Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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Stempel-Defraudazion die Haͤlfte der Geld- 
strafe; wenn aber ein Siegelamt oder ein 
anderes Amt, welchem ohnehin obliegt, ge- 
gen die Stempel--Kontravenzionen zu wachen, 
solche Fälle entdekt, hat kein Autheil an 
dem Strafquantum statt, sondern das Ganze 
ist bei dem Siegelamte zu verrechnen. 
S. 28. 
Der vermögenslose Strafbare ist mie eis 
ner angemessenen Arrest= Srrafe zu belegen. 
. 29. 
Stempel-Verfaͤlschungen aller Art, und 
besonders die Verfertigung falscher Stempel 
unterliegen der Untersuchung und der Abur- 
theilung nach den bestehenden Gesezen. 
g. 30. 
Zu Ergreifung des Rekurses in Stem- 
pel-Defraudazions-Faͤllen an die zweite 
Instanz gegen die richterliche Entscheidung 
in erster Instanz, wird den betheiligten Par- 
teien ein Termin von 30 Tagen offen 
gelassen. Erreicht jedoch der Strafbetrag 
die Summe von 400 Gulden, so findet 
auch noch von der zweiten Instanz ein wei- 
terer Rekurs innerhalb zo Tagen zu 
Unserm geheimen Rathe statt. Beide Ter- 
mine sind präklusiv, und treten vom 
Tage der Bescheids: Yublikazion angerech- 
net, sowohl in erster als zweiter Instanz in 
Wirkung. 
. 3. 
Alle Stellen, Obrigkeicen, und Polizei- 
Behörden haben über gegenwärtige Verord= 
  
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nung genau zu wachen, und auch ihre Amts- 
Subalternen zur puͤnktlichen Aufmerksamkeit 
gegen die Uebertretungs-Faͤlle bei eigener 
Verantwortlichkeit anzuweisen und anzuhal- 
ten, auch die Uebertreter gebührend zur Strafe 
zu ziehen. 
Diese Unsere erneuerte allerhöchste Ver- 
ordnung, welche Wir allenthalben genau be- 
folgt wissen wollen, wird demnach zu Jeder- 
manns Wissenschast und Nachachtung in 
dem Regierungsblatte bekannt gemacht. 
Gegeben in Unserer Haupt: und Ress- 
denzstadt München den 18. Dezember 1812. 
Mar Joseph. 
Graf von Montgelas. 
Auf kdbuniglichen allerhbchsten Befehl 
der General-Sekretär 
G. von Geiger. 
  
Bekanntmachungen. 
  
In der Sizung des königlichen geheimen 
Rathes am 31. Dezember 1812 wurden 
folgende Rekurse entschieden: 
1) Die Sereit-Sache zwischen der Gemeinde 
Oppertshofen Untergerichts Bißingen im 
Ober: Donaukreise, und mehreren Ge- 
meinds = Gliedern wegen Ablösung des 
Ohmat-Rechtes. 
à) Der Rekurs des Anton Groß ei Cons. 
zu Mitteleschenbach Landgerichts Heil- 
bronn im Rezat= Kreise, gegen Georg 
Vogt ct Cons. daselbst wegen Gemein- 
heits= Werthetlung.
	        
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