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a. Instituzlonen des gesammten posstiven Rechts.
Professor Krüll, nach eigenem Plane#,
in noch zu bestimmenden Stunden.
3-„Pandekten, oder das gemeine Zivilrecht, mit
Anunterbrochener Bexiehung auf das baierl-
sche Recht.
Professor Huseland, nach seinem Lehr-
buche (Gießen, 1808 und 1313), von 9
bis 10 und Fbis 5 Uhr.
Pandekten.
Doktor Henke, nach Hugo's Sostem
(Lehrbuch der Pandekten, Berlin, 1810),
täglich von — 10 und 4— "5 Uhr.
4. Criegese der wichtigstes Fragmener det Julti-
nianischen Compilczion; nache Dug#s# Cb#re#n#.
omathie (Berlin-, 1807.) verhunden mit
-einem Eraminatariun, über die Pandelten.
Doktor Henke, woͤchentlich drejmal, in
einer durch die Mehrzaht der Znbhr'r iu
be immenden Stunde, privati im
. granzdsisches t %%0
Professor Krüll, näch Doktor Echard
Uebersezung des Code Nappleon, in moch zu
bestimmenden Stunden.
Code Napoleon.
Professor Mittermater, in noch 1%
stimmenden Stunden.
S. Allgemeines Völkerrecht.
Professor Stebenkees, (s. I. A. Nr. 3.)
Blkerrecht der kulrioirten Staaten.
Professor von Moshamm, nach eigenen
Hesten, in noch zu bestimmenden Stunden.
7. Staatsverfassung und Verwaltung des
Kdnigreichs Baiern.
Professor von Hellersberg, täglich
von 11 — 12 Uhr, nach dem Hauvbuche,
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8. Baierisches Privatrecht, verbunden mit der
Erläuterung der neuesten hierauf sich bezle-
benden Verordnungen.
Professor Krüll, nach eigenem Handbus
che des baierischen bürgerlichen Rechts. (zr
Theil, Landehut, 1807), täglich von 9 —
10 und 11 — 12 Uhr.
9. Baierisches Kulturgesex.
Professor von Hellersberg, in der er-
sten Woche des Semesters, täglich von ur
bis 12 Uhr, nach den Verordnüngen.
, :o.Lehentecht.,
Professor vonMoihanmynachPäh
Lehrbuchveskthentechts-mitstetethinschc
auf das köntglich balerische Lehen, Edikt.
... -1.
11. Handelsrechi.
Prefessor von Moshamm, nach eige-
nem Piane-/ rit. stetet Hinsicht auf Mapo-
leon's Handelsgesezhuch
12. Wechselrecht.
Professor von Mostzhamm, nach der
lweiten Auflage seines Lehrbuches, täglich
bon 16 — 1I Uhr.
13. Teursches. Rechr, als Entwiclung der öffent-
lichen und Privatverhältnisse in den germanl-
schen Staaten von den ltesten Zeiten bis zu
den neuesten Gesezbüchern, mit vorzüglicher
-Rücksicht auf das vaterländische baierlsche
Recht.
Professor Mittermaler, nach dem
Plane seiner Einleitung in das Studium
der Geschichte des germanischen Rechts,
(Landshut, 1812), woͤchentlich funsmal,
W
von s bis 6 Uhr.