen Amts Wer- 
richtungen, nämlich die zivil= und die 
peinliche Rechtspflege, kommt vor allen 
zu bemerken, daß 
r), das Publikum am dem Gange der Un- 
rersuchungs" Sachen und an deren Enrschei- 
dung einen größern Antheil nimmt, als an 
den Zivilprozessen, und 
b) die Enescheidungs" Gründe in Straf- 
Sachen vorzüglich für den Untersuchten selbst 
bestimmt sind; in Zivil, Rechtsstreiten hin- 
gegen mehr an einem Rechtsgelehrten ge- 
richtet werden, welcher, wenn er nicht die 
Parrei selbst ist, seinen Mandanten darüber 
unterrichten und belehren kann und muß. 
Diese Unterschiede dürfen bel Fassung der 
Enrscheidungs, Gründe nicht übersehen wer- 
den. Wenn gleich die Entscheidungs-Gründe 
der Srrafurtheile gewöhnlich nicht sür das 
Publikum gebracht werden, sondern meistens 
nicht über die Verhörsstube hinauskommen, 
ein sie dem. Untersuchten mit dem Urtheile 
vorgelesen werden, so muß das Gericht den- 
noch sich in den Fall der Publizität versezen. 
Denn neben dem, daß der Rechrs-Vercheb 
diger sie mitgetheilt erhalten muß, und dem- 
selben die oͤffentliche Bekanntmachung nicht 
untersagt ist, so kann es einmal im. Plane 
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