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genießen hingegen auch in Ruͤcksicht der Ger
meinde: Gründe die vollen Rechte der Ge-
melnde Glieder.
§. 23. Den sädischen Glaubensgenossen
im Köntgreiche wird volllommene Gewissens=
Freihelt gesschert. Sie genießen alle, den
Prvat= Kirchengesellschafren durch das Edikt
vom 21. März 1800 im 2. Kapteel des Il.
Abschnitts (Reggblatt. 1809, St. XXXX.,
Seite 904 u. s. w.) eingeraͤumten Befugnisse,
in so ferne sie in der gegenwaͤrtigen Verord-
nung nicht abgeaͤndert oder naͤher bestimmt
sind.
F. 24. Wo die Juven in einem gewissen,
mit der Territortal: Eintheilung des Reichs
übereinstimmenden Bezirke, in einer Zahl von
wentgstens 50 Familien vorhanden find, ist
ihnen gestartet eine eigene kirchliche Gemeinde
zu bilden, und an einem Orte, wo eine Po“
lize!-Behörde besteht, eine Synagoge, einen
Rabbiner und eine elgene Begräbnißstátte zu
haben.
*. 25. Wo sie keine kirchliche Gemeinde
bilden, find s#e lediglich auf die einfache
Hausandacht beschränkt, und alle heimlichen
JZusammenkünfte unter dem Vorwande des
häuslichen Gettesdienstes sind ihnen nach
C. ö. des 1. Kapitels I. Abschnitts des Edikts
vom 23. Mérz 1809. (Reggsblact, 1809,
St. XXXX., Selte 890) verboten.
Wo eine Synagege besteht, darf außer
dem Rabbiner eder dem bestätigten Substteu-
ten, kein Anderer kirchliche Verrichtungen
ausüben.
gso
g. 26. Die Ortsrabbiner und Substituten
werden von den Mitgliedern der Kirchen-
Gemeinde vorgeschlagen, von den General-
Areis-Kommissariaten gepruͤßt, und nach
Befund bestaͤtigt oder verworfen.
Die Bestättgten koͤnnen ohne Bewilligung
des General: Kommissariats nicht entlassen
werden. .
5.27.DazumRabbinerpderSubstiess
ten vorgeschlagene Jude muß
0) als foͤniglicher Unterthan in die Matri-
kel eingetragen,
b) der teutschen Sprache maͤchtig, und
überhaurt wissenschaftlich gebilder,
e) ohne Mackel des Wuchers oder eines be-
trüglichen Banqueroues, und sonst von
einem guten und sit#lichen Lebenswandel
seyn.
G. 2 8. Bei der Bestätigung hat der Rabr
biner einen feierlichen Eid dahln abzulegen,
daß er den Gesezen des Reiches durchgehends
schuldige Folge leisten, Niches gegen dteselben
lehren oder gestatten. wo er etwas dagegen
erfahren wärde, solches der Obrigkeit treulich
anzeigen, und in keine Verbindung irgend
einer Art mit ausländischen Obern sich ein
assen werde.
§. 20. Dle in den drei vorhergehenden
Artikeln enthaltenen Bestimmungen finden
auch auf die dermal bestehenden Rabbiner ihre
Anwendung.
6. 30. Der Wirkungskreis der Nabbiner
wird ausschließend auff die kirchlichen Verrich-
gungen beschränkt, und alle Ausübung von
Gerichebarkeit, unter welchem Vorwande s#e