Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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neral: Kommissariake vorzulegen, welches ent- 
scheidet: ob der Jude zur Aufnahme in die 
Matrikel sich eigne, oder nicht. 
S. 7. Wenn das General, Kommitssariat 
den Juden zur Aufnahme in die Matrikel ge- 
eignet findet, muß derselbe den oben vorge- 
schriebenen Unterthans-Eid aäf die Bibel ab- 
legen, worauf dessen Eintragung in die Ma- 
nikel geschieht, und ihm zu seiner Legitima- 
zion ein Auszug aus derselben ertheilt wird, 
welche für ihn und seine Nachkommen die 
Stelle der bisherigen Schuzbriefe vertritt. 
#. 8. Die Matrikel muß den alten und 
den neuen Namen der Juden-Familien ent- 
halten, und bei dem General-Kommissariate 
hinterlegt werden. Jede untere Polizei: Be- 
hörde erhält hievon den betreffenden Auszug. 
K. 9. Der Jude ist verbunden, den in der 
Matrikel eingetragenen neuen Ramen in allen 
seinen Geschäften zu führen. 
C. 10. Diejenigen Juden, welche binnen 
§ Monaten entweder » 
1)ihreAufnahtnullrkundenichtvotlegen, 
oder « -. 
2) einen Familien-Ramen anzunehmen, oder 
3) den Unterthans-Eid abzulegen sich weigern, 
sollen künfrig lediglich als fremde Ju- 
den behandelt werden. 
C. 11. Jede- Einwanderung und Mieder" 
tassuug fremder Juden im Koͤnigrriche ist durch- 
nus verboten. . 
H.12.DieZahlderJudemFamllienan 
sen-Orten;wosiedermalbestehemdarfin 
der Regel nicht vermehrt werden, sie soll 
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vielmehr nach und nach vermindert werden, 
wenn sie zu groß ist. 
C. 13. Die Ansäßigmachung über die Zahl 
#an denselben Orten, we sich bereits Juden 
befinden, oder die Ansäßigmachung in Orten, 
wo noch keine Juden sind, kann nur von der 
allerhöchsten Stelle, und wird auch von der- 
selben nur unter den nachstehenden Voraus= 
sezungen bewilligs werden: 
1) wegen Errichtung von Fabriken oder gro- 
ßen Handelsunternehmungen; 
2) bei Ergreifung eines ordentlichen Hand- 
werks, Wienn sie die Ausübung eines Meie 
sterrechts erhalten haben: 
3) wenn sie so viel an Grund und Boden 
zur eigenen Bearbeitung erkaufen, worauf 
eine Familie vom Feldbau ohne darneben 
Handel zu treiben, sich gut errähren kann. 
Es giebt daher der Ankauf eines unbeden- 
tenden Gules, elnes Hauses ohne Feldkau, 
oder ohne Treibung eines Handwerkes, die 
Errichtung eines gewöhnlichen Waarenlagers 
oder Bude, und die Treibung eines andern, 
wiewohl erlaubten Handels den Juden kein 
Recht, weder in dem Orte ihres Aufenthatts 
über die dort fesi bestimmte Zahl, noch in einem 
andern Orte sich ansäßig zu machen. 
G. 14. Auch bei der Fortsezung rezipirter 
Familien wird kuͤnftig die Erlaubniß zur Heu- 
rath auf den Schaͤcherhandel nicht mehr er- 
theilt, wenn auch die Zahl der rezipirten 
Famikten hiedurch micht vermehrt würde 
sondern der die Hrurath nachsuchende Jude 
muß neben der Ausweisung, daß dadurch die 
bestimmte Zahl nicht überschrirten werde,
	        
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