Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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6) die emgegengesezte: warum sie nicht. für 
völlig widerlegt, oder entkräftet anzusehen 
sind, oder: wacum keine gänzliche Los, 
sprechung erfolgen kann? 
Jene Frage interessirt vorzüglich die Regie- 
rung und das Poblikum; — diese hingegen 
den Angeschuldigten. 
Zur Beantwortung der ersten Frage 
sub , sind die Gründe mit der größten Bes 
hutsamkeit, und so kurz als möglich zu fassen, 
besonders wenn der Untersuchte noch nicht 
abgeurtheilte Mieschuldige hat, es mögen 
dleselben schon verhaftet seyn, oder nicht, 
damit niche der also losgesprochene, und durch 
ihn seine Mitschuldigen Mittel erfahren, sich 
der strafenden Gerechtigkeit zu entziehen. 
Solch= Mieeel können ihnen sonst leicht ge- 
geben werden, wenn sie die Erfodernisse zu 
einem verurtheilenden Erkenntnisse überhaupe, 
und die Mängel an den gegen sie vorliegenden 
Beweisen insbesondere kennen lernen, also“ 
nun wissen, vor was sie sich zu hüren, wie 
sse der Ueberweisung auszuweichen haben. 
Es kann sogar das Leben von Personen, die 
Keuntniß von den untersuchten Verbrechen 
und den Thätern haben, in Gefahr geseg: 
werden. 
Da es niche möglich ist, hierüber in ein" 
zelne Fälle eingehende Vorschriften zu ertheit 
len, so wird den Appellazionsgerichten und 
ihren Referenten im Allgemeinen desto nach- 
drücklicher empfohlen, diefen Gesichtspunkt 
bei Lessprechungen von der Instanz nie aus 
Len Augen zu verlieren. 
624. 
Auf die zweite Frage Z muß aber in 
den Entscheidungs-Gründen vollständiger 
Aufschluß gegeben werden, weil der Unter- 
suchte sonst gänzliche Lorsprechung federn 
könnte oder sich zu beschweren hätte, daß 
man ohne hinreichenden Grund den Verdacht 
gegen ihn fortbestehen lasse. 
Endlich C. sind (so weit es nur immer un- 
beschadet der Sache selbst und ohne Kränkung 
des dem Angeschuldeten zustehenden Rechtes 
der Vertheidigung geschehen kann) die De- 
nunzianten, Zeugen und Mitschuldige in den 
Enescheidungs' Gründen mit Mamen nicht 
zu benennen, es wäre denn, daß der Unter- 
suchte solche im Laufe des Prozesses schon er- 
fahren hätte, damit sie nicht durch ihre An- 
zeigen und Aussagen der Rache eines, nur 
zu zeitlichem Gefängnisse Verurcheilten, oder 
von der Instanz Entbundenen ausgesezt, und 
se die pelnlichen Untersuchungen überhaupt er- 
schwert, oder die Anzeigen verübter Verbre- 
chen selrner gemacht werden. 
G. 11. Damit die Enescheidungs: Gründe 
besto zweckmaßiger verfaßt, und die den hier- 
über erlassenen Gesezen zum Grunde liegen- 
den allgemeinen und besondern Zwecke desto 
sicherer erreicht werden, wird weiter noch ver- 
ordnet: 
a) Der Senat, worin ein Vortrag ge- 
schieht, und eben so die Mitstimmenden 
bei den Untergerichten, sollen gegen den 
Aufsaz des Referenten nicht nachsichtig 
seyn; die uͤbrigen Mitglieder oder die 
Wotanten sollen bedenken, daß der Auf- 
saz nicht unter dem Namen des Referen-
	        
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