Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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spruͤche, welche an ihre Verbindlichkeit zur 
Laudes-Vertheidigung gemacht werden: 
I. Die Klasse Derjenigen, welche alle 
Pflichten und Verhältnisse der aktiven 
Armee theilen, und allenthalben 
dem Rufe zur Vertheidigung des Va- 
terlandes folgen, wo Wir zum Wohle 
des Reiches ihre Berwendung für gut 
finden; 
II. die Klasse Derjenigen, welche zwar in 
Frledenszeiten errichtet und eingeübt, 
aber nicht ständig beibehalten, soudern 
nur wenn Wir es für nothwendig finden, 
aufgeboten werden, innerhalb der 
Grenzen des Reiches die Sicherheit 
und Ordnung gegen innere und gussere 
Feinde handzuhaben: 
III. die Klasse Derjenigen, welche nie ge- 
gen den dussern Feind des Staates Kriegs, 
Dienste zu leisten haben, sondern in 
Kriegszeiten nur zu Militär-Diensten 
innerhalb des Bezirkes ihrer 
Stadt= oder Markt-Grenzen, 
und #brigens nur zur Ecekortirung 
ausser diesen Grenzen, verwendet werden 
sollen. 
Erste Klasse. 
Reserve-Bataillons. 
§. 3. Die erste Klasse bilden die der 
aktiven Armee zugetheilten Reserve-Ba- 
taillons. Sie stehen durchaus in gleichen 
Verhälenissen mit dem übrigen Linien-Mi- 
ledr. 
852e 
Zweite Klasse. 
Mobile Legionen. 
9. 4 Die zweite Klasse bilden die mo- 
bilen Legionen, deren Eine in jedem 
Kreise exrichtet, und nach demselben be- 
nannt wird. 
Bestandtheile der mobilen 
Legionen. 
G. 5. Diese mobilen Legionen werden 
zusammengesezt: 
Aus allen milieärpflichtigen und dienst- 
fäbigen Jünglingen vom zurückgelegten 
Zosten bis zum zurückgelegten 2 Zsten Jahre, 
welche nicht bereits bei der aktiven Ar- 
mee oder den Reserve-Bataillons einges 
reihet sind; 
5b) aus allen ausgedienten Soldaten, welche 
noch dienstfähig, nicht über 40 Jahre 
alt, und noch nicht ansässig sind; 
c) aus allen Üübrigen unverheuratheten 
Männern zwischen 24 und 40 Jahren, 
welche noch nicht ansässig sind; 
4) aus denjenigen Freiwilligen, welche, 
ohne in eine der vorgenannten Kathege- 
rien zu gehören, aus eigner Wahl sich 
einer mobilen Legion einreihen lassen. 
Befreiungen. 
I. 6. Von der Dienstpflicht zu den 
mobilen Legionen find befreiet: 
a) Alle verheuratheten und ansässigen 
Staatsbuͤrger jeden Standes; 
b) diesenigen, welche für den Staats- 
und Hofdienst wirklich angestelle find;
	        
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