Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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den Zünsten, wie christliche Lhriungen und 
Gesellen eingeschrieben, aufgedungen, frel# 
gesprochen, und mit Lehrbriefen versehen 
werden. Den Juden wird erlaube, eigene 
Prmien für christliche Handwerks-Meister, 
welche jüdtsche Kinder aufnehmen, auszusezen. 
Es versteht sich, daß jeder Inde, welcher 
einmal zur Meisterschaft gelangt ist, seldst 
wieder christliche und jüdlsche Eehrjungen und 
Gesellen aufnehmen und halten dürfe. 
V. 10. Eben so sollen die Juden zu dem 
ordenrlichen Wechsel, Groß? und Detailhan= 
del mit ordentlicher Buchführung (welche 
sedoch nur in teutscher Sprache geschehen 
darf) jugelassen werden, wenn sie das hin- 
reichende Vermögen., die gute Aufführung, 
und die Gewerbsbefähigung, welche die Ge- 
sehe vorschreiben, ausgewiesen.,, und eine or# 
bentliche Real= oder Personal.= Handels? 
Konzessoon nach den allgemein geltenden 
Grundsäzen erlangt haben. 
S. 20. Aller Hansier: Noth- und Schaͤ- 
cherhandel soll in Zukunft gänzlich verboten, 
und eine Ansäßigmachung hierauf durchaus 
untersagt bleiben. Nur von denjenigen hiers 
auf bereits ansäßigen jädischen Hausvtern, 
welche sich dermal auf andere Art zu ernaͤh- 
ren nicht vermögen, darf derselbe noch in so 
lange fortgesezt werden, bis sie einen andern 
ardentlichen Erwerbszweig erlange haben, wos 
zu dle Polizeibehörden bestens miezuwirken 
wissen werden. · 
Das Hausieren unterliegt den befondern 
polizeilichen Bestimmungen. 
  
920 
. 21. Alle in dem Koͤnigreiche noch beste- 
hen Juden-Kerporazionen werden aufgeloͤst, 
die Korporazions Diener entlassen, und die 
Korporazions- Schulden unter jene Distrikte, 
welche bioher jede Kerporazien gebildet ha- 
ben, mit völliger Sicherstellung der Gläubit 
ger verthetlt. Diese Auflösung soll in Zeit 
von 0 Monaten nach Kundmachung dieses 
Erikts in Wirkung treten, und die General= 
Kommissariate, in deren Bezirke sich derglei- 
chen Kerporazionen befinden, werden ange- 
wiesen, in Zeit von drei Monaten nach dieser 
Puolikazion ihre detailirten Gutachten über 
die Vollztehung der Auflösung bei jeder Kor- 
rora#ton insbesondere, und ein vollständiges 
Prosekt der Schulden-Vertheilung an das 
Ministerium des Innern einzusenden. 
C. 22. Die in den verschiedenen Orten des 
Königreichs wohnenden Juden, sie mögen sich 
von ordentlichen bürgerlichen Gewerben, oder 
noch ferner von dem Rorhhandel ernähren, 
bilden keine eigenen Juden Gemeinden, son- 
dern schließen sich au die ehristlichen Bewoh, 
ner des Ores in Gemeinde" Angelefenheiten 
an, mit welchen sie nur eine Gemelnde aus- 
machen. Sie theilen mit den Übrigen Be- 
wohnern die Gemeinde: Rechte und Verbind" 
lichkeiten, jedoch mit der Ausnahme, daß 
die Nokhhandel tretbenden Juden an den Ge- 
meinde-Gründen jener Orte, in welchen ße 
wohnen, (in so ferne ihnen nichr bieher schon 
Rechte darauf zustanden, welche ihnen vor- 
behallen bleiben) keine Nuzung und keinen 
Antheil haben. Die Landbau oder ordent- 
liche konzeßHtonirte Gewerbe treibenden Juden
	        
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