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Königlich-Baierisches
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Regierungsblat t.
XXNVI Stück. München, Samstag den 3. Juli 1813.
Allgemeine Verordnung.
(Die Ertheilung der Hemaths-Bewilligungen für
die administrativen Staatsdiener betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir finden Uns bewogen, die bestehenden
Normen uͤber die Ertheilung der Heuraths-
Bewilligungen fuͤr die administrativen Staats-
diener, durch nachstehende Verordnung zu
niodifiziten.
J.
Die Verleihung der Heuraths: Lizenzen an
diejenigen administrattven Staatsdiener, wel-
che nach den nähern Bestimmungen der Kon-
stituzion Unseres Reiches vom 1. Mat 1806,
Tit. III. G. 7. die Vortheile der Dienstes-
Pragmatik vom 1. Idnner 180s geniessen;
imglelchen an diejenigen Staatsbeamte, wel-
chen, wenn sie Lor dem Zeitpunkte der Er-
scheinung der gedacheen Konstiruzlon bereits
angestellt waren, die Vorrechte der Dienstes-
Dragmatik nach Unferm Beschlusse vom 29.
November vorigen Jahrs') noch vorbehalten
find, bleibt in der bieherigen Art Unserer un-
mittelbaren allerhöchsten Entschliessung vor-
behalten.
*n) Siehe Reggsbl. I. J. St. XXIIII. S. 701 er v64.
II.
Ueber die Verehelichungs= Gesuche der übri-
gen Staatsdiener, welche nach den allegirten
Bestimmungen der Praͤrogative der Dienstes-
Pragmatik vom 1. Jaͤnner 1805 nicht theil-
haftig sind, haben die ihnen vorgesezten Diem-
stes-Stellen, nach vorgaͤngiger Instrukzion
und Wuͤrdigung aller dabei zu beruͤcksichtigen-
den Verhaͤltnisse, selbst zu entscheiden.
München den 21. Juni 1813.
Max Josepfp.
Graf von Monegelas.
Auf kbniglichen allerhöchsten Befehl
der General-Sekret###
F. Kobell. #
Bekanntmachungen.
(Umlage für Verpflegung und Vorspann an Mi-
litär im Mainkreise.)
Ministerium der ausw rtigen An
gelegenheiten.
Auf Befehl Seiner Masestät des Königs.
Die mit Bericht vom 20. vorigen Monats
vorgelegten vier Verzeichnisse über die auf
Verpflegung und Vorspann, welche die Be-
wohner der Erappenstazionen im Main-Kreise
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