793 Koͤniglich-
Baierisches 794
Regierungsblatt.
XXXV. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den zo. Juni 1313.
Allerhoͤchste Verordnung.
(Die Instrukzion fuͤr Gefangenwaͤrter und de-
ren Gehilfen betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
D. es zur Aufrechthaltung der innern Ord-
nung der Gefängnisse wesentlich norhwendig,
daß die Gefangenwärter und deren Gehilfen
mit ihren Pflichten und Befugnissen in hin-
reichende Kenntniß gesezt sind, es aber gleich-
wohl bis jezt an verschiedenen Orten an ei-
ner einigermaßen umfassenden Instrukzion
für diese Gerichts-Bedienten ermangelt, so#
haben Wir der hiernächst folgenden Instruk-
zion Unsere Genehmigung ertheilt und ber
sehlen, daß dieselbe nicht nur in dem Regie-
gierungsblatte bekannt gemacht, sondern auch
jedem Gefangenwärter ein Exemplar dersel-
ben mitgetheilt werde. Alle Gefangenwär-
ter und deren Gehilfen werden hiemit auf
pünktliche Befolgung der darin enthaltenen
Vorschriften angewiesen, und es haben diese
Gerichts-Bediente, im Falle der Michrbe-
folgung oder Vernachläßigung derselben nicht
nur von ihren WVorgesezten die geeignere dis,
Aplinarische Ahndung, sondern auch, nach
Umständen, die in dem Strafgesezbuche ver-
ordneten Strafen, unnachtsichtlich zu gewär'
tigen.
München den 2z. Juni 1813.
Marx Joseph.
Graf Retgersberg.
Auf kbniglichen allerhöchsten Befehl
der General -Sekretär
v. Nemmer.
J.
Instrukzion
für
die Gesangenwäüärter.
Allgemeine Pflichten des Gefangenwärters.
§. 1. Der Gefangenwärter soll sich
in seinem Dienste treu, fleißig, sorgfälrtig
und unverdrossen bezeigen, allen Schaden
möglichst abwenden, und bei solch eintre-
tenden Fällen das Kriminalgericht ungesäumt
davon in Kenntniß sezen, sich eines redlichen
Wandels befleißen, nüchtern und mäßig
seyn, den ihm vom Kriminalgerichte ertheil=
ten Befehlen unverzüglich nachkommen und
schuldigen Gehorsam leisten.
I. a. In einem vollständigen Inven-
tar soll er alle ihm zu seinem eigenen, und
der Gefangenen Gebrauch, anvertrauten Ge-
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