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Koͤniglich-Baierisches
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Regierungsblatt.
XXXVIl. Stück. München, Mittwoch den 14. Juli 1813.
Organische Verordnung
über die
Errichtung einer Nazional-Garde.
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir haben auf den Grund der Konstitu-
zion Unsers Reiches, worin im G. F. des
sechsten Titels die Bestätigung des Bürger-
Militärs und die Errichtung einer Nazio-=
nal-Garde bestimmt ist, über die Vollzie=
hung dieser zur Erhaltung der Nazional“
Würde und Selbstständigkeit angeordneten
Anstalt bereits unterm 6. April 1809
(Negierungsblatt vom Jahre 1800, Stück
XXIX. Seite 657 — 665) eine den damas
ligen Verhältnissen angemessene provisorische
Berfügung, und hierauf unterm 6. Juli
des ndmlichen Jahres (NRegierungblatt 1800
Sctück XXXXVIII. Seite 1003 — 1112)
eine, alle Theile derselben umfassende orga-
nische Verordnung erlassen.
Nachdem aber bei dem Vollzuge dieser
lezten Verordnung verschie dene Anstände sich
ergeben haben, die einige nachsolgende Er-
(duterungen veranlaßt haben, und zum Theile
noch ndhere Bestimmungen erfodern, auch
das inzwischen erschienene Konskripzions= Ge-
sez vom 29. Marz 1812, und die neueste
Formazion Unserer Armee einige Abänderun=
gen in derselben nothwendig machen, so sind
Wir bewogen worden, mit Vernehmung
Unsers geheimen Rathes, die über das
Bürger-Militär und die Nazional= Garde
in verschiedenen Zeiten erschienenen Verord-
nungen, mit Zugrundelegung jener vom 6.
Juli 1800, revidiren, und ihre Hauptbe-
stimmungen, die nicht bloße reglementäre Vor-
schristen enthalten, in eine allgemeine orga-
nische Verordnung zusammenfassen zu lassen.
Diesemnach verordnen Wir hiemit wie
folgt:
Errichtung der Nazional—
Garde.
#. 1. In Unserm ganzen Koͤnigreiche
soll, so wie Wir nach den Verhältnissen die
Ausführung anordnen, die Errichtung der
Nazional-Garde in Vollzug gesezt werden.
Eintbeilung der Nazional-
Garde.
K. 2. Die Nazional= Garde theilt sich
in die Klassen, nach den Graden der An-
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