Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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Koͤniglich-Baierisches 
850 
Regierungsblatt. 
  
XXXVIl. Stück. München, Mittwoch den 14. Juli 1813. 
  
Organische Verordnung 
über die 
Errichtung einer Nazional-Garde. 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir haben auf den Grund der Konstitu- 
zion Unsers Reiches, worin im G. F. des 
sechsten Titels die Bestätigung des Bürger- 
Militärs und die Errichtung einer Nazio-= 
nal-Garde bestimmt ist, über die Vollzie= 
hung dieser zur Erhaltung der Nazional“ 
Würde und Selbstständigkeit angeordneten 
Anstalt bereits unterm 6. April 1809 
(Negierungsblatt vom Jahre 1800, Stück 
XXIX. Seite 657 — 665) eine den damas 
ligen Verhältnissen angemessene provisorische 
Berfügung, und hierauf unterm 6. Juli 
des ndmlichen Jahres (NRegierungblatt 1800 
Sctück XXXXVIII. Seite 1003 — 1112) 
eine, alle Theile derselben umfassende orga- 
nische Verordnung erlassen. 
Nachdem aber bei dem Vollzuge dieser 
lezten Verordnung verschie dene Anstände sich 
ergeben haben, die einige nachsolgende Er- 
(duterungen veranlaßt haben, und zum Theile 
noch ndhere Bestimmungen erfodern, auch 
das inzwischen erschienene Konskripzions= Ge- 
sez vom 29. Marz 1812, und die neueste 
Formazion Unserer Armee einige Abänderun= 
gen in derselben nothwendig machen, so sind 
Wir bewogen worden, mit Vernehmung 
Unsers geheimen Rathes, die über das 
Bürger-Militär und die Nazional= Garde 
in verschiedenen Zeiten erschienenen Verord- 
nungen, mit Zugrundelegung jener vom 6. 
Juli 1800, revidiren, und ihre Hauptbe- 
stimmungen, die nicht bloße reglementäre Vor- 
schristen enthalten, in eine allgemeine orga- 
nische Verordnung zusammenfassen zu lassen. 
Diesemnach verordnen Wir hiemit wie 
folgt: 
Errichtung der Nazional— 
Garde. 
#. 1. In Unserm ganzen Koͤnigreiche 
soll, so wie Wir nach den Verhältnissen die 
Ausführung anordnen, die Errichtung der 
Nazional-Garde in Vollzug gesezt werden. 
Eintbeilung der Nazional- 
Garde. 
K. 2. Die Nazional= Garde theilt sich 
in die Klassen, nach den Graden der An- 
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