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spruͤche, welche an ihre Verbindlichkeit zur
Laudes-Vertheidigung gemacht werden:
I. Die Klasse Derjenigen, welche alle
Pflichten und Verhältnisse der aktiven
Armee theilen, und allenthalben
dem Rufe zur Vertheidigung des Va-
terlandes folgen, wo Wir zum Wohle
des Reiches ihre Berwendung für gut
finden;
II. die Klasse Derjenigen, welche zwar in
Frledenszeiten errichtet und eingeübt,
aber nicht ständig beibehalten, soudern
nur wenn Wir es für nothwendig finden,
aufgeboten werden, innerhalb der
Grenzen des Reiches die Sicherheit
und Ordnung gegen innere und gussere
Feinde handzuhaben:
III. die Klasse Derjenigen, welche nie ge-
gen den dussern Feind des Staates Kriegs,
Dienste zu leisten haben, sondern in
Kriegszeiten nur zu Militär-Diensten
innerhalb des Bezirkes ihrer
Stadt= oder Markt-Grenzen,
und #brigens nur zur Ecekortirung
ausser diesen Grenzen, verwendet werden
sollen.
Erste Klasse.
Reserve-Bataillons.
§. 3. Die erste Klasse bilden die der
aktiven Armee zugetheilten Reserve-Ba-
taillons. Sie stehen durchaus in gleichen
Verhälenissen mit dem übrigen Linien-Mi-
ledr.
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Zweite Klasse.
Mobile Legionen.
9. 4 Die zweite Klasse bilden die mo-
bilen Legionen, deren Eine in jedem
Kreise exrichtet, und nach demselben be-
nannt wird.
Bestandtheile der mobilen
Legionen.
G. 5. Diese mobilen Legionen werden
zusammengesezt:
Aus allen milieärpflichtigen und dienst-
fäbigen Jünglingen vom zurückgelegten
Zosten bis zum zurückgelegten 2 Zsten Jahre,
welche nicht bereits bei der aktiven Ar-
mee oder den Reserve-Bataillons einges
reihet sind;
5b) aus allen ausgedienten Soldaten, welche
noch dienstfähig, nicht über 40 Jahre
alt, und noch nicht ansässig sind;
c) aus allen Üübrigen unverheuratheten
Männern zwischen 24 und 40 Jahren,
welche noch nicht ansässig sind;
4) aus denjenigen Freiwilligen, welche,
ohne in eine der vorgenannten Kathege-
rien zu gehören, aus eigner Wahl sich
einer mobilen Legion einreihen lassen.
Befreiungen.
I. 6. Von der Dienstpflicht zu den
mobilen Legionen find befreiet:
a) Alle verheuratheten und ansässigen
Staatsbuͤrger jeden Standes;
b) diesenigen, welche für den Staats-
und Hofdienst wirklich angestelle find;