Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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erlutenen Ungluͤckes entweder durch staͤndige 
Unterstüzungen, oder durch ein Unterkommen 
in irgeud einer Versorgungs" Anstalt Sorge 
tragen. 
XII. 
Den Wittwen und Waisen dieser Staats- 
Diener, welche ndmlich auf die Pragmatik 
keinen Anspruch haben, werden Wir in den 
Fallen, wenn der Verstorbene sich mit der 
Erlaubniß der einschlägigen Obrigkeit ver- 
eheliget har, und in der Aktivität oder in 
einer mit einer Alimentazion verbundenen 
Quteszenz verstorben ist; wenn ferners die 
Hinterlassenen selbst kein zu ihrem Unterhalte 
hinreichendes Vermögen besizen, einen Un- 
kerhalts-Beitrag bestimmen, welcher nach 
den hier einschlägigen Bestimmungen des 
Pausions-Regulatios vom 14. Juni 1803, 
und mit Rücksichtnahme auf die Verordnung 
vom 10. September 1303 und 3. Mai 1804 
bemessen werden soll. 
XIII. 
Indem Wir Unsern Finanz-Direkzionen 
und Unsern Zentral-Verwaltungs-Stelleun 
vorstehende Bestimmungen vorlaͤuftg zu ihrer 
Wissenschaft, und als Begutachrungs-Nor- 
men in vorkommenden Pensions= und Unter- 
stäzungs= Fällen mittheilen, behalten Wir 
Uns, in Beziehung auf Unsere allerhöchste 
Berordnung vom 8. Juni 1507 die Bei- 
trädge der Staats = Diener zum Wittwen- 
und Waisenfond betreffend, dann auf Unsere 
Verordnung vom 18. November l. J., die 
Bildung eines Unterstüzungsfonds berreffend, 
vor, nach dem Beispiele anderer Staaten, 
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einen durch verhaͤltnißmaͤßige Beitraͤge der 
betheiligten Staats-Diener und durch an- 
dere zweckmaͤßige Miitel allmaͤhlig sich bil- 
denden Wittwen= und Waisenfend zu grün- 
den, damit eines Theils Unsere Staats= 
Kasse einige Erleichterung erhalte, und nicht 
die ganze Last der Deasionen und Unterstä- 
zungen ausschließlich tragen müsse, und da- 
mie andern Theils Unsere Stagts= Diener 
dem Schiksale ihrer Hinterlassenen mit mehr 
Beruhigung entgegen sehen können. 
München den 25. Nevember 1612. 
Mar Joseph. 
Graf von Monegelas. 
Auf koniglichen allerhoͤchsten Befebl 
der GSeneral-Sekretaͤr 
G. von Geiger. 
  
Belanntmachungen. 
  
(Die Zivil-Prozes:= Tabellen der Land= und Me- 
diat = Unvergerichte für das Jahr 1913 de- 
treffend.) 
Ministerium der Justiz. 
Aus Befehl Seiner Masestät des Königs. 
Nachstehende Tabelle euthält die summa= 
rische Uebersicht der von den königlichen 
Land= und Mediar: Untergerichten im Lhaufe 
des Jahres 1312 im Zivil! Prozeß, Fache 
geleisteten Arbeiten. 
München den 0. Juni 1315. 
Graf Reigersberg. 
durch den Minister 
der General-Sekreikr 
Nemmer. 
C(e’)
	        
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