Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

875 
Ober- und Unteroffiziere benachtheiliget 
werden. 
Eine Kavallerie kann gebildet werden, 
wo sich so viele, durch eigene Pferde wohl 
berittene Indioiduen finden, als zur Auf- 
stellung einer Division von zwei Eskadrons, 
einer ganzen oder halben Eskadron, oder 
auch nur eines Zuges erfoderlich sind, wes- 
wegen alle jene, welche vermög ihres Ge- 
werbes Pferde zu halten bensthiget sind, und 
hinreichendes Vermögen besizen, zum Ka- 
vallerie:Dienst gezogen werden. Eine Die- 
vision von zwei Eskadrons darf nur in jenen 
Städten errichtet werden, wo noch ein In: 
santerie-Regiment von wenigstens drei Ba- 
taillons besteht. 
Eine Artillerie kann nur da sich bilden, 
wo sich wirklich brauchbare Kanonen be- 
finden, und zwar nur im Verhltnisse der 
Anzahl des Geschüzes. Bei 6 Kanonen 
darf eine ganze Kompagnie, bei s und 4 
eine halbe Kompagnie, bei 3 und 2 eine 
Sekgion bestehen. 
Eine Grenadier oder Fusilier Kompagnie 
bestehet aus 1 Kapitän, 1 Oberlieutenant, 
1 Unterlieutenant, 1 Feldwebel, Ser- 
geanten, 4 Korporäle, 1 Pseiffer, : Tam- 
bours, dann zum mindesten aus 60 bis höch- 
stens 100 Feuergewehren, unter welchen ein 
Pienier sich befindet. 
Wenn bei dem Ausrücken einige Unter- 
ofsiziere zu erscheinen verhindert sind, so 
werden ihre Stellen einsweilen durch Vize- 
Korporäle, welche aber deshalb keine beson- 
976 
dere Auszeichnung auf der Uniform tragen, 
ersezt. 
Es ist nothwendig, daß die Grenadiers- 
und Fusiliers-Kompagnien, so wie die Es- 
kadrons stark gehalten werden, weil beim 
Bürger-Militär selten der Fall eintreten 
wird, daß die Kompagnie in ihrem ganzen 
Stande angrücke, indem gewerbtreibende Bürr 
ger öfter durch billige Ursachen am Erschel- 
nen gehindert seyn können. 
Eine Schüzen= Kompagnie ist eben so 
formirt, nur führt selbe keinen Pionier, 
und darf ausser der Prima Plana nie über 
to Feuergewehre zählen. 
Eine halbe Kompagnie oder ein Zug be- 
steht aus 1 Oberlieutenane, 1 Unterlieute- 
nante, 1 Sergeanten, 4 Korpordlen, 1 Pfeif- 
fer, 1 Tambour und 40 bis öo Feuerge- 
wehren. 
Ein halber Zug oder eine Sekzion be- 
steht aus 1 Umerlieutenant, 1 Sergeanten, 
2 Korporäle, 1 Tambour, und 22 bis 40 
Feuergewehre. 
Solche Züge und Sekzions können nur 
aus Fusiliers gebildet werden, indem die 
Grenadiers und Schüzen nur in ganzen 
Kompagnieen und in keinen kleinern Theilen 
sormirt werden dürfen. 
Eine Ecskadron besteht aus 1 Rittmei- 
ster, 1 Oberlieutenant, 1 Unterlieurenant, 
1 ersten Wachtmeister, 2 zweite Wachtmei- 
ster, 4 Korpordle, 2 Trompeter, und 50 
bis höchstens loo Reiter; eine halbe Es- 
kadron oder zwei Züge aus 1 Oberlieutenant,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.