Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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Koͤniglich-Baierisches 202 
Regierungsblaeat t. 
  
XXxNHI. Stück. München, Mittwoch den 16. Junk 1813. 
  
Allgemeine Verordnung. 
  
(Die Verbaͤltnisse der S:aats-Diener ruͤcksichtlich 
ihrer Pensions-Anspruͤche betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern= 
Wi haben durch die Bestimmungen der 
Konstituzion Unser.s Reiches Tit. 3. F. VIII. 
nur den Verwaltungs" Beamten vom wirk- 
lichen Rathe an die Vortheile Unserer Dien? 
stes= und Penssons-Pragmatik vom I. Idnnee 
105 zugesichert; wegen der Unrerstütunge 
Beiträge der übrigen Deiener und ihrer 
Wittwen aber eine eigene zweckmäßige Ver- 
ordnung zu erlaßen versprochem. 
In Gemäßhen dzeser konslicuzlonellen Be- 
stimmung, und um den mehrfachen Anstän= 
den, welche sich über die Verhältnisse der 
S.caats-Diener rücksichtlich ihrer Pensions- 
Ausprüche ergeben haben, zu begegnen, haben 
Wir beschlossen, und beschließen wie folge: 
1. 
Alle jene, welche durch ein Dekret und 
durch eine legale Berufung gegen den Be- 
zug eines firen Gehaltes ihre Kräfte dem 
Scaate wiomen, sind Scaars= Diener. 
II. 
Alle jene Staats Diener, welche vor dem 
1. Mat 1808, als dem Zeitpunkte, wo die 
neue Konstiruzlon des Reiches in Wirkung 
getreten ist, in Unserm Staats-Dienste an- 
gestelle waren, sind so wie ihre Hinterlasset 
nen der Vortheile der Pragmatik theilhaftig. 
III. 
Von diesem Zeitpunkte an gerechnet un- 
terliegen nur die Staats- Diener vom wirk- 
lichen Rathe an, in so ferne sie sechs Jahre 
ununterbrochen in dieser Eigenschaft gedient 
haben, den Bestimmungen der ebengedachten 
Dienstes und Yenssons Pragmaeik. 
Von welcher Bestimmung aber die Räthe 
der Justiz -Kellegier dahtn ausgenommen 
find, daß diesen dle Vortheile der Dienstes- 
Pragmatik gleich bei ihrer Anstellung als 
Räthe zukemmen. 
IV. 
Für diesenigen Staats Diener und ihre 
Hinterlassenen, welche Wir als solche mie 
den neu erworbenen Staaten übernommen 
haben, bleiben, wenn sse keine definitive An- 
stellung seitdem in Unserem Dienste erhalten 
haben, die Pensions" Normen ihrer vorigen 
Negierung, oder die besondern hierüber be- 
stehenben Vertrags-Bestimmungen, und in 
Ermangelung derfelben Unsere speziellen deß- 
wegen erlassenen Verordnungen und Vor- 
schristen in Wirkung. 
V. 
Ein Staats; Diener von der Klasse der 
(540
	        
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