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1) Pacht-Briefe und RNahrungs-Verträge.
Hiebei wird bie Grädazköns, Steimpel=
Gebühe nach dem bedungenen jährlichen Be-
stands = Quantum, oder nach der festgesezten
fährlichen Auserags= oder Nahrungs, Ver-
trags-Summe, ohne Räücksicht, ob der Pach#
Kontrake, oder der Nahrungs-Vertrag auf
mehrere Jahre, oder auf die gauze Lebens-
dauer bedungen ist, berechner.
Sind hiebei auch Naturalien neben oder
statt der Geld-Summe stivulirt, so werden
diese nach dem laufenden Preise in Geld an-
geschlagen.
&) Alle gerichrlich oder aussergerichtlich er-
richteten Inventarien, oder Virmögens:
Beschreibungen ohne Unterschied. In
Fällen aber, wo die Geseze die Errich-
tung eines Inventars nicht erheischen,
und wo weder gerichtlich noch aussergericht#
lich ein solches angefertiget wird, kommt
auch keine Stempel, Tare zu erheben.
Die Berechnung des Gravazions" Stem-
pels findet jedoch nur von dem reinen Ver-
mögensstande, der sich nach Abzug aller
Massiven ergiebt, statt. Indessen kann auf
jeden Fall der Gradaozions, Sermpel nur dem
Inventarium selhst aufgedrücke, werden, und
ist bei allen unmittelbar nachfolgenden Ver-
handlungen bloß der drei Kreuzer: Stempel
pr. Bogen in Auwendung zu bringen.
h) Die lezten Willens -Disposi#zienen.
Diese können zwar auf ungestempeltes Pa-
Pier gefertigt werden, jedoch ist nach dem
Tode des Erblassers diese schriftliche Dis-
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posizion, nach dem Verhaͤltnisse des Ver-
moͤgens, uͤber Abzug der bei dem Ableben
des Testators bestandenen Passiven, worun-
ter aber die Legate nicht begriffen sind,
mit dem betreffenden Gradazions-Stem-
pel zu versehen.
Ergiebt sich der Vermoͤgensstand (wie
der Fall bei dem Ableben eines Pupillen ein-
treten kann) sogleich mittels einer Vormund-
schafts-Rechnung, so wird die Stempel-
Taxe von dem Testamente nach diesem liqui-
den Vermögens= Betrage berechnet; im ent-
gegengesezten Falle, wenn nach den gesezlichen
Erfodernissen ohnehin ein Inventarium an-
gefertiget werden muß, wird dieses als
Grundlage zur Berechnung der Gradazions-
Stempel:= Gebühr angenommen.
Ausserdessen sind die Erben nicht verbun-
den, zu diesem Behufe ein besonderes Inven-
tarium über die Verlassenschaff zu errichren; ste
haben aber alsdann den Betrag der Verlassen-
schaft durch beweisende Orlginal-Instrumente
zu dokumenriren, oder falls sie dieses nicht
wollen, eidlich zu manifestiren, oder durch
Lösung des Stempels von 150 fl. sich von
dieser Verbindlichkeic zu hefreien, den Fall
ledoch ausgenommen, daß die Erbschafe no-
torisch mehr als die Summe betrüge, welche
der Stempel-Taxe von 150 fl. unterliegt.
i) Die Vormundschafts -Rechnungen,
und zwar die Final.= oder Aunstliefe-
„rungs-Rechnungen allein, sind gleich-
salls mie dem tressenden Gradazions-=
Stempel zu versehen; wenn jedoch ein
mit dem Gradazions-Stempel bereite be-
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