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Individuen nicht eher statt finden, bevor
nicht der geeignece Stempel adhibirt, und die
Stempel-Taxe davon entrichtet worden ist-
Das dagegen handelnde Büreau, wel-
chem die Expedizion und Aushändigung sol-
cher Dekrete, Patente, Anstellungs-Expe-
dizionen und Verleihungs-Urkunden obliegt,
verfällt, nebst dem Ersaze des betreffenden
Sc#empel-Sazes, in eine Strafe von 12
Gulden.
*
Die Buchbinder dürftn keine ungestem-
pekten Kalender binden, und wenn ihnen der-
gleichen zugestellt werden, so haben sie bei
ihrer vorgesezten Obrigkeic hierüber sogleich
zur weitern Untersuchung die Anzeige zu ma-
chen. Im Unterlassungsfalle sind die vor-
gefundenen Kalender der Konfiskazion, und
die Buchbinder einer nach Befund der Um-
stände angemessenen Geldstrafe, welche jedoch
den sechsfachen Werth der konftszirten Ka-
lender nicht übersteigen darf, unterworfen.
Bei wiederholten Uebertretungen trict eine
Verdoppelung der Strafe ein.
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Wer den Verkauf oder Handel mit unge-
stempelten Kalendern unternimmt, unterliegt
nebst der Konfiskazion der Kalender einer
Strafe von 1 fl. Zzo kr. von jedem einzelnen
Stücke.
S. 25.
Der Verkauf ungestempelter Spielkareen
im Inlande unterliegt dergestalt der Bestra-
fung, daß neben der Konfiskajion der unge-
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stempelten Spielkarten von sedem Stücke eine
Serase von 2 Gulden state findet.
Gastgeber und Wirthe, welche ungestem-
pelte Karten kaufen, und damit spielen las-
sen, unterliegen einer gleichen Strase, wie
die Verkqufer.
C. 26.
Allen Geriches= und Administrativ-Be-
hörden, so wie allen Aemtern überhaupt, und
ingleichen allen Privat-Abnehmern und Ver-
legern des Stempelpapiers ist durch den 13.
§. gegenwärtigen Mandats strenge verboten,
bei dem weitern Debit oder Wiederverkaufe
des Stempelpapiers mehr als den berreffeu-
den Stempelbetrag zu fodern, den Betrag
des Papiers ausgenommen, wofür von jedem
Bogen ohne Unterschied, ob demselben ein
höherer oder geringerer Stempel aufgedrückt
K, nicht mehr als ein halber Kreuzer ange-
rechnet werden darf.
Sollte sich eine Amtsbehörde, oder auch
ein Privat-Abnehmer des Stempelpapiers
gegen vorstehende Bestimmungen verfehlen,
und bei dem weitern Debie= oder Wiederver-
kaufe des Stempelpapiers ausser dem beeref
senden Siegelbetrage, und dem halben Kreu-
zer sür jeden einzelnen Bogen Papier einen
grössern Betrag fodern, so verfällt die da-
gegen handelnde Amtsbehörde oder der Pri-
vat Abnehmer in eine Strafe von zo Gul-
den, welche ad acrarium zu verrechnen ist.
S. 27.
Von der auf die Kontravenzions= Fälle
gesezten Stcafe erhält der Anzeiger einer