Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

793 Koͤniglich- 
Baierisches 794 
Regierungsblatt. 
  
XXXV. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den zo. Juni 1313. 
  
Allerhoͤchste Verordnung. 
  
(Die Instrukzion fuͤr Gefangenwaͤrter und de- 
ren Gehilfen betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
D. es zur Aufrechthaltung der innern Ord- 
nung der Gefängnisse wesentlich norhwendig, 
daß die Gefangenwärter und deren Gehilfen 
mit ihren Pflichten und Befugnissen in hin- 
reichende Kenntniß gesezt sind, es aber gleich- 
wohl bis jezt an verschiedenen Orten an ei- 
ner einigermaßen umfassenden Instrukzion 
für diese Gerichts-Bedienten ermangelt, so# 
haben Wir der hiernächst folgenden Instruk- 
zion Unsere Genehmigung ertheilt und ber 
sehlen, daß dieselbe nicht nur in dem Regie- 
gierungsblatte bekannt gemacht, sondern auch 
jedem Gefangenwärter ein Exemplar dersel- 
ben mitgetheilt werde. Alle Gefangenwär- 
ter und deren Gehilfen werden hiemit auf 
pünktliche Befolgung der darin enthaltenen 
Vorschriften angewiesen, und es haben diese 
Gerichts-Bediente, im Falle der Michrbe- 
folgung oder Vernachläßigung derselben nicht 
nur von ihren WVorgesezten die geeignere dis, 
Aplinarische Ahndung, sondern auch, nach 
Umständen, die in dem Strafgesezbuche ver- 
ordneten Strafen, unnachtsichtlich zu gewär' 
tigen. 
München den 2z. Juni 1813. 
Marx Joseph. 
Graf Retgersberg. 
Auf kbniglichen allerhöchsten Befehl 
der General -Sekretär 
v. Nemmer. 
J. 
Instrukzion 
für 
die Gesangenwäüärter. 
  
Allgemeine Pflichten des Gefangenwärters. 
§. 1. Der Gefangenwärter soll sich 
in seinem Dienste treu, fleißig, sorgfälrtig 
und unverdrossen bezeigen, allen Schaden 
möglichst abwenden, und bei solch eintre- 
tenden Fällen das Kriminalgericht ungesäumt 
davon in Kenntniß sezen, sich eines redlichen 
Wandels befleißen, nüchtern und mäßig 
seyn, den ihm vom Kriminalgerichte ertheil= 
ten Befehlen unverzüglich nachkommen und 
schuldigen Gehorsam leisten. 
I. a. In einem vollständigen Inven- 
tar soll er alle ihm zu seinem eigenen, und 
der Gefangenen Gebrauch, anvertrauten Ge- 
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