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Königlich -Baiterisches
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Regierungsblatt.
XxVI. Stück. München, Mittwoch den 10. Mai 1818.
Allgemeine Verordnung.
(Dle Anwendung des geeigneten Stempels bei
Instiz-Verhbrs-Pro#okollen.)
Wir Maximilian Josepp,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
J. der allgemeinen Verordnung vom 18.
Dezembet 1812, das Stempelwesen betref-
fend *), ist nach dem III. Abschnitte G. 7. lit. d.
festgeseze, daß alle Protokolls, Rezesse, wel-
che bei Justizstellen und Justizämtern in bür-
gevlichen Rechtsstreltigkeiten an der Steelle
prozessualischer Wechselschriften verhandelt
werden, ohne Rücksicht, ob diese protokolla-
rischen Aufnahmen in besondern Akten oder
in Gerichts = Protokollen vorkommen, dem
Sctempel erster Klasse untergestellt werden
sollen.
Ungeachter dieser deutlichen Bestimmung
haben sich doch noch darüber Anfragen erge-
ben, ob auch die bei Justizamtern in fort"
laufenden und gehefteten Protokollen vorkom:
menden gerichrlichen Verhandlungen in bür-
gerlichen Rechtsstreirigkeiten einer gleichen
Scempel-Behandlung uncerzustellen seyen?
dann auf welche Art und Weise die An-
wendung des Stempels bei diesen Gerichts-
*) Reggsblatt. l. Jahrs III. St. S. 65. et sed.
Protokollen, welche oft mehrere Gerichest
Geschaäfte oder Verhandlungen auf einem
Bogen enthalten, statr finden solle?
Zur Beseieigung dieser Zweifel wird hie-
mit festgesezt, daß auch alle in fortlaufenden
und gehefteten Protokollen vorkommenden ges
richtlichen Verhandlungen in bürgerlichen
Rechtsstreielgkeiten der nämlichen Stempel-
Behandlung unterliegen, welche nach Abr
schnitt III. §S. 7. lit. d. angeerdnet worden
ist; da jedoch die besondere Einsendung dier
ser manchmal voluminösen und dem ämtli-
chen Gebrauche nicht lange entbehrlichen Ge-
ericchis Protokolle an die betreffenden Kreis=
Siegeldmter zur Siegelung niche durchaus
anwendbar erscheint, so wird gestatter#, daß
diese in sortlaufenden Protokollen vorkom-
menden Verhandlungen auf ungesiegeltem
Papier aufgenommen werden dürfen; dages
gen haben aber die Landgerichte und Justiz-
Amter, von welchen dergleichen Protokolle ab-
gehalten werden, am Schlusse eines jeden
Quartals über die hierin vorkommenden Ver-
handlungen ein besonderes kurzes Verzeichmiß
in duplo, unter Anführung der Folien, hers
zustellen, und dieses unter Anlage der von
den betreffenden Parteien sogleich bei jeder
einzelnen Verhandlung zu erhebenden Stem-
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