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Die Unteroffiziere tragen die bei der Ar-
mee eingefuͤhrten Unteroffiziers -Saͤbel an
einer weissen Kuppel en Bandoulierc.
An die Legions: Kommandanten wird eine
hinreichende Anzahl von Feuer-Gewehren
ausgetheilt, welche dieselben an den geeig-
neten Orten unter guter Aufsicht aufbewah=
ren, zu den Uebungen abgeben, nach diesem
wieder in Empfang nehmen, in reinlichem
Zustande erhelten, und bet wirklicher
Marsch-Ordre an die Kompagnie-Komman-=
danten ausliefern lassen sollen.
Ueber die Abgabe sind genaue mit den
Empfangs= Scheinen belegte Verzeichniffe zu
führen; übrigens aber die Gewehre zu keinem
andern Gebrauche, als zu den vorgeschrie-
benen Uebungen, oder vor dem wirklichen
Abmarsche, abfolgen zu lassen.
Die Fahnen sind an einer einfachen mit
einer Lanzen-Spize versehenen Stange, aus
steben horizontalen, parallel, lanfenden, hell-
blau und weiß seidenen abwechselnden Strei-
sen zusammengesezt, fünf Schuhe lang und
fünf Schuhe breir.
« Sold.
§. :4. Sobald die Legionisten aus ih-
rren Wohnorten zusammengezogen werden,
eneweder zu militärischen Uebungen, oder
zJzum wirklichen Dienste, werden sie gleich
den Linien-Truppen kasernirt oder einquar"
tirt, und erhalten Löhnung, Menage-Beit-
trag und Verpflegung, wie die Infanterie
der Armer. «-
Auf gleiche Weise erhalten die Offiziere
im diesen Fällen die ihren Graden entspre-
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chenden Gagen, gleich den Offizieren der
Armee.
Die bei den mobilen beglonen verwende-
huten Militär-Pensionisten erhalten eine Zu-
lage, welche sie der Gage des aktiven Dienst=
Grades gleichstelle.
Bei jedem Bataillon sollen wenigstens
ein kommandirender Offizier, nebst einem
anderen, welcher Adjutanten: Stelle ver-
siehr, dann vier Unterofsfizkere mit ständiger
voller Gage ihres aktiven Dienst-Gehaltes
gegenwärtig seyn.
Mobilisirung.
F. 25. Damit nicht dem Ackerbaue
mod den Gewerben zu viele arbeitsame Hän-
de aus einer und derselben Gegend entzogen
werden, soll ausser den dringendsten Fällen,
welche das Ausrücken der ganzen Legion er-
heischen, niemal ein ganzes Baraillon der
begion auf einmal aufgeboren werden, son-
dern das sukzessive Aufgebor foll dergestalr
geschehen, daß, wenn aue einer beglon ein
Bataillon mobiliffrt werden sollte, jedes.
Bataillon nur eine Kompagnie mit der dazu
Hehsrigen Zahl der Ober= und Unteroffiziere
und Spielleute, und zwar jede Kompagnte
eine Seksion, nämlich die eine Hälfte des
ersten Zuges mic dem vierten Theile der
Schüzen zu geben hat; sollte aber die Mo-
bilisirung von zwei Baraillons erfodere wer-
den, so muß eine jede Kompagnie der Ba-
talllons, aus welchen die Legion bestehr,
den ganzen ersten Zug mit der Hälfte der
Schüzen zum Auemarsch beordern, so, daß