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General--Kreis-Kommissariate beigegebenen
Kommissaͤrs.
Gleichstellung mit der Armee in Ver-
pflegung und Auszeichnung.
§. 38. So wie oben bereits h. 24.
verorduet ist, daß vom Tage des Ausrückens
aus den Kompagnie-Sammelpldzen die
Mannschaft Gage, döhnung und Verpfle-
gung, wie die Infanterie der Armee erhal-
ten solle, so werden auch die Kranken in
den Wilit= Spitälern besorge, und haben
Jene, welche im Dienste beschddiger werden,
die ndmlichen Ansprüche auf Pension, wie
die Individuen der Armee.
§. 30. Wenn Offiziere, Unteroffziere
und Soldaten der mobilen Legionen im Felde
sich durch tapfere Thaten auszeichnen, wer-
den denselben jene Belohnungen zu Theil,
welche für die Armee bestimmt sind.
Gang der Meldungen.
K. 40. Alle im Bezirke einer Kompag-
nie vorkommenden dienstlichen Angelegenhei-
ten und dahin sich eignenden Vorfälle ge-
langen, mittels förmlicher Meldung, in mi-
litärischer Ordnung und in der Stufenfolge
der verschiedenen Grade an den Kapitän,
Gelcher an das Bataillons-Kommando be-
richtet. .
Der Bataillons-Chef berichtet, wenn
der Gegenstand nicht nach dem bestehenden
System ohne weitere Anfragen erlediget wer-
den kann, an den Legions-Chef, von wel-
chem in den nöthigen Fällen der Bericht
mit beigefügten Gutachten an das General=
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Kommando eingesendet wird, um durch die
betreffenden Ministerien die allerhoͤchsten Ent-
schliessungen zu veranlassen.
Aufgebot.
S. 4r. Ausser der zur Uebung bestimm-
ten Zeit darf ohne Unser Vorwissen und be-
sonderen Befehl in keinem Falle weder ein
Theil noch das Ganze der Legionen mobili-
sirt werden. Nur in dringenden Fällen einer
augenblicklichen Unterbrechung der inneren
Ruhe und Sicherheic werden die Legions=
Chefs erméchriget, auf Anrufen der General=
Kreis: Kommissäre die dringendsten Verfü-
gungen zu ereffen, welche Uns jedoch auf
der Stelle anzuzeigen sind.
Wir behalten Uns selbst bevor, im Falle
Bedürfens die Befehle zum Ausrücken der
mobilen Legienen zu ertheilen, und die Be-
stimmungen über die Stärke, die Sammel-
pldze und das Kommando über dieselben zu
treffen.
Dienstzeit.
&. 42. Die gewöhnliche Dienstzeit für
die Wassenübung ist in dem G. 20. festgeseze.
Werden die begionen zum wirklichen Aus-
rücken aufgeboten, und der zu leistende Mi-
litct-Dienst dauert länger als 6 Monate,
so soll nach Verfluß dieser Zeit die ausge-
rückte Mannschaft zum vierten Theile er-
neuert werden, und es ist dabei die Einlei-
tung in der Art zu treffen, damit jedesmal
die neu exerzirte Mannschaft nachrücke.
Ersaz und Austritt.
F. 43. Da diese Abtheilung der Na-
zional-Garde immer auf den ersten Aufruf