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Lenanen Darnachachtung für alle Geriches-
und Amtsbehörden, ohne Unterschied, wel-
chen die Errichtung und Anfertigung von
Kontrakten und Urkunden zukomme, folgen-
Dermassen festgesezt.
a) Keiner Gerichts= oder Amesbehörde ist
es gestattet, die von den Unterthanen
oder Parteien zu errichtenden Kauf-
Tausch= und Heuraths-Briefe, oder son-
stigen gerichtlichen Kontrakte, lezte Wil-
lens-Difposizionen, Inventarien, oder
andere Dokumente und Urkunden rc. 2c.
für sich eigenmächtig auf schon vorräthi-
gem Siegelpapiere, ausser in dringenden
Fällen, und wenn Gefahr auf dem Ver-
zuge hafter, an die Parteien auszufer-
tigen, sondern sie sind
b) verbunden, dergleichen Kontrakts-Instru-
mente, Dokumente und Urkunden nach
Verlauf eines jeden Vierteljahres in den
biefür bestimmten Zielen, ohne längern
Verzug an das beereffende Siegelamt
zur geeigneten Stemplung einzusenden.
#) Die bestimmten vier Ziele während des
Verlaufes eines Ecats-Jahres sind:
1) für das erste Quartal, das ist
für die Monate Oktober, November
und Dezember, der lezte Tag des dar-
auf folgenden Monats Jänner,
2) für das zweite Quartal der
lezte Tag des Monats Aprio,
3) für das dritte Quartal der
#ezte Tag des Monats Julius,
4) für das vierte Quartal de#
lezte Tag des Monats Oktober.
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4) Ueber die zur Sseglung an das betref-
sende Siegelamt eiczusendenden Doku-
mente und Briefereien muß eine genaue
Designazion in Duplo angefertigt, und
mit angelegt werden, worin unter fort-
laufenden Numern die verschiedenen,
der Stemplung unterliegenden Gegen-
stände mic ihrem Betresse und Betrage
aufgeführt, und die Stempel: Beträge
hiefür in der Geld-Kolumne ausgewor-
fen werden muͤssen.
a) Da bereits im II. Abschnitt G. 3. Lit. K.
der gegenwärtigen Verordnung festgesezt
worden ist, daß alle Dienstes = Verleie
hungen und Anstellungs-Expedizionen
von Gerichts: und Gurtsbesizern, Kor-
For#azionen, und allen denjenigen, welche
gelstliche oder weltliche Dienstesstellen zu
verleihen haben, dem betreffenden Gra-
dazions = S#tempel untergestellt werden
müssen, so haben sene Gerichte und Amts-
behörden, denen die Einsendung der Sie-
helanzeigen obliegt, die im Verlaufe ei-
nes jeden Vierteljahres vorgefallenen
Dienstes = Verleihungen, und die hier-
über erfolgten Anstellungs-Erpedizione#
in den gedachten Anzeigen gleichfalls m
vorzutragen, jur geeigneken Stemplunzg
anzulegen, und den Stempelbetrag hie-
für zum einschlägigen Siegelamte einzu-
senden.
+)Diejenigen Instoumente und Urkunden,
welche in besonderen dringenden
Fällen sogleich auf vorräthigem Sie
gelpapier ausgefertiget werden dürfen,