Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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der Armee, oder aus dem Bataillon selbst 
ernennen werden. 
Jedem Bataillons-Chef wird ein Adju- 
tant beigegeben. 
§. r#5. Zu jenen Ober: und Unterof- 
fiziers-Stellen, welche nicht aus der Armee 
besezt werden können, sollen gute brauchbare 
Männer, welche bereits Milieärdtenste gelei- 
stet haben, oder sonst die nöthigen Eigenschaf- 
ten besizen, und sich aus edlem patriotischen 
Eiser zur Vertheidigung des Vaterlandes an- 
bieten, verwendet werden; dteselben müssen 
im Bezirke ihrer Kompagnien ihren bleiben- 
den Aufenthalt haben. 
Die Begucachtung der zu besezenden Stel- 
len geschieht durch eine eigene Kommission, 
welche aus dem General: Kommissär, nebst 
dem referirenden Kreisrathe, aus dem Mie: 
litär-Kommandanten als begions-Chef, 
zwei Bataillons-Kommandanten, und nach 
vollzogener erster Formazion, aus den zwei 
dltesten Offizieren zusammengesezt ist. 
Die begutachteren Offiziere werden ers 
nannt und erhalten ihre Anstellungs-Dekrete 
durch das geheime Ministerium des Kriegs- 
wesens, nach vorgängigem Benehmen mit 
dem Ministerium des Innern. 
Stand der Kompagnien. 
. 16. Eine Kompagnie besteht aus: 
1 Kapitän, 
1 Oberlieutenane, 
2 Unterlieutenants, 
1 Feldwebel, 
à Sergeanten, 
  
856 
6 Korporalen, 
2 Tambours, 
0 Gefreiten, 
140 Nazional-Gardistea 
Summa 1605 Köpfe. 
Aus den Ober: und Unterlieutenants ist 
einer, aus den Sergeanten oder Korporälen 
sind zwei, aus den Gefreiten vier, aus den 
Gardisten sechs und zwanzig Köpfe für die 
Schüzen-Abtheilung auszuwählen. 
Bataillous-Stab. 
I. 17. Jedes Bataillon erhält, ausser 
dem Kommandanten und Adjutanten, einen 
Bataillons, Quartiermeister, Auditor, Chi- 
rurg, einen Junker und zwei Hornisten 
für die Schüzen. 
Auditor und Chirurg werden erst bei 
dem Ausrücken ernannt; soltten sie inzwischen 
nochwendig werden, so sind entweder Audi- 
toren und Chtrurgen der dinien Armee, 
oder der Nazional- Garde III. Klasse dafür 
zu verwenden. 
Gerichtbarkeit in Dienstsachen. 
§. 18. Während der wirklichen Dien- 
stesleistung tritt in Dienstessachen die An- 
wendung der Kriegs= Geseze ein, und die 
Gerichebarkeit wird nach dem bei dem Mili- 
tär eingeführten Verfahren ausgeübt. 
Rang mit der Armee. 
K. 10. Wenn Abtheilungen der akeiven 
Armee und der mobilen Legionen zusammen 
dienen, so fährt bei vermischten Kommandos 
der Ober= oder Unteroffizier von höherem 
Nanze den Oberbefehl, bei gleichen Char-
	        
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