2 Königlich -Baierisches
Regierungsblatt.
I. Stück. München, Mittwoch den 6. Jänner 1015.
Allgemeine Verordnungen.
(Nachtrag zu dem Edikte uͤber den Adel.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Die von Uns anbefohlene Eintragung al-
ler Adelichen in eine besondere Matrikel ist
ein norhwendiges Erfoderniß, um über die
rechtmässigen Titel derjenigen, welche dem
in der Konstituzion Unsers Reichs bestätig-
ten Adel bereits jezt angehören, oder künf-
tig angehören sollen, in allen Fällen be-
stimm entscheiden und allen willkührlichen
Anmassungen vorbeugen zu können. Bei
diesem Geschäfte, das nach Unserm Willen
mit gewissenhafter und sorgsamer Ordnung
geführt werden soll, hat sich aber unterdes-
sen die nicht ungegründete Erwägung dar-
gebotrn, daß man von jeher gewisse höhere
Aucezeichnungen und Grade öffentlicher Ehre
theils in der allgemeinen Meinung, theils
durch förmliche sankrionirte Institute in ver-
schiedenen Ländern, als gleichbedeutende, we-
nigstens persönliche und in gewisser Beschrän-
kung selbst fort zu erbende Titel des Adels
hat gelren lassen Um also auch hierin in
Unserm Reiche eine feste Regel und Ordnung
aufzustellen, erklären Wir hiemit als Nachtrag
Unsers Edikts über den Adel vom 28. Juli
1808 wix folgt:
I. Die durch Unsere Militär= Verdienst-
Orden und die durch den Zivll-Verdienst Or-
den Unserer Krone ertheilren Grade bis zum
Ritter einschlüssig, sind für solche Auszeich"
nungen höchster Art zu erkennen, welche die-
jenigen, die nicht vorher schon einer Adels-
Klasse einverleibt waren, von nun an nicht
allein zu Führung eines adelichen Prädikats
und Wappens für ihre Person, welches Wir
ihnen auf Anmelden bestärigen, oder neu
ertheilen werden, sondern auch in der nach-
her bestimmten Einschränkung zu Forterbung
des adelichen Titels berechtigen.
II. Sogleich nach dieser erschienenen Ver-
ordnung hat das Reichs-Heroldenamt eine
eigene Matrikel für diesen Personal= und
Tranemissionsadel zu eröffnen, und auf den
Grund der ihr präsentirten Ordens-Datente,
oder der nachgewiesenen öffenrlichen Ausschreir
bungen und des gewählten neuen abelichen
Wappenentwurfs den Inhaber in die wirk-
liche Adels-Klasse der Ritter für seine Per-
son einzutragen, und den gewöhnlichen von
Unserm Minister der auswärtigen Angele-
genheiten zu unterschreibenden Matrikels-Ex-
trakt auszufertigen, der auch iin Regierungs
(1°)