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der Armee, oder aus dem Bataillon selbst
ernennen werden.
Jedem Bataillons-Chef wird ein Adju-
tant beigegeben.
§. r#5. Zu jenen Ober: und Unterof-
fiziers-Stellen, welche nicht aus der Armee
besezt werden können, sollen gute brauchbare
Männer, welche bereits Milieärdtenste gelei-
stet haben, oder sonst die nöthigen Eigenschaf-
ten besizen, und sich aus edlem patriotischen
Eiser zur Vertheidigung des Vaterlandes an-
bieten, verwendet werden; dteselben müssen
im Bezirke ihrer Kompagnien ihren bleiben-
den Aufenthalt haben.
Die Begucachtung der zu besezenden Stel-
len geschieht durch eine eigene Kommission,
welche aus dem General: Kommissär, nebst
dem referirenden Kreisrathe, aus dem Mie:
litär-Kommandanten als begions-Chef,
zwei Bataillons-Kommandanten, und nach
vollzogener erster Formazion, aus den zwei
dltesten Offizieren zusammengesezt ist.
Die begutachteren Offiziere werden ers
nannt und erhalten ihre Anstellungs-Dekrete
durch das geheime Ministerium des Kriegs-
wesens, nach vorgängigem Benehmen mit
dem Ministerium des Innern.
Stand der Kompagnien.
. 16. Eine Kompagnie besteht aus:
1 Kapitän,
1 Oberlieutenane,
2 Unterlieutenants,
1 Feldwebel,
à Sergeanten,
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6 Korporalen,
2 Tambours,
0 Gefreiten,
140 Nazional-Gardistea
Summa 1605 Köpfe.
Aus den Ober: und Unterlieutenants ist
einer, aus den Sergeanten oder Korporälen
sind zwei, aus den Gefreiten vier, aus den
Gardisten sechs und zwanzig Köpfe für die
Schüzen-Abtheilung auszuwählen.
Bataillous-Stab.
I. 17. Jedes Bataillon erhält, ausser
dem Kommandanten und Adjutanten, einen
Bataillons, Quartiermeister, Auditor, Chi-
rurg, einen Junker und zwei Hornisten
für die Schüzen.
Auditor und Chirurg werden erst bei
dem Ausrücken ernannt; soltten sie inzwischen
nochwendig werden, so sind entweder Audi-
toren und Chtrurgen der dinien Armee,
oder der Nazional- Garde III. Klasse dafür
zu verwenden.
Gerichtbarkeit in Dienstsachen.
§. 18. Während der wirklichen Dien-
stesleistung tritt in Dienstessachen die An-
wendung der Kriegs= Geseze ein, und die
Gerichebarkeit wird nach dem bei dem Mili-
tär eingeführten Verfahren ausgeübt.
Rang mit der Armee.
K. 10. Wenn Abtheilungen der akeiven
Armee und der mobilen Legionen zusammen
dienen, so fährt bei vermischten Kommandos
der Ober= oder Unteroffizier von höherem
Nanze den Oberbefehl, bei gleichen Char-