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Koͤniglich-Baierisches 202
Regierungsblaeat t.
XXxNHI. Stück. München, Mittwoch den 16. Junk 1813.
Allgemeine Verordnung.
(Die Verbaͤltnisse der S:aats-Diener ruͤcksichtlich
ihrer Pensions-Anspruͤche betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern=
Wi haben durch die Bestimmungen der
Konstituzion Unser.s Reiches Tit. 3. F. VIII.
nur den Verwaltungs" Beamten vom wirk-
lichen Rathe an die Vortheile Unserer Dien?
stes= und Penssons-Pragmatik vom I. Idnnee
105 zugesichert; wegen der Unrerstütunge
Beiträge der übrigen Deiener und ihrer
Wittwen aber eine eigene zweckmäßige Ver-
ordnung zu erlaßen versprochem.
In Gemäßhen dzeser konslicuzlonellen Be-
stimmung, und um den mehrfachen Anstän=
den, welche sich über die Verhältnisse der
S.caats-Diener rücksichtlich ihrer Pensions-
Ausprüche ergeben haben, zu begegnen, haben
Wir beschlossen, und beschließen wie folge:
1.
Alle jene, welche durch ein Dekret und
durch eine legale Berufung gegen den Be-
zug eines firen Gehaltes ihre Kräfte dem
Scaate wiomen, sind Scaars= Diener.
II.
Alle jene Staats Diener, welche vor dem
1. Mat 1808, als dem Zeitpunkte, wo die
neue Konstiruzlon des Reiches in Wirkung
getreten ist, in Unserm Staats-Dienste an-
gestelle waren, sind so wie ihre Hinterlasset
nen der Vortheile der Pragmatik theilhaftig.
III.
Von diesem Zeitpunkte an gerechnet un-
terliegen nur die Staats- Diener vom wirk-
lichen Rathe an, in so ferne sie sechs Jahre
ununterbrochen in dieser Eigenschaft gedient
haben, den Bestimmungen der ebengedachten
Dienstes und Yenssons Pragmaeik.
Von welcher Bestimmung aber die Räthe
der Justiz -Kellegier dahtn ausgenommen
find, daß diesen dle Vortheile der Dienstes-
Pragmatik gleich bei ihrer Anstellung als
Räthe zukemmen.
IV.
Für diesenigen Staats Diener und ihre
Hinterlassenen, welche Wir als solche mie
den neu erworbenen Staaten übernommen
haben, bleiben, wenn sse keine definitive An-
stellung seitdem in Unserem Dienste erhalten
haben, die Pensions" Normen ihrer vorigen
Negierung, oder die besondern hierüber be-
stehenben Vertrags-Bestimmungen, und in
Ermangelung derfelben Unsere speziellen deß-
wegen erlassenen Verordnungen und Vor-
schristen in Wirkung.
V.
Ein Staats; Diener von der Klasse der
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