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gefühl und biebe zum Dienste zu bezwecken
suchen. Gegen Fehlige tritt eine angemes-
sene Zurechtweisung, und im Bedürfniß=
Falle die Befolgung des Subordinazions=
Reglements ein.
Da nach der Verordnung vom 9. Au-
zust rgos Kirchen-Paraden zugleich eine
Uebung in der militärischen Stellung und
im Marschiren 2c.„ so wie eine Besichti-
zung der Montur und der verordnungsmäs-
sigen Form zum Zwecke haben, folglich
als ein wesentlicher Theil des Dienstes zu
betrachten sind: so fällt es von selbst auf,
daß dieser Zweck nie ausser Augen dürfe 3è-
lassen werden, und daß hierauf genau zu
halten sey, indem die Stabs" und Ober-
offiziere des Bürger-Militärs bei solchen
Ausrückungen genau darauf sehen müssen.
daß Montur und Armatur in gutem Stande
sey, so wie auch öfters im Aufbewahrungs-
orte der übrigen Waffen Nachsicht zu pflegen
ist, um sich zu überzeugen, ob der Zeugwart
dem ihm obliegenden Geschäfte der Vor-
schrist nach, mit Ordnung und Fleiß vorstehe,
folglich der Wassen-Vorrath, so wie andere
Requisiten, in reinem und ganz brauchbarem.
Zustande erhalten werden.
Kamman de. .
§. 63. Die Nazional-Garde dieser
Klasse stehr in allen Gegenständen, welche
ihren Organism und innere Verfassung be-
treffen, zu welchen auch die Anordnung der
Musterungen und die Veranlassung der Waf-
senübungen gehört, unter den Befehlen der
Zivil-Auchoritäten.
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6. 64. Diese sind, unter der obersten
Leitung des Ministerium des Innern, die
General, Kreis= und Stadt= Kommissariate,
welchen das Bürger-Milirär in der Kreis-
Hauptstadt unmittelbar, in den übrigen
Städdten und Märkten des Kreises aber
mittelst der allda bestehenden Polizel= Behör-
den untergeben ist.
§. 655. Wenn die Nazienal: Garden
dritter Klasse unter den Waffen stehen, und
zu irgend einer milierischen Dienstleistung
wirklich ausrücken, oder in Vereinigung mit
inien: Truppen oder Nazional= Garden der
zweiten Klasse den für ihre Klasse bestimmten
Dienst verrichten, so stehen sie unter den
Befehlen der Militkhr Kommandantschaften,
und in Städten, in welchen sich keine wirk-
lichen Kommandantschaften befinden, unter
dem Kommandanten des Linien-Militärs,
von welchem Grade derselbe auch seyn mag,
indem er in einem solchen Falle als Orts-
Kommandant zu betrachten ist.
. 606. In jenen Orten, in welchen
kein Linien-Militcr: Kommandant sich be-
findet, gehs die Besorguug der Dienst= und
Kommando= Gegenstände nach den näheren
Bestimmungen der Verordnung vom 10 Juli
r808 (Reggsbl. Se. XXX. Seite 1845)
an die Dolizei= Kommissäre, Land= oder
Herrschaftsrichter über; diese sind jedoch ge-
halten, die in der Eigenschaft als Plaz-
Kommandanten ihnen aufgetragenen Funkzio-
nen, ausser einem legalen. Verhinderungs-
Fale, 3n eigener Person zu versehen.
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