Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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genießen hingegen auch in Ruͤcksicht der Ger 
meinde: Gründe die vollen Rechte der Ge- 
melnde Glieder. 
§. 23. Den sädischen Glaubensgenossen 
im Köntgreiche wird volllommene Gewissens= 
Freihelt gesschert. Sie genießen alle, den 
Prvat= Kirchengesellschafren durch das Edikt 
vom 21. März 1800 im 2. Kapteel des Il. 
Abschnitts (Reggblatt. 1809, St. XXXX., 
Seite 904 u. s. w.) eingeraͤumten Befugnisse, 
in so ferne sie in der gegenwaͤrtigen Verord- 
nung nicht abgeaͤndert oder naͤher bestimmt 
sind. 
F. 24. Wo die Juven in einem gewissen, 
mit der Territortal: Eintheilung des Reichs 
übereinstimmenden Bezirke, in einer Zahl von 
wentgstens 50 Familien vorhanden find, ist 
ihnen gestartet eine eigene kirchliche Gemeinde 
zu bilden, und an einem Orte, wo eine Po“ 
lize!-Behörde besteht, eine Synagoge, einen 
Rabbiner und eine elgene Begräbnißstátte zu 
haben. 
*. 25. Wo sie keine kirchliche Gemeinde 
bilden, find s#e lediglich auf die einfache 
Hausandacht beschränkt, und alle heimlichen 
JZusammenkünfte unter dem Vorwande des 
häuslichen Gettesdienstes sind ihnen nach 
C. ö. des 1. Kapitels I. Abschnitts des Edikts 
vom 23. Mérz 1809. (Reggsblact, 1809, 
St. XXXX., Selte 890) verboten. 
Wo eine Synagege besteht, darf außer 
dem Rabbiner eder dem bestätigten Substteu- 
ten, kein Anderer kirchliche Verrichtungen 
ausüben. 
  
gso 
g. 26. Die Ortsrabbiner und Substituten 
werden von den Mitgliedern der Kirchen- 
Gemeinde vorgeschlagen, von den General- 
Areis-Kommissariaten gepruͤßt, und nach 
Befund bestaͤtigt oder verworfen. 
Die Bestättgten koͤnnen ohne Bewilligung 
des General: Kommissariats nicht entlassen 
werden. . 
5.27.DazumRabbinerpderSubstiess 
ten vorgeschlagene Jude muß 
0) als foͤniglicher Unterthan in die Matri- 
kel eingetragen, 
b) der teutschen Sprache maͤchtig, und 
überhaurt wissenschaftlich gebilder, 
e) ohne Mackel des Wuchers oder eines be- 
trüglichen Banqueroues, und sonst von 
einem guten und sit#lichen Lebenswandel 
seyn. 
G. 2 8. Bei der Bestätigung hat der Rabr 
biner einen feierlichen Eid dahln abzulegen, 
daß er den Gesezen des Reiches durchgehends 
schuldige Folge leisten, Niches gegen dteselben 
lehren oder gestatten. wo er etwas dagegen 
erfahren wärde, solches der Obrigkeit treulich 
anzeigen, und in keine Verbindung irgend 
einer Art mit ausländischen Obern sich ein 
assen werde. 
§. 20. Dle in den drei vorhergehenden 
Artikeln enthaltenen Bestimmungen finden 
auch auf die dermal bestehenden Rabbiner ihre 
Anwendung. 
6. 30. Der Wirkungskreis der Nabbiner 
wird ausschließend auff die kirchlichen Verrich- 
gungen beschränkt, und alle Ausübung von 
Gerichebarkeit, unter welchem Vorwande s#e
	        
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