Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

2 Königlich -Baierisches 
Regierungsblatt. 
  
I. Stück. München, Mittwoch den 6. Jänner 1015. 
  
Allgemeine Verordnungen. 
(Nachtrag zu dem Edikte uͤber den Adel.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Die von Uns anbefohlene Eintragung al- 
ler Adelichen in eine besondere Matrikel ist 
ein norhwendiges Erfoderniß, um über die 
rechtmässigen Titel derjenigen, welche dem 
in der Konstituzion Unsers Reichs bestätig- 
ten Adel bereits jezt angehören, oder künf- 
tig angehören sollen, in allen Fällen be- 
stimm entscheiden und allen willkührlichen 
Anmassungen vorbeugen zu können. Bei 
diesem Geschäfte, das nach Unserm Willen 
mit gewissenhafter und sorgsamer Ordnung 
geführt werden soll, hat sich aber unterdes- 
sen die nicht ungegründete Erwägung dar- 
gebotrn, daß man von jeher gewisse höhere 
Aucezeichnungen und Grade öffentlicher Ehre 
theils in der allgemeinen Meinung, theils 
durch förmliche sankrionirte Institute in ver- 
schiedenen Ländern, als gleichbedeutende, we- 
nigstens persönliche und in gewisser Beschrän- 
kung selbst fort zu erbende Titel des Adels 
hat gelren lassen Um also auch hierin in 
Unserm Reiche eine feste Regel und Ordnung 
aufzustellen, erklären Wir hiemit als Nachtrag 
Unsers Edikts über den Adel vom 28. Juli 
1808 wix folgt: 
I. Die durch Unsere Militär= Verdienst- 
Orden und die durch den Zivll-Verdienst Or- 
den Unserer Krone ertheilren Grade bis zum 
Ritter einschlüssig, sind für solche Auszeich" 
nungen höchster Art zu erkennen, welche die- 
jenigen, die nicht vorher schon einer Adels- 
Klasse einverleibt waren, von nun an nicht 
allein zu Führung eines adelichen Prädikats 
und Wappens für ihre Person, welches Wir 
ihnen auf Anmelden bestärigen, oder neu 
ertheilen werden, sondern auch in der nach- 
her bestimmten Einschränkung zu Forterbung 
des adelichen Titels berechtigen. 
II. Sogleich nach dieser erschienenen Ver- 
ordnung hat das Reichs-Heroldenamt eine 
eigene Matrikel für diesen Personal= und 
Tranemissionsadel zu eröffnen, und auf den 
Grund der ihr präsentirten Ordens-Datente, 
oder der nachgewiesenen öffenrlichen Ausschreir 
bungen und des gewählten neuen abelichen 
Wappenentwurfs den Inhaber in die wirk- 
liche Adels-Klasse der Ritter für seine Per- 
son einzutragen, und den gewöhnlichen von 
Unserm Minister der auswärtigen Angele- 
genheiten zu unterschreibenden Matrikels-Ex- 
trakt auszufertigen, der auch iin Regierungs 
(1°)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.