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erlutenen Ungluͤckes entweder durch staͤndige
Unterstüzungen, oder durch ein Unterkommen
in irgeud einer Versorgungs" Anstalt Sorge
tragen.
XII.
Den Wittwen und Waisen dieser Staats-
Diener, welche ndmlich auf die Pragmatik
keinen Anspruch haben, werden Wir in den
Fallen, wenn der Verstorbene sich mit der
Erlaubniß der einschlägigen Obrigkeit ver-
eheliget har, und in der Aktivität oder in
einer mit einer Alimentazion verbundenen
Quteszenz verstorben ist; wenn ferners die
Hinterlassenen selbst kein zu ihrem Unterhalte
hinreichendes Vermögen besizen, einen Un-
kerhalts-Beitrag bestimmen, welcher nach
den hier einschlägigen Bestimmungen des
Pausions-Regulatios vom 14. Juni 1803,
und mit Rücksichtnahme auf die Verordnung
vom 10. September 1303 und 3. Mai 1804
bemessen werden soll.
XIII.
Indem Wir Unsern Finanz-Direkzionen
und Unsern Zentral-Verwaltungs-Stelleun
vorstehende Bestimmungen vorlaͤuftg zu ihrer
Wissenschaft, und als Begutachrungs-Nor-
men in vorkommenden Pensions= und Unter-
stäzungs= Fällen mittheilen, behalten Wir
Uns, in Beziehung auf Unsere allerhöchste
Berordnung vom 8. Juni 1507 die Bei-
trädge der Staats = Diener zum Wittwen-
und Waisenfond betreffend, dann auf Unsere
Verordnung vom 18. November l. J., die
Bildung eines Unterstüzungsfonds berreffend,
vor, nach dem Beispiele anderer Staaten,
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einen durch verhaͤltnißmaͤßige Beitraͤge der
betheiligten Staats-Diener und durch an-
dere zweckmaͤßige Miitel allmaͤhlig sich bil-
denden Wittwen= und Waisenfend zu grün-
den, damit eines Theils Unsere Staats=
Kasse einige Erleichterung erhalte, und nicht
die ganze Last der Deasionen und Unterstä-
zungen ausschließlich tragen müsse, und da-
mie andern Theils Unsere Stagts= Diener
dem Schiksale ihrer Hinterlassenen mit mehr
Beruhigung entgegen sehen können.
München den 25. Nevember 1612.
Mar Joseph.
Graf von Monegelas.
Auf koniglichen allerhoͤchsten Befebl
der GSeneral-Sekretaͤr
G. von Geiger.
Belanntmachungen.
(Die Zivil-Prozes:= Tabellen der Land= und Me-
diat = Unvergerichte für das Jahr 1913 de-
treffend.)
Ministerium der Justiz.
Aus Befehl Seiner Masestät des Königs.
Nachstehende Tabelle euthält die summa=
rische Uebersicht der von den königlichen
Land= und Mediar: Untergerichten im Lhaufe
des Jahres 1312 im Zivil! Prozeß, Fache
geleisteten Arbeiten.
München den 0. Juni 1315.
Graf Reigersberg.
durch den Minister
der General-Sekreikr
Nemmer.
C(e’)