777
Kkiniglich-Baierisches
778
Re gierungsbla t t.
XXXIVv. Stück. München, Mittwoch den 23. Juni 1813.
Bekanntmachungen.
(Das Penssons-Regulativ für die männlichen
Individuen der Gendarmerie betreffend.)
Wir Maximilian Josepb,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
IJn Folge der von Uns in dem 108. Art.
des Edikts vom 11. Oktober 1812 Unserer
Genbarmerie ertheilten Zusicherung, bestim-
men Wir fuͤr die Offiziere, Unteroffiziere
und Gemeinen dieses Korps folgendes Pen-
Lons Regulativ:
I.
Die Pension des Korps-Kommandanten
wird in jedem eintretenden Falle nach dem
Nange, welchen derselbe bei Unserer Armee
hat, und nach seinen übrigen Verhältnissen
regulirt werden; kann aber nie geringer,
als die eines Generalmajors Unserer Armee
seyn.
* .II.
Die volle Normalpenston eines Legions-
Chefs, er habe übrigens den Grad eines
Masors, Oberstlieurenants oder Obersten der
Armee, besteht monatlich in. 10o si.
jene des Stabs, Auditors in monat-
lichen 5bpofsfl.
des Legions-Quartiermeisters monat=
lich n - 50 fl.
des Stabs-Aktuars t fl.
des Stabs--Profosen in . . . 15 fl.
III.
Die volle monatliche Normalpension
eines Rittmeisters oder Hauptmanns der
Gendarmerie bestehe nn. 60 fl.
jene eines Lieutenants der Kavallerie oder
Infanterie, er stehe in einem Grade in wel-
chem er wolle 50 fl.
Die Adjuranten #des Korps: Kommandanten
und der Legions-Chefs haben auf die Pen-
sion der Lieutenants oder Hauptleute An-
spruch, je nachdem sie in einem oder dem
andern Grade stehen.
IV.
Die monatliche volle Normalpenston eines
ersten Wachtmeisters und Feldwebels be-
trnt 20 fl.
jene eines zweiten Wachtmeisters oder Ser-
geanten fl.
jene eines Brigadiers. 12 fl.
jene eines Gemeinen der Infanterie oder Ka
valleritet.. 0 fl.
(5s)
4 * 4
d 4